Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXIX. Hauptstück. I. Abschnitt. Von ben Festungen. XXXIX. Hauptstülk. Von den S i ch e r h e i t s a n st a l t e u. L Abschnitt. Von ben Festungen. §, 11897. Idilli die Festungen vor jedem feindlichen U eberfalle oder vor an­deren Evcessen zu schützen, ist in dieselben eine hinlängliche Anzahl Trup­pen in Garnison verlegt, welche alle Wachdienste, Patrouillen und Ronden zu ver­sehen , und überhaupt für die innere und äußere Sicherheit der Festung zn wachen hat. Im Falle eines ausbrechenden Krieges haben die Bürger und Insassen in den Landern, wo kein Militär oder keine Landwehre in hinreichender Zahl epistirt, die nöthigen Sicher- heitswachen unentgeldlich zu leisten, und so auch die Mannschafts-Transporte zu begleiten. In Wien wird der bürgerlichen Cavallerie, wenn sie so gestaltig Dienste auf längere Zeit leistet, die Fourage für die Dienstpferde vom Aerarium unentgeldlich verabfolget; je­doch muß dießfalls die hohe Bewilligung angesucht werden. Auch kann in Städten für die ärmere Classe der Bürger, wenn sie auf weitere Strecken Transporte zu begleiten haben, für die Zeit dieser ihrer Verwendung um einen Entschadigungsbetrag eingeschritten werden. §. 11898. Alle Abende nach der Thorsperre, und alle Morgen, nachdem die Thore geöffnet wor­den sind, muß, sobald die dießfallsigen Rapporte von sämmtlichen Posten auf die Haupt­wache gelangt sind, dem Platz-Major und Commandanten der schriftliche, dem Platz- Lieutenant aber durch einen Unter-Officier der mündliche, und so oft sich etwas Besonderes ereignet, der ungesäumte Rapport überbracht werden. §. 11899. Auf der Hauptwache soll der Commandant ein Wach-Protocoll unterhalten, in welches derselbe alle Ereignisse, alle aus- und einpassierenden Militärs, Fremde u. s w., und alle auf den verschiedenen Posten aufgestellten Commandanten mit Nahmen und Char­gen 2C., durch einen zu diesem Geschäfte besonders aufgestellten Schreiber eintragen laßt. §. 11900. Kein Posten»Commandant darf sich ohne Befehl, außer er müßte eine Ronde ma­chen, aus seinem Bezirke, oder über seine ausgestellten Posten hinweg begeben. Sollte ihm eine Krankheit zustoßen, ober derselbe wegen anderer Ursachen abgelöset werden müs­sen, so ist es alle Mahl vorher dem Platz-Major und dem Commandanten anzuzeigen. §. 11901. Die Officiere von der Wache müssen sich ihr Essen, außer sie werden bey dem Commandanten eingeladcn, auf ihren Posten hohlen lassen, und auch den Leuten vorn Feldwebel abwärts muß es dahin gebracht werden; übrigens sind, um die noch igen Be­dürfnisse herbey hohlen zu können, schon im voraus die erforderlichen Freyreiter, welche nebstbey in und außer den Wachstuben Alles reinlich zu halten, sonst aber kernen anderen 3u welchem Endzwecke Trup­pen in die Festungen verlegt werden. Hkth. am 7. Fe b. 770. » ,, >. Sep. 807. » » 9. 3tm. 808, Wann und wie die Rapporte zu überbringen sind ; welches Protocsll auf der Hauptwache zu unterhalten ist; Obliegenheit des Posten- CommanSanten; was d-'e Officiere und Mann­schaft auf der Wachstube rürf- sichtljch des EffenS und der Reinlichkeit zu besbachten ha ben ■,

Next

/
Oldalképek
Tartalom