Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

86 XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. Entfernung nicht geeigneter Forst-Individuen; Debandkung der Acfergrün- Le io Waldungen; Behandlung der schädlichen Mahlmirhlcn; Reinigung der Flüsse und Canäle, Ableitung der Mo­räste, Sümpfe und Pfützen; Ausholzung übrrstandiger Bäume; Cuktur der Waldungen; Schonung, der Plantagen AnlegungderPflanjschuleii; Besamung der leeren Plätze ; ter-Officiere zur ununterbrochnen Pflichterfüllung anzuweisen; wogegen die Stabs-Ossiciere bey ihren gewöhnlichen Visitationen der Compagnien ihr vorzüglichstes Augenmerk auf die Cultur der Waldungen richten, jedes dabey angestellre oder rnitzuwirken habende Individuum zur genauesten Erfüllung der bestehenden Vorschriften mit Strenge anhalten, und darauf halten sollen, daß jenes nachgehohlet werde, waS vernachläffigec worden ist; auch sollen sich die Brigaden von dem Befolge dessen von Zeit zu Zeir die Ueberzeugung verschaffen. §. i »290. Alle F orst-Jndividuen, welche dienöthigen Vorkennrnisse oder die e r- giebige Th a t ig kei t und Rechtschaffenheit nicht besitzen, und bey denen Zu­rechtweisungen nichts fruchten, sollen durch den Weg der General-Commanden dem k. t Hofkriegsrathe angezeiget werden, um solche nach Uinständen von dem Dienste zu ent­fern e n. tz. 11291. Di e in den Waldungen gelegenen Ackergründe, wodurch den vielen Holzschwendungen mit voller Kraft nicht begegnet werden kann, sollen, wenn solche die. Granzer rechtmäßig besitzen, gegen andere, so weit es thunlich ist, von gleicher Größe und Güte vertauscht, und die dießfallsigen Vorschläge der hofkriegsräthlichen Genehmigung mr- terzogen werden. §. 11292. Mahlmühken, welche den Waldgegenden durch die herbey geführten Ausgießungen und Moräste schädlich werden, sollen abgerissen, der Eigenthümer anderweitig entschä­diget, die Anträge aber hierzu gleichfalls der hofkriegsräthlichen Ratification unterleget werden. tz. 11298. Alle Flüsse unb Canäle sollenvon den hinein gefallenen Bäu­men gereiniget, die Canäle selbst aber in stets brauchbarem Stande erhalten, wie nicht minder die Moräste, Pfützen und Sümpfe durch Canäle und Gräben abgezapfet und abgeleitet werden. §. 11294. Da, wo die überst ä n d ig e n und verbuschten, abgestutzten und hohen Baume durch ihre Ueberschattung den jungen Anstug nicht aufkommen lassen, oder dessen Aufkommen hinderlich werden, find solche mit aller Vorsicht auszuholzen, um den edleren Holzgattungen mehr Luft und Freyheit zu verschaffen, das Holz aber nach seiner Eigenschaft zu benützen. §. 11295. Gesammte Waldu-ngeri, so wie solche in ordentliche Schläge eingetheilet wurden, sind nachdem Antriebe mit Eichen, Buchen, Kiefern, Rüsten, Aeschen, Erlen,äschenblätterigem Ahorns, candischen Pappeln, Lärchen oder sonstigen dem Erdrerche angemessenen Setzlingen in Cultur zu setzen und die Pla n tage n m ö glich st zu erweitern. §. ,1296. Jede in Schonung gesetzte Plantage ist gegen den Zugang des Viehes zu sichern ; die dünn angebauten Plantagen sind gleichfalls mtt Kiefern cd er sonstigem Ge­hölze, welches dem Erdreiche angemessen ist, zu besamen, und bis das Gehölz schlagbar wird, in Schonung zu erhalten. §. 11297. Weiters sind Planzschule n zu errichten, in welchen die schnell wachsenden fremden Holzgattungen anzubauen, unb nach drey Jahren zu übersetzen sind. §. 11298. Alle leeren Plätze sollen ausgefüllt, Sandwüsten, wo es sich zugleich um die Bindung des Flugsandes handelt, mit gemeinen schwarzen Kiefern und Lärchenbäümen in Culrur genommen, dann alle Plantagen von Weiß - und Schwarzdorn gereiniget werden.

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