Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von d e >n Militär - Gr anz - Communitäts - Regulativ. Quantum vom Magistrate auf Verrechnung erhalt, soll er, so oft es thunlich ist, mit Zuziehung eines Kanzellisten und bürgerlichen Ausschußmannes berichtigen, darüber ein Journal führen, mir Ende eines jeden Monathes dem Magistrate die verlässige Rechnung legen, und sich überhaupt hierbey nach der für die Militär - Communi- täten vorgeschriebenen Rechnungsrichtigkeit benehmen. §. 10981. Seine Untersuchungen nimmt er bey der Bau-Commissions - Beschau mit dem Stadtschreiber, einem Maurer-, Zimmer-und Rauchfangkehrer-Meister, dann einem bürgerlichen Ausschußmanne; bey der Fcuerbeschau mit den beyden letzteren; »bey den Bäckern, Fleischhauern und den sich der Maße oder Gewichte bedienenden Gewerbschaften, so wie auch bey den Wochen - und Jahrmärkten mit einem bürgerlichen Ausschußmanne vor. Zur mehreren Sicherheit hat er in allen erwähnten Geschäften den Stadt - Corporal und einen Stadtsoldaten bey sich. §. 10982. Die Tassa des aus den Communitats-Proventen erhaltenen Pausch - Quantums hat er in Verwahrung. Zur Aufsicht der öffentlichen Bauführungen, so wie bey dem Straßen-und Erückenbaue, kann er in seiner Abwesenheit den Stadt-Corporal verwenden. Wegen seiner vielen Dienstgeschäfte, bey welchen er bald dieses, bald jenes Individuum benöthiget, muß ihm alle Tage ein Stadtsoldat zur Ordonnanz gegeben werden, den er, bey Verlust seiner Charge, jedoch nicht zum Privat - Gebrauche benutz..^ darf. Da er außer dem mehrere Rechnungen und vielfältige andere Schreibereyen zu besorgen hat, und hierzu der Kanzellist in der wenigen Zwischenzeit, wo er beym Magistrate und der dasigen Kanzelley entbehrlich ist, nicht ausreichen kann, so ist demselben noch ein besonderes Schreib - Individuum als Ad- junct zu Hülfe zu geben, dessen Eigenschaften und Obliegenheiten im §. 10978. bereits umständlich angeführt worden sind. Vom Haus- und Grundbesitze sind auch der Potizey - Commrssar und der Wirthschafts- verwalter ausgeschlossen (siehe §. 10968). Zur Bestreitung der nöthigen Ausgaben in den Dorffchaften der Communität wird ihm von dem Magistrate ein monathliches Verlags-Quantum gegen Quittung erfolgt, über welches er sammt den Viertelmeistern mit Ende des Monathes Rechnung zu legen hat. Die Cassa- Truhe ist bey ihm in Verwahrung, und die bcyden Schlüssel derselben sind in den Händen der Viertelmerster. Einer der in jedem Dorfe Angestellten zwey Panduren hat bey ihm seinen Aufenthalt. H. 10983. Als bürgerliche A u s sch u ß m a n n er sind, da aus denselben die Candidaren zur Besetzung der Rathsmannsstellen gezogen werden, solche Individuen anzustellen, welche mit den erklärten Eigenschaften der Rathsmänner versehen sind. §. 10984. Sie stehen unter dem Magistrate, von welchem sie zu den vorkommenden Dienstge- schaften, besonders bey den Polizey-Untersuchungen, nach der Tour beordert werden, und in diesem Falle, bey Verlust des Bürgerrechtes, allen Gehorsam und Parition zu leisten haben. Dieser Ausschuß besteht in zwölf Bürgern, welche der Brigadier, mit Zuziehung des Magistrats, ernennt, und sie, im Falle dieselben nach drey Jahren nicht mehr dienen wollen, wieder entläßt; auch sodann wieder neue Individuen anstellt. Ein jeder Bürger ist, bey Verlust des Bürgerrdchtes, gehalten, durch drey Jahre als bürgerlicher Ausschußmann zu dienen; doch sind hiervon die Bäcker und Fleischhauer ausgenommen, weil sie aus verschiedenen Ursachen nicht zur Besetzung einer Rathsmanns- oder bürgerlichen Ausschußstelle wohl annehmbar sind. Nur alsdann, wenn ein Ausschußmann bey Abwesenheit eines bürgerlichen Rathsmannes dessen Stelle supplirt, und die Abwesenheit des letzteren aus Privat-Ursachen auf eine längere Zeit, als auf 14 Tage, geschiehet, genießt er auf die Zeit über die 14 Tage das Honorar desselben; außer dem kommt ihm als Be- Band x. 3 Wie die Untersuchungen bey der Bau - Csmmissions-Beschau vorzunehmen sind; was dem Polizey - Commis- sär und Wirthschaftsverwalter noch zusteht; welche Individuen als bürgerliche Ausschusimanner an- zustellen sind; Obliegenheiten und sonstige Beobachtungen derselben