Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von den Feftunge n. sZ7 die Losung mit dem Zurufe: Losung her! abzufordern, und die Ronde läßt gleichfalls einen Corporal oder Gefreyten mit zwey Mann vorrücken, um die Losung abzugeben. §. 11953. Wenn nun die Wache ihrem Commandanten die Losung richtig zurück bringt, so ruft der letztere avancirt! und geht, wenn er selbst die Parole geben oder empfangen soll, mit zwey Mann der anrückenden Ronde bis auf sechs Schritt entgegen. §. 11954. Bey Übergebung der Parole werden die Spitzen der Degen oder Säbel der Officiere, oder die gepflanzten Bayonnette der Unter - Officiere einander gegen die Brust gehalten. §. 11955. Ist derjenige, der die Ronde führt, im Range höher, als der Wach-Commandant, so erstattet letzterer selbst den Rapport von seinem Posten; im Gegentheile aber läßt er ihn durch seinen Unter - Officier geben. Wenn sich nun die Ronde wohl umgesehen hat, ob Alles auf den Posten in Ordnung sey, so gehet sie weiter, und der Wach - Commandant läßt bey Fuß nehmen, und die Ge­wehre ansetzen. . §. 11956. Sollte es sich ereignen, daß die Ronde eine falsche Losung gegeben hätte, so fordert sie der vorgerückte Unter-Officier noch Ein Mahl ab; wenn sie abermahl falsch gegeben wird, behält er sein Gewehr vorwärts gefällt, läßt die beyhabenden zwey Mann fertig machen, weiset den Unter-Officier der Ronde zurück, und ruft dem Wach-Commandanten unrich­tig ! zu, worauf dieser ebenfalls die ganze Wache fertig machen läßt. Wenn dann der Unter - Officier, welcher die Losung unrichtig gab, weil er sie vielleicht vergessen haben könnte, solche von seinem Commandanten von neuem eingehohlt hat, avancirt derselbe neuerdings. Wäre die Losung abermahl unrichtig, so muß der Unter - Officier von der Wache jenen von der Ronde in Arrest nehmen, und es der Hauptwache, oder jenem Po­sten, an den er angewiesen ift, melden. §. 11957. Wiche die Ronde, und wollte auf die erhaltene Erinnerung nicht Stand halten, und den Arrest nicht annehmen, so muß der Commandant auf dieselbe Feuer geben lassen. tz. 11958. Überhaupt soll gegen alle Ronden, Patrouillen und anders in der Nacht passierende Leute mit der größten Vorsicht vorgegangen, auf ihre Person, Kleidung und Aussprache ge­nau Acht gegeben, vorzüglich aber in Kriegszeiten, wo der Feind durch Deserteure und der­gleichen Verräther die Losung und Parole leichter erfahren, und sich unter einem solchen Schutze gewisser heran schleichen könnte, auf allen Posten sowohl im Felde, als in der Gar­nison , die strengste Aufmerksamkeit angewendet werden. Wenn eine Ronde auf einen Posten kommt, der mit keiner Parole, sondern einzig mir der Losung versehen ist, so muß der Posten-Commandant demnach die Ronde stellen, und von derselben die Losung abfordern lassen, sonach aber der Ronde den Rapport erstatten. §. 11959. Nachdem nun eine Ronde alle Posten um die Festung passiert hat, begibt sich dieselbe auf die Hauptwache/ läßt sich dasilbst stellen, gibt dem Commandanten den Rapport von allen Posten, werfügt sich dann auf den ihrigen, und läßt sich zu mehrerer Sicherheit auf den eigenen Posten abfertigen. h. 11960. Von der Retraite bis zur Tagwache muß in einer Festung alle Stunden ein Gefreyter mit zwey Mann die Patrouille machen, um die Posten und Schildwachen auf dem Walle munter zu erhalten. wie sich zu benehmen rst, wen» die Losung zurück ge­bracht wird; was bey Uebergebung der Parole zu beobachten ist; wem der Rapport zu erstat­ten ist; wie sich zu benehmen ist, wenn tue Ronde eine falsche Losung gegeben hätte: wie sich zu benehmen ist, tt-enn die Ronde zurück weiche« sollte; was überhaupt bey allen Ronden, Patrouillen und an­deren in derRacht passierende» Leuten zu beobachten ist; wann die Ronde sich auf diehauptwache zu begeben hat, und was dabey zu beobachten ist: wann und wie oft in einer Festung Patrouillen gemacht werden müssen;

Next

/
Oldalképek
Tartalom