Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

r38 XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. i) für die Magistrats - Per­son selbst. Hkth. am zo. @05.788. B1819. c) für die Sicherheitswa­chen; Führung eines Protscolls über die Löscheintheilung ; Erschei nung derFeuer-Eom- m-ffäre und der Magistrats- Personen nach gegebenem Zei­chen ; der Handwerker und Proses- fionistcn; der Fuhrleute un-Pferde- halter; des Arztes und der Geist­lichkeit; Gehorsam gegen den diri- girenden Bürgermeister, und glmipsüche Behandlung der Leute; §. 11 i5i. Eiuf gleiche Eirt muß der Magistrat die Geschäfte im Falle einer Feuersbrunst vorhinein unter sich selbst eiittheilen, und, nebst den Feuer . Commifsären, einige theils aus ihrem Mittel, theils aus der Bürgerschaft benennen, die während des Feuers Ordnung halten, die zu - und abführenden Wägen leiten, und die Leute zum Löschen mit Bescheidenheit aneifern. §. 1 1 IŐ2. Die Stadt.soldaten, Nachtwächter und Patrouillen, dann die Thor­wärter haben auf verdächtige Leute, von denen man Versuchs zu Diebstählen zu befürch­ten hat, Acht zu haben; sie, besonders zur Nachtszeit, während des Feuers nicht ein-undaus- gehen zu lassen, und die Thore zu sperren. Die Viehhalter sind anzuweisen, daß sie bey Ent­stehung des Feuers zur Hand, und für die Wegschaffung und Rettung des Viehes ihr Mög­lichstes anwendeP. §. in53. , Alle diese Verrichtungen und die dazu bestimmten Personen sind in eigene Prot 0- colle einzutragen, sowohl damit die Eintheilung nicht in Vergessenheit komme, als auch, damit jene, welche zur Zeit des Feuers ihre Schuldigkeit versäumen, zur Verantwortung gezogen werden können. §. iii54. Wenn nun das Lärm- und Feuerzeichen gegeben wird, soll sich der Bürgermeister mit einem Rathsmanne wie auch die bestellten Feuer - Commiffäre zum Feuer begeben, wohin ebenfalls jeder.Hausinhaber selbst zu kommen, oder doch jemand mit hinlänglichen Kräften Versehenen, folglich kein Kind oder bitten betagten Menschen, nie aber Weibsperso­nen , mit Wassereimern, Schäfern, Tragburten und dergleichen zu beordern hat. §. 11 i55. Die Handwerker oder andere dazu bestimmte Personen haben mit ih­ren noth'.vendigen Handwerkszeugen dem Feuer zuzueilen, oder sich zu der jedem von ihnen nach Einleitung des §. m5o angewiesenen Verrichtung sogleich ohne weitere Elnfrage bey schärfester Ahndung zu begeben; besonders haben sich jene, welche zur Herbeyschaffung der Gemeinde - Geräthschaften und zur Zufuhr der Wasserladungen bestimmt sind, die größte Elle angelegen seyn zu lassen. Die zum Elb-und Verbrechen bestimmten Maurer, Zimmerleute, Steinmetze, Schlosser, Schmiede und dergleichen Leute, die im Orre oder in der Nähe woh­nen , haben sich mit ihren Werkzeugen zahlreich einzusinden, die Rauchfangkehrer aber müssen mit allen ihren Gesellen erscheinen. §. 11156. , Führte» te und alle Parteyen, welche Pferde halten, auch die nur einkehrenden Fuhrleute, sollen, außer jenen, die ohnehin zur Zufuhr der Löschgeräthe eigens bestimmt sind, ebenfalls die Pferde in Bereitschaft halten, um im Falle der Noth hülfreiche Hand leisten zu können. §. 11157. Dem Communitäts - Arzte liegt ob, sich, nebst einem Gesellen, mit Bind- und Aderlaßzeug einzufinden, damit denienigen, welche beym Löschen etwa verunglücken, gleich die nöthige Hülfe verschafft werden könne. Die Geistlichkeit hat nicht nur durch Elbschickung einiger ihrer Individuen mit Löschgeräthschaften den Nothleidenden zu Hülfe zu kommen, sondern auch den übrigen Einwohnern mit gutem Beyspiele vorzugehen. §. r 1158. Dem di rig trenden Bürger Meister oder d essen St ell v er t re t e r ist in allen Anordnungen genaue Folge zu leisten, derselbe hat die Leute zur Arbeit anzuetfern, dre Wi- derspänstigen und Halsstarrigen mit Ernst anzutreiben, unnütze Personen und muffige Zuse­her bey Seite zu schaffen, jedoch die anständige Mäßigung und bte seinem Amte zustehende Bescheidenheit zu berücksichtigen. Uebrigens haben sich alle Anwesenden des unnöthigen Schrey- ens und Lärmens zu enthalten.

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