Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
XXXVI. HaUpkft. III. Abschn. Von den Regiments-Capelläne«. 05 sten ersten Auskünfte und Nachfragen aufzubewahren, nach dieser verstrichenen Frist aber an das apostolische Feld - Vicariat ordnungsmäßig einzuschicken. [ tz. 9650. Es bleibt dem Feld-Superior überlassen, sich um einen Capellen-Diener aus der großen Zahl von Real-Invaliden, da die Abgabe eines Mannes aus dem Feuergewehrsstande nicht Statt findet, auszuwählen, welcher für die Assistenz bey den Kirchen - Funcüonen die Fähigkeit, und in Rücksicht feiner bewährten Treue das nöthige Vertrauen besitzt, weßwegen auch das General- Commando dem Feld-Superior dießfalls auf Verlangen an die Hand gehen wird. Sollte der Feld - Superior aber mit einem vertrauten, zum Capellen-Dienste geeigneten Mann vym Civil-Stande versehen seyn, und denselben beybehalten wollen, so waltet dagegen kein Anstand ob. §. 9659. Wenn aber derselbe einen Mann aus dem Invaliden - Stande zu diesem Dienste auf sein Ansuchen erhielte, so hat ein solcher Mann für die Zeit, als er den Capellen - Diener- gehalt monathlich mit fünf Gulden, welchen Betrag der Feld-Superior mit seiner Gage zu guittiren und zu empfangen hat, bezieht, auf die Invaliden - Verpflegung keinen Anspruch; dagegen aber bleibt demselben, wenn er wegen Alters oder Gebrechen auch zum Capellen- Dienste nicht mehr tauglich seyn sollte, die Wohlthat der Invaliden - Versorgung allemahl Vorbehalten. §. 9660. Den obigen Gehalt haben Seine Majestät aus dem Grunde für zureichend befunden, weil ein solcher Capellen-Diener nach dem bekannten Kirchengebrauche bey den Taufen, Trauungen und Begräbnissen gewöhnlich Geschenke erhalt, und ihm außer dem Kirchendienste so viele Zeit übrig bleibt, für die dem Feld-Superior leistenden Privat-Dienste von demselben eine für seine gute Subsistenz hinlängliche Zulage, nebst dem Unterkommen, sich zu verdienen. Woher die Feld - ©upeviovt hre Capellen - Diener zu nehmen haben, und welche Gebühr sie hierauf beziehen. Hkth.am 10.3uL 817. » » »9. Noo. 3i8. I72S-, Was zu beobachten ist, wem, der Feld - Superior tinin Mann aus dem Invaliden- Stande zu diesem Dienste erhält. Hkth. am 10. Jul. 817. r » » 19. 818. Í 7»5i. Warum Se. Majestät de« Gehalt für den Capellen-Diener zureichend befunden haben. Hkth. am 10. Jul. 8,7. » » 19, 9?ot>,8t8. 17251, III. Abschnitt. Von den Regiments-Capellane n. §. 9661. Wenn bey einem Linren - Regimenté oder bey der Marine sich durch Austritt oder Tod die Stelle eines Feld-Capellans öffnet, so haben diese Brauschen durch das Vorgesetzte General-Commando dem k. k. Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten , welche Hofstelle sodann dem apostolischen Feld-Vicariate den Auftrag ertheilen wird, sich wegen eines neuen Capellans an das bischöfliche Civil-Ordinariat, in dessen Sprengel das Regiment mit seinem Werbbezirke gehöret, zu wenden, da die dießfallsige Besetzung, und rücksichtlich die Prüfen- tlrung eines neuen Capellans, den Civil-O rd inariaten zufteht. §. 9662. Die Eintheilung fämmtlicher Regimenter rücksichtlich ihrer Feld - Capelläne in die präsenti- renden Diöcesen, und in die ihre jährlichen Zulagen subministrirenden Religions - Fonds der verschiedenen Provinzen nach der Grundlage der Werbbezirke, aus welchen die Regimenter ergänzet werden, ist aus dem nachfolgenden Tableau zu ersehen: >1 • ' / v.,;ü l , t . ■ I SSJem Sie ^rőfeníituMj «5 tieő neue« gelö : ©apelíaná «tn 17.3«n.8n.E»eio dmttyeilung &<r SRegimtEs ternad? ii»ren 2Ccr&&eairfen in Öie Ortinariati. 17.3iin. 8is, Eioib.