Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Gemeinden zugehet, zur Halste auf Rechnung der Gemeinde, 'und zur anderen Hälfte auf Rechnung der Aerarial-Arbeirsschuldigkeit. Hierüber sind Ueberfchläge zu verfassen, einzureichen, und beyläufig zu bestimmen, in wie viel Jahren diese Einfangung be­wirkt werden könne. §. 112-8. Alle Waldgründe endlich, welche als Aecker, Wiesen, Garten und Weiden benützt werden, bey den betreffenden Gränzhäufern aber im Grundbuche nicht eigenthümlich angeschrieben erscheinen, und über deren rechtmäßigen Besitz sich nicht auSgewiesen .werden kann sollen, nach voraus gegangener Erhebung der Umstände,.eingezogen, jedoch in einem jeden solchen Falle vorher die hofkriegsräthliche Entscheidung eingehohlet werden. §. 11279. So lange in einer Entfernung von vier Stunden liegendes, dürres, ange- brann res oder umringelres Holz, welches zum Bauholze nicht anwendbar ist, vorgefunden wird, darf, bey schwerer Strafe, nicht das mindeste grüne Holz zum Brennholze angewiesen werden, die einzigen Aeste vom Bauholze ausgenommen. U eber dieses Gratis-Brennholz-Erforderniß wird kein Waldzettel verabreicht, folglich wird es auch nicht protocollirt; damit aber das Wald-Personal dieser Ausfuhr füglich Nachsehen könnne, wird beul Granzer zwar erlaub:, solches das ganze Jahr auszuführen, jedoch nur an drey Tagen der Woche, als: Montag, Dinstag und Mitteweche. Sollte der Gränzer an anderen Tagen der Woche auch nur liegendes Holz ausfuhren, so ist derselbe als Uebertreter der Befehle zu bestrafen; so wie der Waldaufseher, in dessen District solches..geschieht, deßgleichen auch der Unter-Officier, doppelt dafür angesehen wer­den müssen. Wenn aber in der Entfernung und öezugsweise im Umkreise von vier Stunden gar kein Holz von obigen Gattungen zu finden ist, und die unumgängliche Nothwendigkeir eintritt, grünes Brennholz anweisen zu müssen, so werden hierzu förmliche Waldzettel aus­gegeben, welche in das Gratis-Protocoll einzutragen sind; hierzu darf aber, bey schwerster Verantwortung und unnachsichtlicher nachdrücklicher Strafe, kein fruchtbarer Sramm verwendet werden, sondern es wird sol.hes in den oben berührten Holzschlägen von Aeschen, Hochdorn, Rüsten, Buchen und dergleichen, doch mit dem ausdrücklichen Vorbe­halte angewiesen, daß der Stamm mittelst Zugsägen und Keile« gespalten, und in Schei­ter zu Klaftern aufgestellet, sammt allen Aesten und allem Gesträuche nach Hause, geführt werde, wofür das Compagnie« und Stations-Commando, die Unter - Officiere und das betreffende Wald-Personal zu haften haben. §. 11280. Weiters ist denjenigen Gränzern, welche ihre Häuser und Stallungen von Ziegeln aufführen oder untermauern, sowohl zur Aneiferung, als auch, da hierdurch die dicken Eichenstämme für den Proventen-Fond in Ersparung kommen, das zum eigenen Ziegelbrande erforderliche Brennholz, jedoch so-viel möglich von liegendem Gehölze, ohne Entrichtung der Waldtaxe, unter der Voraussetzung zu erfolgen, daß sie die gebrannten Ziegel lediglich zu ihrem Hauserbaue verwenden. §. 11281. Die zum Bauholz? bestimmten Stämme sollen knapp über dem Horizonte abgesagt, oder gehauen, und der'Fall des Baumes mir aller Vorsicht und so geleitet werden, damit hierdurch der junge Anffug nicht verdorben, und eben so auch den in der Nähe stehenden Bäumen nicht der- geringste Schaden zugefüger werde. Die Waldaufseher sind dafür verantwortlich zu machen. XXXVII. HaupLstück. V Abschnitt. (S-injieimngDer JicfergrünDe, i»iDerreet;tlich benüftf werDen. $ffMut2 5.3«it. 816, B 371. 2Bie fid) mit Dem an ©tan* 4er ju »era&reichenDen ©ra» íi$ía3renní>űl4e ju Denebmen ift. £Ftfc. am 14.2fpr. 787. » » i9.3im,8n.B zu, ©ranjer, midit if>re Sau* fee »cm Siegeln auffübren »Der untermauern, erhalte» Das jum eigenen Siegel&ranDe erforDer* id?e >8rsmil?o4 unentgeltich. £ftf>. am 4.2ípr- 8H.B1009. » » 18, 2Jiai; 8i5,B 3173. SRctbige QSorfichten bei; 5ät# tun« Des 25aufjc4eö. jjítfr. am *4. tfpr. 787.

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