Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
322 XXXIX. Hauptstück. V. Abschnitt. Von den Gränz -- Sicherheitsanstalten. Diese Taglia gebührt der zum Räubcrtriebe commanlir- ten Mannschaft. Hkth. am i3.9Zot>. 811.113571. Belohnung für einen entdeckten oder eingebrachten Dieb; in welchem Falle die Tag- lia auch Theilnehmern amNau- be erfolget werden kann; in welchen Fällen Räuber und Diebe am wenigsten einen Pardon zu erwarten haben; wie die verhafteten Verbrecher zu bewahren und jene Individuen zu behandeln sind, welche an deren Entweichung Schuld tragen; warum die abgestraften Diebe zu einem Linien-Regimente oder zum Fuhrwesen zu übersetzen sind. Hkth. am 17. Aug. 81 i.n 1677 und 2678. Gegenseitige Auslieferung der Verbrecher zwischen Oesterreich und der Türken. Hkth. am 2 4* Aug. 8o3. b -4y3. Wie lent Vorgesetzten zu behandeln sind, welche ihre Obliegenheiten nicht gehörig erfüllen, und die bestehenden Gesetze und Verordnungen nicht gehörig handhaben. Hkth.am i.Aug.öir. B *356, Haftung Vorschub leistet, 25 Gulden nebst dem verhaltnißmäßigen Antheile an der Taglia; wenn er aber bloß den Aufenthalt der Räuber entdeckte, ohne zu ihrer Einbringung mitzuwirken, außer dem Entdeckungs-Douceur von 25 Gulden für jeden lebendig oder todt eingelieferten Kopf jener Räuber, noch 10 Gulden zur Belohnung zu erfolgen, welches Alles aus dem Vermögen der Räuber, oder, wenn dieses nicht zureichet, aus der Granz-Pra- venten - Cafsa zu vergüten ist. tz. 12165. Da die Räuber - Taglia bloß zum Zwecke hat, die Erspähung und Ergreifung der Räuber zu begünstigen, und der damit verbundenen Gefahr ein Gegengewicht zu setzen, so gebührt dieselbe allerdings auch der zum Räubertriebe commandirten Mannschaft. §. 12166. Eben so wird auch den Regiments-Commanden das Befugniß zugestanden, bey besonders nachtheiligen und öfters wiederhohlten Diebstählen für die Entdeckung oder Einbringung des Diebes eine Belohnung von 20 bis 5o Gulden W- W. zu verabfolgen. §. 12167. Die Taglia soll selbst Theilnehmern am Raube oder Diebstahle nebst der gewöhnlichen Straflosigkeit zugesichert werden, wenn sie anders erwiesener Maßen weder Rädelsführer oder Verleiter, noch die Anführer der Uebrigen waren. §. 12168. Räuber und Diebe haben nie einen Pardon zu erwarten, am wenigsten, wenn sie Officiere oder Beamte gleichsam als Geißel auffangen, wodurch sie ihr Verbrechen nur erschweren und ihre Strafe vergrößern. tz. 12169. Die verhafteten Verbrecher sind mit möglichster Sorgfalt zu bewachen, und jeder, dem die Entflcehung eines solchen Verbrechers zur Last gelegt werden kann , ist nicht nur nach dem Grade seiner Schuld zu bestrafen, sondern auch für jeden Schaden, den der (ünb flohene nach seiner Entweichung zugefüget, verantwortlich zu machen. tz. 12170. Bey der bekannten Anhänglichkeit der Gränzer an ihre Heimath wirkt die Uebersetzung abgestrafter Diebe auf kürzere Zeit zu Linien-Regimentern und zum Fuhrwesen um so mehr, als sie dadurch ihren Verbindungen entrissen, an Zucht und Ordnung gewöhnt, und die Entdecker derselben vor ihrer Rache sicher gestellt werden, weßhalb solche Ueber- setzungen, wenn sie für nützlich errachtet werden, nach vorher gegangener Bestrafung im politischen Wege einzuleiten sind. §. 12171. Die Unterthanen der Pforte, welche sich eines verübten Verbrechens wegen in die k. k. Militär-Gränze flüchten, sollen an den Gränz-Commandanten der Pforte ausgeliefert werde», da sich dieselbe ein Gleiches hinsichtlich der eines verübten Verbrechens wegen in die türkischen Staaren sich flüchtenden k. k. Unterthunen zu thun verbindlich gemachr hat. tz. 12172. Da die besten Gesetze und Vorschriften ohne Wirkung bleiben, wenn sie nicht gehörig befolgt werden, so ist das General-Commando mit dem Beysatze dafür verantwortlich, daß jene Vorgesetzten, die sich eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten und der bestehenden Vorschriften zu Schulden kommen lassen, die gebührende Strafe ohne Rücksicht der Charge zu erwarten haben.