Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Waldordnung. §. ii 323. Am wichrrgsten ist die Erh altung und das Aufkommen der For stanläge n an den Sandhügeln in mehreren ©ränzgegenden, da hier, außer den Rücksichten, für die Forst-Cultur, auch die Sorge für die Bindung des Flugsandes eitnvttt. Es soll daher auch in allen Gemeinden alles Rasenbrennen auf den Sandhügeln und deren nächsten Umgebungen in allen Militär - ©ranzen auf das strengste verbothen werden, nut dem Beyfügen, daß jeder sowohl an dem Rasen - als auch am Waldbrande Schuldtragende kriegsrechtlich bestraft werden wird, und daß, wenn der Schuidrragende nichr entbecfet werden sollte, die Gemeinden in concreto für den durch den Rasen-und Waldbrand sich ergebenen Schaden zu haften haben; endlich daß diejenigen, welche beriet? boßhafte Waldfrevler ergreifen unt anzeigen, sich des dritten Lheiles von der einfachen Waldtaxe als Belohnung erfreuen können. §. 11824. Die Vermehrung der W a l d g e f á l l e für das A e r a v i u m bleibet ein vorzüglicher Hauptgegenstand aller Regiments - Commandancen, Stabs-Offi- ciere, Compagnie-Commandanten, Oekonomre - Officiere, Wald - Direktionen, und des in jedem Regimente angeftrllten Wald-Personals, welche im Einvernehmen und unter chätig- sicr Mitwirkung der Feld - Kriegs-Comnussariate, alle dafür bestehenden Gesetze und Verordnungen durchgreifend handzuhaben, und mit unausgesetztem rastlosen Eifer jede Beirrung zu befeinden, so wie jedem Uncerschleife nachdrücklichst entgegen zu wirken haben. Die Brigadiere haben hierauf in ihres unterstehenden Bezirken ein ganz vorzügliches Augenmerk zu richten, und bey ihren öfteren Vtsitations-Reisen mit unausgesetzter Aufmerksamkeit sorgfältig st zu erheben, ob von allen Adminiftrations - Gliedern die Folge geleistet werde, und aller Orten die gegenseitige Mitwirkung eintrete, wogegen die ©eneral- Commanden über den Befolg durch die zu erstattenden Relationen sich die Beruhigung zu verschaffen, und alles alsogleich zu verfügen haben, was zur Beförderung dieser großen Absicht nur immer norhwendig wird. So sehr aber diese Vermehrung nolhwendig ist und bisher in gar keinem Verhältnisse gestanden hat, so ist keinesweges die Folge, daß von den Administnrenden hierauf lediglich gedacht werden solle, sondern es stehet hiermit zugleich die Conservation und bessere Cultur der Waldungen in der strengsten Verbindung. Zu diesem Ende bestehen für die verschiedenen Wald- Produkte und für die Benutzung derselben Waldtaren. h. 1 1025. Die Waldtare ist sonach von allen jenen zu entrichten, welche die Produkte der Granz- Aerarial-Waldungen benutzen wollen, und nicht eine rechtmäßige, in den bestehenden Gesetzen gegründete Befreyung davon genießen. §. 11826. Die Erhebung der Waldtare bey der ararischen Holz-Manipulation hat ohne Unterschied des Ortes und der Holzgattung in Convenrions - Münze zu geschehen, nur das Schlag- und Fuhrlvhn sammt den übrigen Manipulations - und Regie-Kosten ist von den Käufern in Papiergeld abzunehmen. §. 11827. Diese Waldtare hat auch jedes Individuum, wenn dasselbe auf seine Gebühr auch keine Teilzahlung in Conventions-Münze erhalt, dennoch in dieser Münze zu entrichten. Was hingegen die Waldrare für die Rechnungs-Kanzelley auf ihre bemessene Gebühr von 8 Klaftern Brennholz betrifft, welche aus dem Regiments - Unkosten - Fonde bezahlt wird, so ist an dem Regiments - Unkosten - Pauschale derjenige Betrag, welcher zu dieser Auslage im Papiergelde verwendet wurde, weniger in W. W., und dagegen die dafür betragende einfache Taxe in Conventions-Geld zur Gebühr zu empfangen, und dieser Betrag sonach zu den Waldgesallen zu übertragen. Weitere Vorsichten" gegen den Rasen- und Walvbrand. — Haltung der Gemeinden in concreto. — Belohnung. Hkth.am 17. Marz 8,4. « 1*8«. Bestimmung der Waldtaxen. Hkth.am »4. Apr. 787. » » i3. ©ep. 807. B 3178. »> * 19.3än. 8n. B in. » » 24, May 81t,. B 1884. Wer die Waldtaxe zu entrichten hat; die Waldtaxe ist in C. M. zu entrichten Htth. am.4. Sec. 817. B 5572. » » ». 3'c6.8i8.B 6»o. lvie die Waldtaxe von den Individuen zu entrichten ist, welche ihre Gebühr jm Papiergelde erhalten;