Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

§. 11723. Jedes Gränzhaus und jeder mit Gründen versehene Steuerpflichtige überhaupt erhält tut rubricirtes Grundbesitz-und S teuer dann e i n Arbeitsbüchlein nach den beygedruckten Formularen H und I. Für jene Gränzbewohner aber, welche keine Gründe oder nur Gärten besitzen, und bloß vom Handel oder von anderen Gewerben leben, nnthin außer der Handels-, Gewerbs- oder Schutzsteuer nur eine geringe Grundabgabe, oder auch diese nicht zu entrichten, und lediglich Gemeindearbeiten zu leisten haben, ist ein besonderes Steuer - und Gemeindearbeits­büchlein vorgeschrieben, siehe Formular K. Diese Büchlein umfassen unter einem leichten Ueberblicke das Verzeichniß aller einzelnen Grundstücke eines jeden Gränzhauses nach ihrerAb- theilung in Stammgut und Ueberland; sie weisen die zu leistenden Schuldigkeiten, so »vis die Abstattung derselben mit der am Schlüsse des Jahres ausfallenden Forderung oder Schuld aus, und sichern den Steuer­pflichtigen, der seine Schuldigkeit und seine Forderungen selbst darnach berechnen kann, vor jeder willkührlichen Anschreibung. Die genaueste Eintragung in diese Büchlein, so wie ihre ununterbrochene Fortführung, wird auf das strengste anbefohlen. Ue ber die Einrichtung und die eigentliche Bestimmung derselben sind die Steuerpflichti­gen sorgfältig zu belehren, in deren Händen übrigens die erwähnten Büchlein, damit sie ihrem Zwecke desto sicherer entsprechen, fortwährend bleiben müssen. §. 1 i734­Die Gemeinden im Banate, welche die Hu th»v ei de-Taxe entrichten, er­halten gleichfalls Steuer büch lein nach dem Formulare K, jedoch mit Weglassung der daselbst vorhandenen zweyten Haupt-Rubrik, welche die Gemeindearbeit betrifft. Des ge­ringen Bedarfes wegen werden zum Behufs dieser Büchlein keine mit gedruckten Rubriken versehenen Bogen hinaus gegeben, sondern sie sind geschrieben anzulegen. H. 1,728. In den Steuer - und Arbeitsöuchlein befindet sich auch die Rubrik für die Re- luirung jener Gemeindearbeiten, welche die Handel s'-undGewerbsle u- te und die Honoratioren im Gelbe zu erstatten befugt sind. Diese Reluitions-Beträge müssen bey jeder Gemeinde-Cassa gehörig verrechnet, und, so wie sie eingehen, in Empfang gestellt werden. Hierzu ist ein eigenes Journal (nach dem Formulare L) zu unterhalten, welches am Ende des Militär-Jahres abgeschlossen, und der Gemeinde - Cassa - Berechnung beygelegt wird. — Dasselbe muß fortwährend in der Gemeinde - Caffa aufbewahret werden. §. 11726. Diese Gelder kőimen nicht als eine bestimmte Schuldigkeit vorgeschrieben, sondern müssen, wenn die Reihe zur Verrichtung der Gemeindearbeiten die Häuser der Handels­und Gewerbsleute oder Honoratioren trifft, und diese ihre Schuldigkeit mit den für den Arbeitstag mit 20 Kreuzern fest gefetzten Betrag reluiren wollen, von denselben in die Ge­meinde - Cassa bar erleget, und sogleich in dem Büchlein und in dem Journale eingeschrieben werden. §. 11727­So wie die Gränzhäussr und die sonstigen Contribuenten durch die Steuer - und Ar­beitsbüchlein , und die Pächter durch die Abschreibungen in ihren Contracten über die auf ihre Schuldigkeit geleistete Abstattung von Seite der Compagnien sicher gestellet werden, so müssen auch diese über die eingehobenen Steuer - und P a ch t b e t r ä g e, und über die commandirten und verrichteten Arbeiten eine mit den Bücheln und Contracten überein stimmende Vormerkung führen, mittelst deren sie sich im Einzelnen und im Band x. 52 '* Von der Ausweisung des gesammten Grundbesitzes in der Militär-Gränze. 2o3 Grundbesitz-, dann Steuer- und Arbeitsbüchlein H, I. K. Hutßweide - Steuerbüchlein im Banate; Journal über die Reluüungs- Gelder der Geincindearbeiten; L. Einbringung der Reluirungs/ Gelder von Gemeindearbet- ten; Eincassierungs - Protocoll und Arbeits-Journal der Com­pagnien :

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