Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

114 XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. Steastaxe für unbefugte Eichel- und Buchelmastung. Hkth, am 19. Iän. Sn, B in , Straftgxe für unerlaubte Viehweide. Hkth. flm»5,3u(.8io.B 3555. >» » 19. 3än.8n. B 3i3, » » 3i.Set, 816. B 4*30, Diese Laxe ijt auch fü* das Vieh zu bezahlen, deren Ei- genthümern auf angewiesenen Gegenden keine Waldweide zu- gestanden ist» wem die Zuerkennunq des Denuncianten-Drittels zu- stehet­Hkth. »mi5.3ui.8io. B 355S. Verfahren gegen das Vieh, welches mitaasteckendenKrank- heiten behaftet i(t; bett sollte; wogegen demjenigen, welcher diesen Waldfrevler ergreift, und anzeiget, das Denuncianten - Drittel der einfachen Waldtaxe zuzusichern ist. tz. 11422. Für das unbefugt zur Eichel-oder Buchelmastung in bie Wälder eingetriebene Bor­stenvieh ist in allen Straffallen von den Gränzern die doppelte, von den Provincialisten die v ie lfa ch e Masttaxe, nach dem für die verschiedenen Eigenthümer bestehenden Aus­maße, einzubringen. Das von dem Provincialisten unbefugt eingetriebene Borstenvieh wird nicht confiscirt, sondern nur so lange beym Regiments-Stabe gepfändet, bis die Straf­taxe entrichtet, oder für ihren Erlag Sicherheit gestellet worden ist. Sollte der Eigenthümer in der ihm zu bestimmenden kurzen Frist die Straftare nicht erlegen, und auch keinen annehmbaren, in der Militär - Gränze seßhaften Bürger für sich stellen können, so wird, auf ausdrückliche Veranlassung des Regiments, ein Theil des ge­pfändeten Viehes an den Meistbiethenden veräußert, von dem Kaufschillinge die Straftaxe für das Aerarium abgezogen, und der Rest dem Eigenthümer gegen Quittung, die ein Offst tier mitfertiget, mit dem übrigen in der Pfändung gehaltenen Viehe erfolgt. Um sein Vieh dennoch in die Mästung treiben zu dürfen, hat der Elgenthümer, wenn solche wirklich zu gestatten befunden wird, nach erlegter Straftaxe noch außer dem die vorgeschriebene Masttaxe zu entrichten. §. ii423. Die Straftaxe für das in gesperrten odek nicht dazu angewie« senen Waldgegenden weidende Vieh wird dergestalt ausgeMessen, daß die Gränzer für Ein Stück Rindvieh oder Pferd, ohne Unterschied des Alters, 1 fl. — kr. Für ein Stück Borstenvieh oder für eine Ziege, mit Ausnahme der noch säugenden Jungen . . , * « , 2 v -— Für ein Stück dieser letzteren . . * * . . — »12 Für ein altes Schaf oder junges Lamm . « . * . — » 3o Für ein säugendes ........ —- 3 Die Provincialisten aber den doppelten Betrag dieser Taxe als Strafe zu bezahlen haben. §. 11424. Diese Straftaxe ist auch von jenen Eigenthümern zu bezahlen, für deren Vieh keine Waldweide zugestanden ist und deren Vieh auf den zur Waldweide angewiesenen Plätzen be­treten wird. Alles derley Vieh ist zu pfänden, und nicht eher auszufolgen, bis nicht die fest gesetzte Straftaxe erleget, oder hierüber eme zureichende Sicherheit vorhanden ist. §. 11426. Von dieser Srraftare wird auch den Denuncianten oder Apprehendenten der dritte Theil bezahlt. Die Zuerkennung der Strafe und des Denuncianten-oder Apprehendenten-Drittels hat bey der Compagnie zu geschehen; wogegen aber der Recurs an das Regiments-Commando Vorbehalten bleibt. §. 11426. Wenn sich jemand beygehen lassen sollte, ein mit ansteckender Krankheit behaftetes Vieh auf die Waldweide zu bringen, so ist das Vieh nicht nur nicht auf die Weide zu lassen, sondern der Schuldige verliert auch die bereits erlegte Weidtaxe. Sollten jedoch besondere Rücksichten für den Eigenthümer des Viehes, so wie für. die Rückzahlung der Weidtaxe, sprechen, so ist um die Nachsicht derselben, es sey ganz, oder zum Theile, die hofkriegö- räthliche Passierung einzuhohlen.

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