Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

31)0 XXXIX. Hauprstück. I. Abschnitt. Von ben Festungen. wie sich die Schildwachen zu benehmen haben, wenn sich der Feind heimlich der Festung nähert; wie die Thsre zu sperren sind, und was die Garnison üßer-» hanpt zu beobachten hat; was die Stabs - Offirierebey einem Allarme zu beobachten haben; wie sich zu benehmen ist, wenn der Feind einen Ort hlo- ckirt oder berennt; wann sich von der Besatzung nur die Hälfte entkleiden darf; welche Losung die außer Ser Festung ausgestellten Vor­posten zu erhalten haben; wie sich bey Kirchen - Para­den oder anderen Festtagen zu benehmen ist. ' Hkth. am 7. FeS. 770. » »1. Tep. 807. Obliegenheiten des Festungs- Eomwandanten. Hkth. am 7. Feb. 770. Wohin die Verordnungen, Berichte und Eingaben in Betreu auf die Gebühr der Festungs-Garnisonen und auf die Approvisionirung der Plä­tze zu gelangen haben. Hkth-am 9. 2än. 819, A i53. Uebrigens soll aus der Festung wahrend des Feuers niemand heraus gelassen werden, außer den zur Abhohlung des Wassers nörhigen Fuhren. §. 11978. Wenn sich der Feind heimlich einer Festung nähert, und sie zu überfallen sucht, so soll derjenige Posten, welcher zuerst etwas Verdächtiges wahrnimmk, sogleich Allarm schla­gen, oder schießen, oder rufen, die rechts und links stehenden Posten und so weiter von den übrigen einer den anderen um die ganze Festung, avertiren es unverzüglich der Haupt­wache, und diese soll so fort es weiter melden lassen. tz. 11979. Die Thore müssen, ohne auf Befehl zu warten, sogleich gesperrt werden, bie Garm- son rückt unverzüglich auf die Allarm-Plätze, besetzt zugleich die angewiesenen Außenwerke, die abgelöseten Wachen beziehen ihre vorigen Posten, um solche zu verdoppeln, die Artille- resten eilen zu ihren Batterien, und Alles wartet im Gewehre bie weiteren Befehle ab. §. 11960. Damit aber bey einem feindlichen Ereignisse sogleich die erforderlichen Dispositionen getroffen werden können, sollen sich die Stabs-Officiere, so bald die Allarm-Plätze an­gewiesen worden sind, von ihrer Beschaffenheit, Lage und Vertheidigung in die Kenntniß setzen, und sich die Befehle genau gegenwärtig halten, welche schon vorläufig und über­haupt für solche Fälle erlassen worden sind. Besonders sollen diejenigen , welche den Tho­ren, Ausfällen, Wasserleitungen u. dgl. am nächsten stehen, den sorgfältig len Bedacht nehmen, daß solche wohl verwahrt, die daselbst aufgestellten Posten hinreichend verstärkt, alle mögliche Vorsicht angewendet, und auf diese Art dem Commandanten die nöthige Zeit verschafft werde, seine weiteren Anordnungen nach Maßgabe der Umstände treffen zu können. §. 11981. Wenn der Feind einen Ort blockirt oder berennt, so hat man sich tu Betreff der Ausrückung und Besetzung der Posten auf die nähmliche Weise zu benehmen, und sich gleichfalls nach den besonderen Verordnungen des Commandanten zu richten. §, 11982. Ware es aber befohlen worden, daß nicht die ganze Garnison auszurücken hat, sondern nur die Allarm - Plätze mit einigen Piquets bezogen werden sollten, so darf sich in der Nähe des Feindes nur die Hälfte der Besatzung entkleiden, und selbst diese muß eine Stunde vor Tages Anbruch angezogen und munter seyn. §. 11983. Uebrigcns sollen die besonderen, außer der Festung ausgestellten Vorposten niemahls die nahmliche Parole oder Losung bekommen, welche in der Festung ausgegsben ist. h. 11984. Bey der Kirchen - Parade , an dem Frohnleichnamstage und an anderen Festtagen soll die Garnison nie ganz ausrücken, und überhaupt bey jeder Gelegenheit Alles, was zur inneren und äußeren Sicherheit der Festung nöthig ist, vorgekehret werden. §. 11985. Jeder Festungs - Commandant hat die bestehenden allgemeinen (oder einem und dem anderen Platze nach seiner Lage, nach Zelt und Umständen besonders zukommenden) Ver­ordnungen aufs genaueste zu befolgen, nichts zu verabsäumen, was zur Sicherheit des ihm anvertrauten Platzes dienlich seyn könnte, überhaupt aber auf den vorgeschnebenen Dienst strenge zu halten, damit die Mannschaft die in den Festungen erforderlichen Kriegs- gebräüche nicht vergesse, und die jungen Leute in denselben vollkommen unterrichtet werden. §. 11986. Alle auf die Gebühr der Festungs - Garnisonen und auf die Approvisionirung der Plätze einen unmittelbaren Bezug nehmenden Verordnungen, Berichte und Eingaben ha­ben durch die Festungs-Commanden von den betreffenden General-Commanden an bie Maga-

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