Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXV11. Hauptftück. IV. Abschnitt. BeoSachtunge» hinsichtlich der Spitalsgerächschaften; sonstige Obliegenheiien des Gpitalsverwalttts die Oberaufsicht über die Vürgerspiräler führt der Sa- nikätS - Stabsarzt. Htth. am io. Jän. 8ii. B 85, Absicht der Einführung des Armen.Jnstitutes in den Mi­litär -Eommunitäten. Hkth.ain 6. Oct. 788.B »373. » » 6. Dec.788. Bii56, Aufnahme der Mitglieder. Hkth.am 8. Oct.788. B i373. Pflichten- der Mitglieder; innere Einrichtung dieses Institutes; Eintheilung in Bezirke: §. 1 1032. lieber die vorhandenen Zimmer-, Küchen-und sonstigen Geräthschaften liegt dem Ver­walter die genaueste Aufsicht ob, damit hiervon nichts muthwillig zu Grunde gerichtet, oder wohl gar zum Nachtheile des Spitales verschleppt werde: es müssen daher von jedem Ver­walter beym Antritte dieses Amtes die vorhandenen Requisiten mittelst Jnventariums im Bey- sepn eines Magistrats - Beamten gehörig übernommen, und bey erfolgter Ablösung wieder dem Nachfolger übergeben werden; denn so oft einige Sorten zum natürlichen Gebrauche oder auf sonst eine Art unbrauchbar geworden sind, ist die schriftliche Meldung dem Magistrate zu unterlegen. tz. 1 io53. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß jeder als Spitalsverwalter angestellte äußere Rath die Anstalt durch gute Verwaltung empor bringe, und der leidenden Menschheit durch seine Alles umfassende Genauigkeit und Aufmerksamkeit die nörhige Unterstützung leiste, deß­halb wird es zur Beabsichtigung der guten Ordnung Vieles beytragen , wenn derselbe an un­bestimmten Tagen und zu verschiedenen Stunden das Spital unvermuttzet besucht, um sich die nöthige Ueberzeuguug von der ununterbrochenen genauen Handhabung der Ordnung und Reinlichkeit zu verschaffen; außer dein hat der Stubenvater oder erste Krankenwärter sowohl dem Spitalsverwalter, als auch dem ordinirenden Arzte alle Veränderungen des Standes oder jede Verschlimmerung der Krankheiten täglich anzuzeigen. §. 11054. Die Oberaufsicht über das Bürgerspital hat der Sanitäts-Stabsrzt, mithin ist dasselbe jähr­lich von ihm zu visitiren, und über den Befund zu relationiren. §. 1 io55. Bey E infüh r u ng d es A r m e n I n st i t u t e s in einer M ili t är-E 0 m mir­ta t ist bloß die Absicht, allen wahren Armen ihre kummervollen Umstände zu erleichtern, und ihnen die nöthige Versorgung zu verschaffen. §. 11 o56. ­Zu diesem Institute kann niemand, wessen Standes, Religion oder Geschlechtes er auch sey, wenn er mit edlen Gesinnungen ausgerüstet ist, der Beytritt als Mitglied versagt werden. - , §j,. 1 io5j. Die Pflichten dieser Mitglieder sind ; Nach allen ihren Kräften der Armuth sowohl mit Werken, als auch mit Rath an die Hand zu gehen, die Versorgung der A'men sich angele­gen seyn zu lassen, die ausfindig gemachten dem Vorsteher sogleich anzuzeigen, dem Müßige gange und dem schädlichen Betteln zu steuern, und den Nächsten bey jeder Gelegenheit auf- zumuntern. §. 1 io58. Die innere Einrichtung dieses Institutes handelt; - istens: Von der Eintheilung eines Districtes in einen Haupt - und mehrere Filiak-Bezirke. 2tens : Von der Ernennung eines Hauptbezirks - Vorstehers, mehrerer Bezirköaufseher, Ar- menväcer und Rechnungsführer. 3tens; Von dem Unterrichte, nach welchem die Almosen eingefainmelt werden sollen. 4tens: Von der Vertheilung der eingesammelten Almosen. 5kens: Auf welche Art das' öffentliche Betteln gänzlich einzustellen wäre, und btens: Von der Verrechnungsart, welche im neun und fünfzigsten Hauptstücke besondersab- gehandelt wird. § 1 io5i). Die Eintheilung eines Districtes oder einer Stadt kann nicht fuglicher geschehen, als daß jede Pfarre zu einem Bezirke bestimmt werde, welche sich mit dem Hauptbezirke ein­zuverstehen und nach dessen Erinnerungen zu richten hat.

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