Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
lfe wer die Reifekqsten des zurück kehrenden Individuums trägt; wann fren zurück reisenden Lfficieren ein Vorschuß zu «xsokgen ist. Hkth.am23. Dec. 828.I8i85. Mappirungs - Adiuncten. Hkth.am >8, May S>8. G »<>5g. * » 31«x)cc. 81 9, G 5466. Weitere Verrückung derselben 5u Geometern; welche Individuen gleich «lé Geometer angestellet werken kennen; Beförderung der Geometer zu Inspectorm; welche Individuen gleich gls Inspectoren angeftellt werden können; in welche Charas Jnfxecto- ren vorruckeu können; Beziehung der Zulage. Sjtü}. *10 28,May 818. G icäg, Ausmasi der Zulage für Ad- ;uncicn und Geometer. Hkth. am iS. May 6 >8. G io5g. e » 3i. Sec.819. G ágúé. yrt zurück, so tragt der Cütastral - Fond die Reisekosten fammfc Zulage und es tritt auch hier die Regel ein, daß täglich sechs Meilen zurück zu legen sind. Kehrt das Individuum aber nicht an seinen Standpunkt zurück, sondern wird an einen anderen Standort commandirt, so treffen sämmtliche Reisekosten das Militär - Aerarium. §. »2222. Wird das Vermessungs-Individuum wegen Unfähigkeit oder übler Aufführung entlassen, oder sucht es feine Entlassung aus einer anderen, als der unter §. 12221 bemerkten Ursache selbst an, so muß dasselbe die Reisekosten aus Eigenem bestreiten, und ist vom Lage seines Abganges vom Catastral-Geschäfte aus der Gebühr zu bringen. §. 12223. Nur in dem Falle, wenn ein Offtcter die Rückreise aus Eigenem bestreiten muß, aber in so mißlichen Umständen sich befindet, welche ihn wegen Geldmangels bie Reise zu machen verhinderten, kann demselben ein mäßiger Vorschuß von Seite der Provincia!-Grund- steuex-Regulrrungs-Commission gegeben werden, dessen Rückersatz durch das Regiment oder Corps, das es betrifft, sogleich einzuleiten wäre. §. 12224. Die erste Aufnahme erfolgt nach der Regel in der Eigenschaft einesMappirungs- Adjuncten, deren zwey Drittel so viel als Geometer anzustellen, und statt eines Drittels des Lesens, Schreibens und Rechnens kundige Unter^Officiere und Gemeine als Fig u ranten zu nehmen sind. ß. 12225. Adjuncten, welche sich einige Zeit mit gutem Erfolge in dieser Eigenschaft verwenden^ und Beweise geben, daß sie zur selbstständigen Tischführung geeignet sind, rücken, ivewt sich eine Gelegenheit darbiethet,, zu Geometern vor. §. 12226. Diejenigen Militär - Individuen, welche bereits bey der militärischen Aufnahme Tische zur vollen Zufriedenheit geführt haben, werden, in so fern man ihrer bedarf, gleich als Geometer angestellt. tz. 12 2271 Geometer, welche mit besonderem Eifer und Erfolge längere Zeit dienen, haben: Anspruch in die Eategoiie der I n s p ec t 0 r e n vorzurücken. §. »2228. Zur Stelle eines Ins pectors können sich auch jene Stabs-Officiere melden, welche bey der militärischen Aufnahme entweder bereits als Unter - Direktoren angestellt waren, oder welche, wenn auch in früheren Zeiten, bey solcher Aufnahme einen Tisch zur vollen Zufriedenheit geführet haben. §. 12229. Der Inspector hat die Aussicht zum Kreis- oder M a p p i r u n g S - Unter-Di- rector, und dieser zum Provincia! - Mappirungs-Direktor vorzurücken. §. 12280. Die Nermessungs-Parteyen beziehen ohne Unterschied des militärischen Charakters, selbst wenn sie aus dem Pensions-Stande sind, die für die verschiedenen Categorien bestimmten Zulagen durch das ganze Jahr. Die Figuranten erhalten nebst ihrer gewöhnliche»; Militär - Gebühr , in den Ländern, wo Papiergeld im Umlaufe ist, täglich 3o kr. Einlösungsscheine; in jenen aber, wo Conventions-Münze cursirr, 20 kr. in die ser Münze täglich als Zulage von dem Tage ihrer Abreise vom Regimenté. §. 12231. Die Mappirungs - Adjuncten erhalten in den Provinzen, wo Papiergeld im Umlaufe ist, monathlich eine Zulage von 5o fl. in Einlösungsscheinen; in jenen, wo ConventionsXLII. Hauptstück.