Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
a öo XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. diese Rechnung ist von dem Feld - Kriegs - Commissanate zu revibircn, und dem Pro- venten- Cassa - Journal zuju- leqen. Hkth. SM3>. Iän. >799. H 78. » » 17. 600. » » 19.3ün. 811. B in. Vcsteafimg der dagegen Handelnden. Hkth. am 3i. 2än. 799. b 78. Eichel - und Vuchttmastung. Benehnien datep; Granzer vom enrolirte» Stande dürfen >5 Stück Borstenvieh unenraeldlich in die Eichelung treiben; das Wald - Personal aenießt eine gleiche Maftung-befrey- UNg. Hkth. am 24. Apr. 787. » »19. Jan. ön. B 3>3. Das Ausmaß darf niemahls überschritten werden; rote die Gränzhäuser, hinsichtlich rer Begünstigung, ihr Borstenvieh in die Mästung emzutreiben, zu behandeln sind. Hkth. am i4. Apr. 787. Eichel- und Buche! - Ma- stungstaxe. Hkrh. am >9.2än. 8. i. 8 m. Vorschriften zu Bestimmung der Mastungstaxe. Hkth. am i4- Apr. 787. » » >9. Jan. «11. B 2 12. 5t e n 6 : Die richtige ?luszahlung der Granzer, welche durch Jndividual-Listcu bestätiget wird, die der StationS -Commandant, der Oekonomie - Officisr untz der Compagnie-Cornmandant auszusertigen haben« 6tens: Den baren Erlag des dem Proventen - Fonds gehörigen Betrages. §. 11891. Diese Rechnung wird vom respicirenden Feld - Kriegs - Commissariate revidirt unb ausgefertiget, und sodann dem Proventen-Cassa-Journale zugelegt, mornach die aus dem Anlasse entstandenen Aktiv - und Passiv-Posten berichtiget werden. h. 11892, Uebrigens ist stets darauf zu sehen, daß bey der Knoppernsammlung kein Unterschieis Statt finde. Der dawider handelnde Granzer ist als Waldfrevler zu bestrafen, und dem widerrechtlichen Knoppernsammler und Käufer die an sich gebrachte Knoppernmenge zu confisciren. §. 11893. Die Eichel- und Buchelmastung gehört unter die vorzüglichsten Wald-Produkte; sie muß daher um so mehr auf das sorgfältigste benützet, und allen Bevortheilun- gen Schranken gesetzt werden, als der Staat hierin eine der ergiebigsten Quellen der großen Auslagen zu finden trachtet, und dieselbe auch den Granzern selbst von gleich großem Nutzen ist. h. 11894. y Um den Granzern einen Beweis der allerhöchsten Milde auch hierin zu geben, ist bewilliget, daß jeder enrolirte Kopf vom Feldwebel abwärts, sowohl vom Stande der zwey Feld-Bataillone, als auch der von der Oekonomie - Abtheilung, fünfzehn Stück Schweine, nähmlich 5 große, 5 mittlere und 5 Heim, unentgeldlich in die Eichelung treiben könne. §. 1 i3q5. Eine gleiche Bewilligung und im gleichen Ausmaße ist auch dem Wald-Personale zur Aufmunterung des Dienstes und zur genauen Pflichterfüllung zugestanden. §. 11896. Dieses Ausmaß darf von niemanden überschritten werden, und Gränzhäuser, welche für die Mehrzahl des Borstenviehes, das sie besitzen, von der Eichel- und Buchelmastung Nutzen ziehen wollen, haben für jedes mehrere Stück die vorgeschriebene Waldraxe zu entrichten. §. 11897. Gränzhäuser, welche keine enrolirten Köpfe zahlen, haben auf diese^Begünstigung keinen Anspruch, so wie gegenrheilig Gränzhäuser, welche Enrolirte in ihrer Mitte zählen, deren Borstenvieh-Besitzstand aber unter dem per Kopf mit tő Stück befindlichen Ausmaße ist, auch nur berechnget sind, die Anzahl Borstenviehes, welche sie wirklich besitzen, in bie Mästung euizutreiben. §. 11898. Die gegenwärtige Laxe für die Eichel- und Buchelmastung ist ins Besondere den Preisen des Getreides, das dadurch ersparet wird, näher gebracht, und selbst da noch für die Granzer, in so fern sie nicht persönlich befreyet sind, weit niedriger angesetzt, alS für die Provincialisten. Diese Taxe läßt sich jedoch nicht ein - für allemahl bestimmen, sie ist daher nur als provisorisch angenommen zu betrachten. §. 1-899. Um sie den jedesmahligen Verhältnissen anpassend zu machen, dann damit der k. k. Hofkriegsrath die Kenntniß erhalte, ob die Eichel - oder Buchelmastung ausgiebig sey oder nicht, hat gleich nach dem Elias-Tage jedes Gränz - Regiment und das Tschaikksten-Batail- lon die angestellcerr Waldbereiter, unter Beygabe eines Ober-Officiers, und mit Zuziehung des Übrigen Wald-Personals, eines jeden Distrikts, zur Visitation der ganzen Regiments-Waldung abjuschicken. >