Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

3 21* XXXIX. Haupt stück. V. Abschnitt. Wie Räubereinfalle zu ver­hindern sind; die vertrauten Einwohner in der M Utär - Grunze sird mit Waffen zu versehen, und wie sich Überhaupt hinsichilich der Sicherheit jsi benehmtn t$h. w?e sich zu benehmen ist^ wenn der Aufenthalt der Rau­her bekannt wird; wie die Entdeckung der Räu­ber zu erleichtern ist. Hkth.am 17. Nov. 8o5. B ig38. Was die Ober - und Unter- Officie-e hinsichtlich der Wach­samkeit der Dörfer und der Sicherdeuswachen zu beobach­ten haben. Hkth.am.17. A»g. 8>>.B 1677 und »SyH. Wie jene Familien und de­ren Häuser zu behandeln sind, tpe cke Räubern oder Dieben niffenilich Unterstand gegeben haben. Hkth. am 1.7. Aug. 811. B ,577 und »5,7?. » » 1. Aug. Lr». B »355. Lrinqimg, nach der überstandenen gesetzmäßigen Strafe, auf eine bestimmte Zeit an ein Linien-Regiment oder nach Maßgabe seiner körperlichen Eigenschaften im politischen Wege zum Fuhrwesen abzugeben. h. 12l5o. Die Räuber in der Militär-Gränze und durch Wachsamkeit von ihren Unternehmun­gen abzuschrecken, daher ist in allen Dörfern, einverstä'ndlich mit dem Provinciale, Tag und Nacht eine Wache zu halten, welche alsogleich jeden Räubereinfall von Ort zu Ort kund zu machen hat. 121Ő1. Alle vertrauten Einwohner in der Gränze sind mit Waffen zu versehen. — Keinem Unbekannten soll eine größere 0.uantirät Victualien verkauft, noch einem Hirten mehr an Lebensrnitteln mitgegeben werden, als er zu seiner Subsistenz unumgänglich benöthiger.— Keinem Granzer ist ohne Bewilligung deS Dorfsältesten und ohne Bollete, woraus das Regiments-Siegel gedruckt ist, die Entfernung vom Hause zu gestatten. —- Die Schiffe und Kähne sollen unter Aufsicht der Cordons - Mannschaft gehalten, unb den Schiffern nicht gestattet werden, bey Tag ober bey Nacht>inen Fremden zu überschiffen. — Zur Auskund­schaftung der Räuber sind vertraute Leute zu bedingen, unb diese dahin zu vermögen, daß sie sich selbst den Räubern in so lange beyzugesellen suchen, bis sie ihre Anschläge, Nahmen unb Wohnorte ansgeforscht haben, weil es mehrere Beyspiele bewahren, daß die Räube- reyen meisten- Theils von benachbarten Einwohnern ausgeübt zu werden pflegen, die jedes Mahl kaum eine Halde Nacht von ihren Haus - Familien entfernt bleiben, unb bey dem ersten Räuber-Allarm bie ersten an der Hand sind, um sich bem Anscheine nach zur Gegenwehre gebrauchen zu lassen, folglich auch durch die strengste Aufmerksamkeit nicht entdeckt werden können, wenn ihnen nicht allenfalls durch Kundschafter auf die Spur zu kommen mög­lich ist, §. 1315 t. Sobald der Aufenthalt der Räuber bekannt ist, muß die ganze Gegend von allen Sei­ten in möglichster Stille umringt, alle Zu - und Ausgänge besetzt, und alsdann mit voller Kraft auf die Räuber eingedrungen werden, zugleich müssen aber auch in sämmtlichen be­nachbarten Bezirken die wirksamsten Anstalten bereit seyn, damit, falls die verfolgten Räu­ber, der angewendeten möglichsten Vorsicht ungeachtet, dennoch hier durchbrechen unb ent­kommen sollten, sie dort, wohin sie ihre Zuflucht nehmen würden, auf neue Verfolger sto­ßen , unb ihnen unmittelbar in bie Hände gerarhen muffen. §. 12,53. Zur mehreren Gewißheit, bie Räuber zu entdecken, welche öfters in undurchdringlichen Wäldern, Gebüschen unb Felsenschlüchten verborgen liegen, müssen den bewaffneten Leuten Hunde beygegeben werden, die dabey die besten Dienste leisten. . §. 12154. Die Ober-und Unter - Officiere haben sich öfters von der Wachsamkeit des Dorfes und der Sichcrheitswachen zu überzeugen, welche des Nachts alle Stunden laute Zeichen ihrer Wachsamkeit zu geben haben. * §. i2i55. Jedes Gränzhaus, welches gerichtlich überwiese» wird, Räubern ober Dieben wissent­lich Unterstand gegeben zu haben, soll völlig abgerissen, rasiert, und die Familie, wel­che darin gewohnt hat, in eine ander» Gränz- Provinz übersetzt werben; jedoch muß je­der solche Fall, wenn er erwiesen ist, vor der Rasterung des Hauses und der Deporrirung der Familie dem Hofkriegsrathe. angezeigt, und bie Genehmigung angesucht werden. Ausgenommen hiervon sind die einzeln stehenden, vom Orte entlegenen Wirthshauser, welche, wenn die Räuberverhehlung daselbst erwiesey. ist, alsogleich niedergerissen werden können.

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