Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

3r XXXV 1L Hauptstück. IV. Abschnitt. Anlegung der Gemeinde- Magajine. Hkth. <mt i3. Sep. 807. B3zi8. » » 8, STpU. 8:7, B 4893. Zweck Lcr Feuerlöschordnung; Hkth. am 20. Sep. 78V. B 1819. Vorsicht mit Feuer und Licht; Ent stehung derFeuerstrün- ste; Derhinderung derselben durch vorschriftmähigr Eindeckung der Dächer; dann durch zweckmäßige Her­stellung der Bodenzimmer; der Dodenstiegen; der Ofenröhren selben zur Privat--Gemächlichkeit dienen, auf Kosten, der Hauseigemhümer mit Steinen oder Ziegeln gepflastert unterhalten werden, wozu dieselben unnachsichtbch zu verhalten sind. Zu Ende jeder Woche haben die Hauseigenthümer den Unrath ihrer Häuser und Hof­stellen, so wie jenen des sie betreffenden Theiles der Straßen, auf letzteren in Haufen zu­sammen zu bringen, damit derselbe auf Unkosten der Communitats-Cafa weggeführt, und in die in oder außer der Communitat befindlichen Gruben und Vertiefungen gefüllt werden könne. §. 11107. Der Regel nach soll in jedem Orte ein eigenes Gemeinde-Magazin bestehen; wenn je­doch mehrere Gemeinden es zmräglich finden, zur Vermindn'ung der Baukosten und Erleich­terung der Aufsicht, dann der Verrechnung für ihre Vorrache, ein gemeinschaftliches Ma­gazin zu errichten, so ist ihnen dabey aller mögliche Vorschuß zu leisten, und das henöthigte Bau - und Brennholz zum Ziegelbrande unentgeldlich zu erfslgen; nur muß bet) Erbauung dieser Dorf - Magazine darauf gesehen werden, daß sie für die Volksmenge der betreffenden Gemeinden zwey Metzen per Kopf zu fassen im Stande sind) und daß die nothige Vorsicht wegen Feuer - und Wassergefahr angewendet werde. E. Von der Feuerlü fchordn ung. §. 11108. Die Heuerlöschordnung hat zum Augenmerke: 1 testé : Wie die Entstehung der Feuersbrunst gehindert; sie né : wie, wenn ein Feuer entsteht, dasselbe bey Zeiten entdecket, und 3tens : auf das schleunigste gelöscht wird; wie ferner 4tens: die schädlichen Folgen, welche nach schon gelöschtem Feier sich ereignen könnten, ab- gewendet werden. tz. 11109. Aller unvorsichtigen und nachlässigen Gebahrung mit dem Feuer oder Lichte ist mög^ lichst vorzubeugen, und die Uebertrerer sind unnachsichtüch auf das strengste zu bestrafen. h. 1116 0. Die Veranlassung zu Feuersbrünften liegt größten Theils n der gefährlichen Bauart, in Unvorsichtigkeit, und endlich in Sorglosigkeit und Vernachlässigung. tz. 11111. Die Dächer in den Communitäten neu zu erbauender Häufe-der Insassen sollen, wenn es die Umstände nicht zulaffen, solche mit Ziegeln zu decken, wengstens mit Schindeln oder Binderrohr, niemahls aber mit Stroh gedeckt werden; ärarische, herrschaftliche, geistliche, Wu'thschafts- und derley Gebäude aber müssen ohne Ausnahme nit Ziegeln gedeckt seyn. §. 11113. Auf den Böden dürfen, ohne besondere Bewilligung, keine Wohnungen oder Zimmer zugerichtet werden; die schon vorhandenen sind durchaus zu mauern, und mit Ziegeln zu pflastern, jedoch darf in denselben weder eine Herdstätte, noch Ofen - oder Koh­lenfeuer gestattet werden. §. 11113. Die Bodenstiegen sind von Stein oder Ziegeln gemauert und die Rauchfänge von gebrannten oderKothziegeln zu errichten; überhaupt sollen die Rruchfänge wohl mit Kalk und Malter verwahrt werden, über die Dächer erhoben,' gerade, und weit genug seyn, damit sie leicht geschlossen und gereüuget werden können; auch dürfen durch sie keine hölzernen Balken, Schließen, Dippelbaume oder sonst ein Holzwerkgezogcn werden. §. 11114. Ohne besondere Bewilligung des Magistrates dürfen weder eiserne, noch ge man-

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