Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
ß3a XXXYII. Haupt stück. IX. Abschnitt. Stand der Cordons- Sereffaner. Grundbesitz der Gränzhauser. Gebühr. Charge. Anmerkungen. 33 Seither 0 z AiD CT? ; tu <32 25 § *4—rin Sind von der 1 £ Q%-§> 2 S e n S H Ű <3 mu 'tL abzuschreiben. Jr 3 : | R © 8 ifc § “ l <32 rr CO <32 sD IJ =3 c L. 1 s s ,« 3 m sO HandZugQ C & Köpfe. ä o ch. Arbeiten. N. N. 18 Ober - Haram-, bassa N. N. N. N. 34 Uiuers Haram- bassa N. N. dea i. September 1808 neu ersetzt. N. 9i. *4 Vice - Haram- bassa. N. N. den 8. September 1808 gestorbenSumma. . Hier gilt auch die jenseitige bey den Enrolirten gemachte Bemerkung. An m e vf Mg. Dieser Ausweis betrifft bloß jene croatischenRegimenter, welche (Sorbong-Seressaner haben. In der nähmlichen Form ist auch die Arbeitsbefreyung der an der Josephiner Sttaße aufgestellten Wegeinräumer auszuweisen§ Q Stand der Real- Invaliden. Gebühr an Aerarial - Arbeits befreyunq. cö Ő ^ ©«| 5 :- CO tfi Befreyte Gründe. ".--4 Tenyer yO I I ■Z «3 es s e <3 tu C S Hiernach verbleiben abzu» schreiben. & % 1 Anmerkungen. £ tu s L. 3 F§ ■e S « ss? Zc* 5.5 iS « 3 09^3 .- 5 » S '“© 3 tf 5» s lü I ~ §1 © ä g“ e c?> <3 <32 S IS © r e,' ,2i ’tj jo o <u ^ ^ .5 5 iil •e* <32 rr CO l4 © Köpfe. I o ch. Ar beiten. Summa. . . ist Hier wird sich auf die bey-den Enrolirten beygefügten Bemerkungen bezogen. A n m ö r k u ttf q. Wenn ein Gränzhaus entweder wegen eines' Cordons - Seressaners l oder wegen eines an der Iosephiner Straße ausgestellten Wegeinräumers schon die gänzliche Befreyung von der Arbeitsschuldigkeit genießet, oder nicht ;fo viele Joche besitzt, als die Vefreyung für seine Enrolirten und Invaliden beträgt, mithin für die Invaliden eines solchen Hauses gar keine Abschreibung geschehen kann, so sind doch der Standesübersicht wegen solche Invaliden aufzuführen, dagegen aber jene Zahl der Joche, welche auf das Ausmaß nicht abgerechnet werden! kann, in der hierzu gewidmeten Rubrik abzuziehen. Wenn reu Haus (Snrctirie und zugleich Invaliden hat, für welche zusammen die Arbeitsbesreyung mehr beträgt, als dessen Grundbesitz ausmacht, so ist zuerst in dem Ausweise der Enrolirten die Gebühr für dieselben ganz zw entwerfen, das Fehlende aber bey den Invaliden abzuziehen. Z. B. ein Gränzhaus hak einen enrolirten Feldwebel und einen invaliden Corporal, die Arbeitsbefreyung beträgt für beyde achtzehn Joch, das Haus besitzt aber nur sechzehn, so sind die fehlenden zwen Joch bey dem Invaliden in Abzug zu bringen.