Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von den Deserteur-Cartels fremder Mächte. 377 Cartel mit Preußen. Hkth. am l. März 819. K Bo3. » » 4. Avr. 819 K 1069. » » 3o. May fti 9, K 18-8. » » 3. 3ul< 819, K nt>5. G. M i t Preußen, tz. 11894. Das mit diesem Staate vom 18. Marz 1819 bis dahin »825, und mit still­schweigender Verlängerung bis zur erfolgten Aufkündigung, welche sodann jederzeit einem jeden der contrahirenden Lheile Ein Zahr voraus frey steht, abgeschlossene Deferteur- Cartel unterscheidet sich von jenem mit Rußland in nachfolgenden Punkten : a) tz. 11877 erhielt den Zusatz, wenn aber mit jenem dritten Staate kein Deserteur- Cartel besteht, so wird der Entwichene dem paciscirenden Souveräne, dessen Dienste er zuerst verlassen hat, ausgeliefert. li) tz. 11880. Au Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden Deser­teur vom Tage seiner Verhaftung an bis zum Tage der Auslieferung einfchlüffig für jeden Tag drey Groschen preußischer Währung, und für die Auslieferung eines Pfer­des, oder für eine komplette Ration vier Groschen preußische Wahrung vergütet. Die Bezahlung dieser Verpflegsgebühr soll in dem Augenblicke der Uebergabe der Deserteure und der Pferde ohne die geringste Schwierigkeit geschehen, und darüber, wie über die zu c) gedachte Belohnung von der ausliefernden Behörde qmttirt werden, c) tz. 11881. Dem Unterthane, welcher einen Deserteur einliefert, soll eine Belohnung von fünf Thalern preußischer Währung für einen Mann ohne Pferd, und von zehn Thalern preußischer Währung für einen Mann mit dem Pferde gereichet, bey der Aus­lieferung erfolgt werden. Die für die tägliche Verpflegung eines Deserteurs stipulirte Vergütung per 3 Groschen preußischer Währung beträgt in österreichischer Währung io5/* kr. Conventions - Münze, bann die bedungene Verpflegung für ein Pferd per 4 Groschen preußischer Währung 14 % kr. österreichischer Währung in Conventions-Münze; die bedungene Tagliavon 5 Thalern preu­ßischer Wahrung für die Auslieferung eines Deserteurs ohne Pferd macht in österreichischer Währung 7 fl. 5 kr. in Conventions-Münze; die eben daselbst bedungene Taglia von 10 Tha­lern preußischer Wahrung für die Auslieferung eines Deserteurs mit dem Pferde aber 14 fl. »0 kr. österreichischer Wahrung in Conventions-Münze. In Rücksicht anderer ausgetretener Militär-Pflichtigen, welche nicht zu irgend einer Abtheilurig des stehenden Heeres oder der bewaffneten Landesmacht nach den gesetzlichen Be­stimmungen eines jeden der beyden Staaten gehören, und derselben mit Eid und Pflicht verwandt sind, folglich nicht in die Classe der eigentlichen Deserteure gehören, fallt dieses Cartel weg. <1) Den Landeskindern beyder Theile, welche zur Zeit der Publikation wirklich in dem Mi­litär - Dienste des anderen Souveräns sich befinden, soll die Wahl frey stehen, entwe­der in ihren Geburtsort zurück zu kehren, oder in den Diensten, in ivelchen sie sich be­finden, zu bleiben; doch wüsten sie sich längstens binnen Einem Jahre nach Pu- blication gegenwärtiger (Konvention dießfalls bestimmt erklären, und es soll denjeni­gen, welche m ihre Heimath zurück kehren wollen, der Abschied unverweigerlrch ertheilt werden. In dem Falle, wo ein aus den neuen oder wieder erworbenen österreichischen oder preu­ßischen Provinzen gebürriger Unterthau, welcher noch unter der vorigen Landesherrschaft in jenseitige Militär - Dienste getreten ist, es vorziehen würde, noch ferner in seinen dermah- ligen Dienstesverhältnissen zu bleiben, soll ihm hieraus kein Nachcheil in Ansehung feines Ei- genchums oder feiner sonstigen Rechte und Ansprüche erwachsen. H. SO? i t Modena. §. 11895. Das mit diesem Staate am 24. October 1818 abgeschlossene, auf unbestimmte Zeit in Kraft und Wirksamkeit verbleibende Deserteur-Cartel, welches, wenn von dem ei­Partei mit 2Jtoöen«. am 6. 819. k iS;«,

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