Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
ío6 XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. Die Gegenden zur Waldweide sind zu bezeichnen. Hkth am iS, Jul. 8io. B 3555. Unter welchen Vorsichten und gegen welche Taxe die Sonimerwcide des Borstenviehes zu gestatten ist; wie sich hinsichtlich der Weive- taxe bey den Gränz-Regimen- tern zu benehmen ist; Hkth. am 17. Aug. 8, i. B 2674. §. 1 i38o. Um jedoch die Waldgegenden, in welche kein Vieheintrieb gestattet ist, gleich zu erkennen, so sollen die Gränzen dieser verbothenen Gegenden, da, wo sie die erlaubten und für das Vieh angewiesenen Weideplätze umgeben, ausgestecket, und allenfalls noch mit aufzuhängenden Strohbändern, wenn nicht etwa schon andere Gränzzeichen gebräuchlich sind, bezeichnet werden. §. 1 i38i. In der Erwägung, daß es besonders für die in den Waldungen gelegenen Ortschaften nöthig seyn dürfte, ihnen den Eintrieb des Borstenviehes in die Aerarial-Waldungen zur Sommerweide zu gestatten, wird die Sommerwelde den Gränzern, jedoch nur einstweilen unter der Bedingung bewilliget, daß hierzu: istens: Nur hochstämmige und solche Waldungen angewiesen werden dürfen, wo sieb kein junger Holznachwachs befindet, und diesen zu ziehen vor der Hand noch nicht nöthig ist. stenö: Dergleichen Waldbezirke sollen, gleich jenen zur Viehweide, von einer eigenen Commission, mit Beyziehung des Wald-Direktors, untersucht, und mittelst der oben vorgeschriebenenauch von der Brigade ausgefertigten Commissions- Protocolle bestätiget werden, daß der Eintrieb des Borstenviehes zur Sommerweide ohne einen für die Wald-Culrur zu besorgenden wesentlichen Nachtheil Statt finden könne, und den Gränzern vermöge der Local-Verhältnisse unumgänglich nothwendig sey; daß 3tens : auch für das Borstenvieh der Weide-Anweisungszettel eben so, wie für alles andere Vieh, das zur Weide in die Waldungen eingetrieben werden darf, gelöset, für jedes Stück Borstenvieh ohne Unterschied des Alters und der Größe, und bloß mit Ausnahme der noch saugenden Jungen, i5 Kreuzer als Taxe für die Sommerweide bezahlt, und an Zettelgeld vier Kreuzer entrichtet werden; daß endlich 4tens: die Sommerweide des Borstenviehes in den Eichen - und Buchenwaldungen sich jedes Mahl alsdann ende, wenn die Eicheln und Bucheln abzufallen anfangen, mornach das Borstenvieh alsogleich aus diesen Waldungen heraus getrieben werden muß. Für dasjenige Vieh, was ein Granzer zur Erchelung eintreiben will, sind die Eichelungszettel zu lösen. Uebrigens darf in keinem Falle der Termin zum Austriebe des Borstenviehes aus der Sommerweide bis Ende Augusts hinaus gesetzt werden. Diese Sommer - Watdweide ist lediglich eine Begünstigung für Gränzer, und darf keinesweges zu Gunsten des Borstenviehes der Provinciallsten, und selbst dann nrchr ausgedehnt und zugewendet werden, wenn die Waldtaxe erlegt werden wollte. §. i i38s. Die vier Carlstädter und die beyden Banal - Gränz - Regimenter sind in Rücksicht der obwaltenden besonderen Umstände von der Entrichtung der Zolltaxe frey zu lassen; so ist auch dem wallachisch - illyrischen Gränz-Regimente, nebst der bereirs genossenen Erche- lungsfreyheit, für jeden dienenden Mann die Weidetaxe -Befreyung von fünfzehn Stück Schafen zur Auszeichnung jener Häuser zugestanden worden, welche Gränzsoldaten stellen und unterhalten. Die Gränzbehörden haben übrigens sorgfältigst zu wachen, daß von den benachbarten Provincralisten, welche die Granz-Waldweiden für ihr Vieh benützen wollen, die dafür fest gesetzte Taxe pünktlich herein gebracht, und jeder dießsallsige Unterschleif wirksam hintan gehalten werde ; auch soll, um die Waldgefälle zu vermehren, getrachtet werden, in die Aerarial - Waldungen in solchen Plätzen, die von den Gränzern entweder der Entfernung oder sonstiger Ursachen wegen nicht benützt werden, auch Vieh von den angränzenden Pro-