Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von bem M i litä'r- Grän z - Co m m u ni ta ts- Ne'g ula tiv. 25 imb sie in ben Stanb gesetzt werben können, ihren Bedarf durch )lrbeit zu ver bienen. Unter diese ©lasse ist der Kranke aufzunehmen, welcher nach feiner Genesung freuden­voll wieder zur Arbeit zurück treten wirb, besonders aber älternlofc verlassene Waisen, welche, wenn sie standesmäßig erzogen sind, einst nützliche Glieder des Staates wer­den können; im widrigen Falle sie bem Betteln nachgegangen, den Müßiggang ge­wohnt und Taugenichtse geworden wären. Nach einem gewissen Maßstabe hat das Armen-Institut die Dürftigkeit in vier Grade abgemessen, und hiernach feie Versorgung der Annen eingekeilt, und zwar in die erste ©lasse jene Armen, die ganz mittellos und des Erwerbes unfähig sind, aus­genommen; in die zweyte, dritte imb vierte Classe aber gehören jene Armen, welche zwar einen täglichen Verdienst, jedoch verhältnismäßig mehr oder weniger verdienen, vermöge dessen sie also in die Grade der Dürftigkeit einzutheilen, und mit der so ge­nannten ganzen, Drey- Viertel, halben und Viertel-Portion zu betheilen sind. In Betreff der Naturalien - Vertheilung ist sich auf die nähmliche Art, wie bey Verkeilung der Geld-Portionen, nach bem Grade der Dürftigkeir und des Bedarfes zu benehmen. Mehrere Grade von Dürftigkeit anzunehmen würde die Geschäfte nur vervielfäl­tigen , der Armuth selbst aber keine große Erleichterung verschaffen. §.n 069. Die Einfammlung hat abwechselnd von zwey Einwohnern des Ortes in Begleitung zweyer Armen zu geschehen, welche jedoch noch bey Kräften seyn müssen, um die eingefammelten Naruralien tragen zu können. §. 11070. Die Almosen - Zuflüsse werben auf zweyerley Art eingefammeft: a) Durch die Sammlungen mit der so genannten Armenbüchse, und h) durch Unterzeichnungen. «. Die ordentliche Einfammlung hat alle Wochen Ein Mahl Mittewo­che zu geschehen, wo sie von Hans zu Haus, und zu jedem einzelnen Einwohner mit aller Höflichkeit und Bescheidenheit gehen, tmb um ein christliches Almosen im Nahmen aller wahren Armen bitten. Keine Gabe soll ihnen zu gering seyn, und Alles, was den Menschen zur Nahrung dienen kann, haben sie mir Art an- zunehmen. Das überkommende Geld wirb in eine verschlossene Büchse, die Na- turalien aber, als: Brot, Mehl und andere Früchte, werben in einen Sack ge­nommen , und nach vollendeter Einfammlung bem Armenvater in Gegenwart des RechnungssührerS zur Aufbewahrung übergeben. Die Einfammlungen an gewissen Jahreszeiten und besonderen Ereignissen sind nicht außer Acht zu lassen, und zwar an Kirchweihen, heiligen Tagen, in der Charwoche, an dem Tage aller Seelen, bey Hochzeiten, Kindstaufen, Begräbnissen rc. rc. Auf die nähmlichs Art ist es auch thunlich, wenn man zur Zeit, als ber Landmann mit feinen Feldftüchten am reichlichsten versehen ist, eine Sammlung veranstaltet. Um die Zuflüsse auf verschiedene Art zu vervielfältigen, sind bey allen Kir­chen und an öffentlichen Orten verschlossene Sammelbüchsen anzubringen, zu ntmimeriren, und alle Monathe Ein Mahl von bem Armenvater in Gegenwart des Rechnungsführers auszuleeren. Sollten Gutthater höhere Beytrage dem Armen-Institute schenken wollen, so sind sie in das Quittirungs- Buch (laut Formulars Nr. 29) summarisch einzu- tragen, und ein Duplicat davon dem Gutthä'ter mit dem größten Danke zu übergeben. Es hangt von bem Willen des Gutthäters ab, in dem O.uittirungs- Buche benannt zu werden, ober unbenannt zu bleiben. Band 1. ' <7 3Bie öie C?infdmtnittng ein? juleiten ift; . auf tiefehe Hü bfc 2i(ttios fen emqefammett nwöen fon? nen; 3?;. *9,

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