Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

33 o XL Vili. Hauptstück. XV. Abschnitt, Länder, wo das Stämpel-Pa- ient eingeführt und in Aus­übung gebracht wird. AllerhöchsteEntschließnng vom 5. Oct. 802. Hkth. am I r. Jul» 6,5. L 3ooi. Gegenstände, welche dem Stämpel - eher Siegelgcfälle unterzogen werden, und in welcher Münze die Gebühr dafür zu entrichten ist. AllerhöchsteEntschließung vom 1. jDCC. 0.17. Eine iede Urkunde muß entwe­der auf Stämpelpapier gleich nicdergeschrieben, oder bin­nen 4 Wochen zur Stämpelung gebracht werden; in dem letzten Falke muß die zwcvfache Gebühr entrichtet werden. AllerhochsteEntschließung vom 5. űrt, 803, 3n welchem Falle nur die einfache Gebühr zu entrichten ist. Hkth. am 10. May 8o3. r 3949. Der klassenmäßige Stäm­pel bey Privat-Urkunden über fortwährende Geldleistungen wird bestimmt Hkth. am 7. Jul. 818. Jede Bitte, Anzeige, Vor­stellung u. d. gl. muß mit ih­ren Beylagen mit dem Stäm­XV. Abschnitt. D 0 n dem Stämpel wesen. h. 12740. Dem Stämpel- Patente sind alle c 0 n sc r i b i r t e n E r b l a n d e un­terworfen : > §. 12941. Die Gegenstände, welche dem Stämpel- oder Siegelgefälle unterzogen werden, sind: Papiere, inländische Wechselbriefe, Handlungsbücher, Spiel­karten, Kalend.er, in- und ausländische gedruckte Zeitungs- oder In­telligenz-Blätter, Stärke, Haar púder und rothe Schminke, wofür alle Stampelgebühren, vom 1. Jänner 1818 angefangen, in Conventions-Münze oder Bank-Noten zu entrichten sind. §. 12942. Jede Urkunde , welche bestimmt i st, eine eingegangene oder er­füllte Verbindlichkeit zu bestätigeil, j e m a n b e n ein Recht zuzueignen, oder eine Pflicht aufzutragen, in Behauptung einer Gerechtsame oder in Vertheidigung gegen einen Anspruch zum Beweise zu dienen, muß auf gestämpelrem Papiere geschrieben werden, wenn gleich diese Urkunde nur außergerichtlich gestellt oder gefertiget würde, und nie vor Gericht gelangen sollte. Jede Urkunde muß daher entweder gleich Anfangs auf Stämpelpapier geschrieben, oder binnen vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung zur clajsenmäßigen Stämpelung gebracht werden. tz. 12943. In dem letzten Falle ist für die Aufdrückung des Ersüllungsstampels der zweyfache Betrag der Stämpelgebühr zu entrichten, ausgenommen es wird einer be­reits gestämpelten Urkunde eine neue, mit dem vorhergehenden Gegenstände in keinem Zu­sammenhänge stehende Verabredung beygefügt, oder eme bey ihrer Errichtung stämpelfreye Urkunde muß in der Folge, weil sie etwa einem Gerichte oder einer Obrigkeit vorgelegt wird, gestämpelt werden. In diesen beyden Fällen ist nur der einfache Betrag des auf eine solche Urkunde ausgemessenen Stämpels zu entrichten. tz. 12944. Die aus den Ländern, wo das Stämpelgefall nicht eingeführt ist, in eine der Stäm­pel Taxe unterliegende Provinz gelangenden Verlags-Quittungen für Parteyen, welche Be­träge erheben wollen, müssen so, »vre die anderen Documente, mit dem Erfüllungsstampel versehen werden, wofür aber nur der einfache Betrag zu entrichten ist. tz. 12995. Diejenigen Urkunden der Privaten, in denen fortwährende, auf keine bestimmte Zeit ausgemessene Geldleistungen fest gesetzt sind, haben dem claffenmäßigen Stampel nach dem Cavitals - Betrage zu unterliegen, den die Leistung von 20 Jahren zusammen gerechnet ausweiset. Sollte aber in dem Vertrage nebst den immerwährenden Geldleistungen oder Zinsen auch noch ein Kaufschilling oder eine sonstige sogleich zu leistende Zahlung bedungen werden, so ist dieser Betrag dem durch obige Berechnung der nähmlichen Leistung sich er­gebenden Capital hinzu zu schlagen, und es ist nach dem Gesammtberrage der klassenmäßige Stämpel zu bestimmen. tz. 12946. Jede Schrift, Bitte, Anzeige oder waS sonst immer für eine Vorstellung, die in dem Geschäfte einer Partey zu Seiner Majestät eigenen Händen, oder bey einer politischen

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