Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Waldordnung. i)5 wird, unterliegt der doppelten ausgemessenen Taxe, da es auf diese Art auch zwey nieder- österreichische Klafter enthält. Für das so genannte Bürdelholz, welches die fünfte Classe bildet, wird die Laxe nach der Zahl der Bürdel berechnet, deren Einer nicht über vier einen halben Schuh im Umkreise, so wie das allenfalls darunter begriffene Prügelholz nicht über drey Zoll im Durch­messer haben darf. tz. ii 335. Die für sonstige Waldbenutzungen fest gesetzten ^Taxen sind durchaus nach dem Gebrauche, zu dem sie bestimmt sind, ausgemessen. Ferner ist für jedes beym Eintriebe vorhandene Lamm, es möge noch saugen, oder «ls abgewöhnt schon Gras fressen, die nahmliche Weidetaxe, wie für die Schafe, mit sechs und drey Kreuzern, zu entrichten; wogegen die wahrend der Weidezeit zuwachsenden Lämmer von der Faxe befreyet zu bleiben haben. §« 11336. Dagegen werden in Rücksicht der bey den vier Carlstadter und den zwey Banal- Gränz - Regimentern bestehenden Umstande die dortigen Granzer von Entrichtung derWald- weide-Taxe enthoben; jedoch ist darüber zu wachen, daß von den benachbarten Provincia- ljsten, welche die Gränz-Waldweide für ihr Vieh benützen wollen, bte dafür fest gesetzten Taxen herein gebracht, und alle Unterschleife hintan gehalten werden. h. ii 337« So wie sich jemand um BauBrenn - oder Gewerbholz gegen bare Bezahlung mel­det, so ist solches in das Anweisungs - Pretocoll einzutragen, sofort hierüber der Wald­zettel in der Art auszufertigen, wie dieses die Formulare Nr. 3 und 4 an die Hand geben, in welchen der nach der voraus gegangenen Anlage Nr. 1 und 2 ausfallende Betrag auszusehen ist. §. 11338. Eine gleiche Beschaffenheit in Ausfertigung der Anweisungszettel findet auch bey ein­tretender Eichel »und Büchel-Mastzeit, bey dem Eintriebe des Viehes in die Weide, bey den Bienenkörben, bey der Knoppernsammlung, überhaupt bey jedem Wald - Producre Statt; nur ist zu beobachten, daß solche in die für jeden Zweig bestimmten Protokolle an­gemerkt, unb in die weiter zum Formulare beygedruckten Waldzetrel eingetragen werden müssen. Mit diesen Waldzettcln, welche der Controlle wegen von dem Waldbereiter nicht also- gleich unterfertiget werden dürfen, ist der Percipient zum Regiments - oder Bataillons-Com- mandanten zur Unterfertigung, von da aber zu dem Oekonomie-Rechnungsführer anzuweisen, wo die entfallende Waldtaxe bar zu erlegen und dann jeder Waldzertel von demselben zu un­terfertigen ist. Die Unterschrift des Rechnungsführers dient dem Waldbereiter zum Beweise, daß das Geld bar abgeführt worden ist, wo alsdann erst der Waldbereiter den Waldzettel gleichfalls zu unterschreiben, und sofort solchen mittelst der betreffenden Compagnie an den Waldaufse­her anzuweisen und abzuschicken hat. Von jeder derley Anweisung muß das Compagnie - Commando in der Kenntniß seyn. §. 11839. Bevor nicht die Waldtaxe ganz bar bezahlt worden ist, darf kein Waldzettel, unter welchem Vorwände es immer seyn wolle, ausgestellet werden; und da bey den Waldgefal- len nicht die geringsten Ausstande passierlich sind, so ist in Fallen, wo der Bedarf des Helz- Quantums, das angesucht wird, beträchtlich ist, die Waldtaxe aber nicht vollständig erlegt werden kann, der Waldzertel nur auf so viel Holz auszustellen, als der Käufer wirklich be­zahlt hat; daher auf keinen Fall Abschreibungen Statt finden dürfen. Taxe für sonstige Waldbenü» tzungen — AuSmast derselben. Hkth. am 19. 3iin. 811. B 21*. Weidetaxe für Lämmer. Hkth.am3>.Oct. 816. b 4120, Die Granzer der vier Carl- städter und der zwey Banal- Regimenter haben keine, aber die Provincialisten die Weide­taxe zu entrichten. Hkth. am 2. May 816. B 1687. Anweisung der Waldbenü- tzungcn; Nr. 3 und 4. die Ausfertigung der Anwei- sungszettrl hat überhaupt bey jedem Wald - Products «Statt. Hkth. am -4- Apr. 787. Was ;n Betreff der Ausfer­tigung der Walvzettei zu be­obachten ist. Hkth. am-l.Sep.6".v -946.

Next

/
Oldalképek
Tartalom