Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

s5o XXXVIII. Hauptstück. XXXVIII. H a u p t st ü ck. Von den Kriegsgefangenen, fremden Deserteuren, Falschwer- bcrn, Ausspähern, und von dem Cartcl fremder Mächte. Auf was sich die Austerstand­bringung der k. t. Kriegsge­fangenen berufen müsse, dann von welchemTage^sie zu rechnen ist. Hkth. am *3. Iuii. 777.1 «456. » » ik.Apr» 785. G2087» Von welchem Tage die aus der Kriegsgefangenschaft zu­rück kehrenden Stabs * und Ober - Officiere, dann die Mannschaft vom Feldweböl abwärts in die ärarische Ver­pflegung zu treten haben. Hkth. am i3. Iun. 806. I 323g, >, » 2i. Sep. 809, 12968. Mann das Kriegs-Tracta, ment bey Ranzionierten wie» der anzufangen hat; nähere Erläuterungen, wie die in die Kriegsgefangenschaft gerätsenen Individuen, wenn sie sich selbst ranzionieren, zu be­handeln sind; A. Von ben Kriegsgefangenen, a) Von den di esseitigen Kriegsgefangenen. §. 11747­^)on dem Tage an, als ein Individuum in die feindliche K ciegsg efaugenschaft geräth, ist dasselbe gehörig außer Stand und Geldgebühr zu bringen, und nur für die auf der Streu haltenden und die Compentenz nicht überschreitenden Pferde werden die Naturalien noch durch vier Wochen bewilliget. Es sind demnach über dieselben die nahmentlichen Consignationen zu verfassen, und in denselben genau der Tag und die Art ihrer Ge- fangennehmung zu bemerken, womit sodann die Rechnungen zu legalisiren sind. tz. 11748. Die aus der Kriegsgefangenschaft auf Parole zurück kehrenden Generale, Stabs-und Ober-Officiere treten nicht eher, als von dem Tage, an welchem sie sich bey den österreichischen Verposten oder bey dem ersten an der Granze lie­genden Militär-Commando melden, in die Aerarial - Verpflegung. Für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts tritt sie erst von dem Tage ein, wenn sie die k. k. Erblande betreten, und sich bey der Behörde gemeldet haben. tz. 11749. Den aus der Kriegsgefangenschaft ranzionierten Officieren, wenn sie im Kriege wieder zn Felde dienen, wird die Natural-Gebühr von dem Tage, als sie sich Pferde beygefchafft haben, in natura, bis dahin aber vom Tage der Ranzionierung im Gelbe abgereicht. §. 11750. Die Militär - Individuen , welche in die Kriegsgefangenschaft gerathen, und sich selbst ranzionieren, oder die unter Angabe als Nichtstreitende entlassenen Offieiere können nicht eher vor dem Feinde dienen, bis sie nicht förmlich ausgewechselt werden. Eben so ver­hält es sich mit den durch Waffen befreyten Ossicieren, ausgenommen wenn ihre Chargen und Nahmen beym Feinde weder eingeschrieben, noch von ihnen das Ehrenwort ertheitt worden wäre. Dagegen bedürfen alle selbst ranzionierten, durch Waffen befreyten, oder unter der An­gabe als N i ch tst r e i t e n d e entlassenen Gefangenen vom Feldwebel abwärts keiner Aus­wechselung, und können ohne Weiters, auch wenn sie nach der Hand zu Officiers - Stellen gelangen, wider den Feind dienen. Der Unterschied zwischen Ausgelieferten und 7lusgewechselten be­steht darin, daß elftere immer nur auf künftige Auswechselung nach der Hand zwischen bcy- dersertigen Commissionen, und zwar jene bet* Officiere mittelst Decharge- Briefe, die vom Feldwebel abwärts hingegen mittelst Auswechselungs - Tableaur, und in letzteren nicht n a h m e n t l i ch, sondern nur summarisch berichtiget werden.

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