Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von bem M i l i t ä r- G rän z- C o m m u n i t ä t s - R ég u l a t i v. §. 10971. Die Rathsmannet müssen bem Bürgermeister mit Rath und That an bie Hand ge­hen, und jederzeit die von ihm erhaltenden Dienstaufträge genau vollziehen, wie auch von dem Allen, was sie zum Besten des Dienstes und der Communität zuträglich finden, den gutachtlichen Vorschlag machen, und die bet; der Bürgerschaft vorkommenden dienstwidri­gen Handlungen unverzüglich melden; übrigens haben sie das Ansehen ihres Amtes nicht durch einen allzu genauen Umgang mit den unterstehenden Individuen zu schmälern, sondern das Vertrauen der Gemeinde durch ein menschenfreundliches Betragen zu erwerben. Von allen Lassen der Proventen-, Pupillen-, Kirchen-, Spitals-und Depositen Gelder hat jeder der zwey jüngsten oder letzten Rathsmänner einen Schlüssel in seiner Ver­wahrung. Jenen Rathsmännern, welche Officicre sind, ist der Besitz von Häusern und Grund­stücken aus den im §. 10963, angeführten Ursachen verbothcn, jedoch erhalten sie das nähm- liche Ausmaß an Küchengärten, wie der Bürgermeister. tz. 10972. Der Com m unit ä'ts -Syndikus, welcher zugleich Rathsmann ist, muß die Rechte studiert, und über seine Prüfung und Tauglichkeit zum Justtz-Fache mit Dekreten vorn Hofkriegsrathe versehen seyn. Er muß durch sein rnoraltsches und religiöses Betragen der Communität zum Beyspiele dienen; hinlängliche Kenntnisse der Landes-und einen bündigen Styl der deutschen Sprache besitzen; nebst dem in den Polizey - und ökonomischen Gegen­ständen, wie auch im Rechnungsfache, bewandert seyn, und bte strengste Unparteylichkeit beobachten. §. 10978. Die Besetzung dieser Stelle steht dem Hofkriegsrathe zu, jedoch kann der Magistrat dazu taugliche Individuen dem betreffenden General-Commando und das General-Com- Mando dem Hofkriegsrathe vorschlagen und anempfehlen. §. 10974. Der Syndikus muß die vorkommenden Geschäfte mit möglichstem Eifer betreiben, den Bürgermeister nie auf die Seite setzen, die Einigkeit bey dem Magistrate, Ruhe und Ordnung bey der Gemeinde zu erzielen suchen. Er hat sich genau an die Gerichtsordnung zu halten, und soll, wo möglich, zwischen den streitenden Parteyen Vergleiche, ohne Einmengung des richterlichen Ansehens, zu Stande zu bringen suchen; besonders liegt ihm die Sorge ob, die ein­kommenden Arrestanten ohne Zeitverlust zu verhören, und nach den Justiz-Gesetzen abzuurtheilen. Er hat für die ordentliche Manipulation der Communitäts- Protokolle und Ausar­beitung sämmtlicher Rechnungsschriften zu sorgen; dieselben einzuleiten, zu revidiren, und für ihre Richtigkeit zu haften. Von dem Rathszimmer und Archive hat er den zweyten Schlüssel in Händen. Der Besitz von Haus - und Grundstücken ist ihm (§. 10968.) ebenfalls untersagt. h. 10975. Diejenigen Syndici, welche sich besonders auszeichnen, können, nach vorher gegan­gener Prüfung, zu den Gränz- Regimentern als Auditore übersetzt werden. tz. 10976. Die Stadrschreiber haben Alles, was das Politikum und Oeconornicurn betrifft, zu besorgen; den Sitzungen beyzuwohnen, und in denselben zu referiren. Es ist nicht nö- thig, daß sie Rechtsgelehrte fegen, sie müssen aber von politischen Wissenschaften, ins Beson­dere von dem Allen, was sich auf das Polizey - Wesen bezieht, von den ökonomischen Zwei­gen und von dem Rechnungswesen richtige und gründliche Kenntntsse haben, auch sich dar­über gehörig ausweisen können. Ihr moralisches Betragen muß untadelhaft seyn. Die Besetzung der Stadtschreibers - Stellen hak^sso, wie jene der Syndici, zu gesche- hen; auch ist ihnen weder der Besitz eines Hauses,, noch von Grundstücken #u gestattm (siehe §. 10968.) Obliegenheiten derselben. Hkth. am 20. Sep. 788. R 1819. 5» » 31, 3Ul»8l*. ti 21ÜU Eigenschaften des Eommu- nitätS-Syndikus. Hkth. am i3. März 784. c 268. » » 20. 788.B i319. » » 11. Märj 797. R 837, 38 und 3g. Wer die SyndieuS - Stel­len zu besetzen hat. Hkth. am 11. März 797.B 83? 838 und 839. Obliegenheiten derSyndici; Hkth.am ie. Sep. 788. B 13:9. Belohnung für ausgezeich­nete Verdienste derselben. Hkth. am > 1. März -97.B 83?, 838, 83g, 882 und 987. Eigenschaften und Obliegen» heilen der Stadtschceiber; Hkth. am 1 >. März 797. N 8Z7, 3jü uns 8»g,

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