Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

.274 XXXVIII. Hauptstück. was zu geschehen hat, wenn die Deserteure in den frem­den Landen ein Verbrechen begangen haben; was die zum Nachsetzen der Deserteure abgeschickten Com- manden an der Gränze zu teeb- achten haken; gegenseitiges Benehmen bey Auslieferung einesDeserteurs; Behandlung der Offrciers- Domestikcn^ wenn sie deserci- ren; Strafe für Officiere und In­dividuen, welche ein Indivi­duum des anderen Staates zur Desertion verUten; denjenigen, welche zu dessen Uebernahme abgeschickt sind, in Gemäßheit des tz. 11884 zurück ge st ellet. Sollten sich über den genauen Verhalt einer bey der Requisition des Deserteurs ange­gebenen Thatsache Zweifel ergeben, so sotten diese kernesweges zum Vorwände dienen, um die Zurückstellung des Deserteurs zu verweigern, sondern um allem Irrthume vorzubeugen, ist von den Militär- und Civil - Behörden ein Protocoll aufzunehmen, und dieses sogleich mit dem Deserteur einzuschicken, eine Abschrift davon aber derjenigen Macht mitzutheilen, au welche die Auslieferung zu geschehen hat. tz. 11882. Hatte seit seiner Entweichung ein Deserteur in dem Lande, wohin er sich flüchtete, ein Verbrechen begangen, oder daran Theil genommen, so ist er dennoch derjenigen Macht zu­rück zu stellen, welcher er an'gehört. Diese wird, nach geschehener Mitrheilung aller auf sein Verbrechen Bezug habenden Mieten, ihn nach den Gesetzen aburtheilen und bestrafen lassen, zugleich aber auch den ttr- theilsspruch dahin, wo das Verbrechen begangen wurde, zur Kenntniß miltheilen. tz. 1i883. Ein jedes Detaschement, welches zum Nachsetzen eines Deserteurs abgeschickt wird, hat auf der Gränze anzuhalten, so, daß von dem Augenblicke an, wo er solche überschrit­ten hat, derselbe nur durch einen oder zwey Mann, welche mit Paß oder Cartousche verse­hen seyn müssen, bis zum nächsten Orte verfolgt werden könne, um die daselbst befindliche Militär- oder Civil-Behörde zurequiriren, welche sodann schuldig ist, auf der Stelle Bey-' stand zu leisten, um den in Frage stehenden Deserteur zu entdecken und zu verhaften. Wird derselbe wirklich in dem durch die Partey, von welcher er desertirt ist, angezeig­ten Orte arretirt, und nicht durch einen Unterthan des Staates emgebracht, so findet die Belohnung im Gelds (Taglia) nicht Statt. §. 11884. Tritt der Fall einer solchen Auslieferung von Deserteuren, so wie einer zugleich zu bo- werkstellenden Zurückgabe von Effecten und Pferden ein, so hat der damit beauftragte Trup­pen - Commandant des der Gränze zunächst liegenden Postens die jenseits befindliche Milltär- oder Civil-Behörde davon zu benachrichtigen. Ist man über den Tag und die Stunde, wo die Ablieferung vor sich gehen soll, übe» ein gekommen, so werden die Deserteure durch eine Truppenabtheilung aus bem an der Gränze bestimmten Puncte, wo sich an demselben Tage und zu derselben Stunde auch das zur Ueber­nahme beauftragte jenseitige Truppen - Dctaschement eingefunden haben wird, gebracht, und letzteren gegen gehörige Bescheinigung, welche im Falle der Zurückgabe von (Effecten und Pferden auf dieselben mitzurichten ist, übergeben. Ueber die geleistete Bezahlung der durch die Paragraphe 11860 und 11881 fest gesetz­ten Kosten und Auslagen ist gleichfalls von bem (Eommanbanten des jenseitigen Truppen- Detaschements die Bestätigung einzuhohlen und beyzubringen. tz. 11885. Gleicher Weise sollen die Dienstleute der Officiere, welche nach einem begangenen Verbrechen in der Armee des anderen Staates Dienste nehmen, oder auf dessen Gebieth entweichen, auf Verlangen arretirt und gegen Vergütung der in dem tz. 11860 bestimmten Verpflegskosten ausgeliefert werden. tz. 11886. Ein jeder Officier des einen Staates, welcher sich beygehen lassen würde, durch List oder Gewalt ein zu dem Militär - Dienste des anderen Staates gehöriges Individuum zur Desertion zu verleiten, anzuwerben, oder einen Deserteur wissentlich anzunehmen und bey- zubehalten, soll mit einem zweymonathlichen Arreste bestraft werden.

Next

/
Oldalképek
Tartalom