Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

70 XXXV. Hauptstück. IX. Abschnitt. Zvm Unterrichte der Mäd­chen in weiblichen Handarbei­ten sind Leh eriiwn anzuftellen. íjfifji flm 2». 2lj?r.9oi, B 1034. Die Lehrer haben weder ei­ne Heiraihs- Sautivn, noch ei­nen Pensions - VerjichrS - Re­vers einzulegrn. Hkth. am 11. März 807. B 743. » » 8 Apr. 807. B io35, Verwendung der Schulleh­rers-Frauen. Hkrh.am ü.Iul. 77s.** 88». « » >8. May 77b. R 648, Besetzung der OberlehrerS- Sltllrn. Hlch. am i5.3»l.8i6. B 2649. B. Anst ellung der Schul »Di» reckoren und Obliegenheiten derselben. Hkrh. am >8. Aug 8n.B 1254. Weitere Obliegenheiten der­selben. Hkrh. am 8. März 777. B 33». Die Provineial-Schul - Di- remonm haben keinen Einfluß auf die Militär - Schulen. Hkih (im.3e, 3un.79i. B 1728. Unterkunft dcS Schul-Per­sonals und Bau der Schulen. Hkth.am 8. Mär,777-B 33i. * » 17. Sep. 7YI. B >83o. * ' » »3. Sep, öiö. B 2879. Diäten bey Dienstreis»»/ Hkih- am 3i. Oct. 807,1 (i«t j, §. 9594. Zur Unterweis«ng der Mädchen in den nöthigen weibli chen Hand- arbelten bestehen eigene Mädchenlehrerin n en, wozu vorzüglich solche Perso­nen zu wählen find, welche in allen beriet? Arbeiten die nöthigen Kenntnisse hinlänglich besitzen. 9695. Die Gränz- Schullehrer haben bey ihrer Verehelichung weder eine Hei- raths-Cau tio n, noch die Frauen derselben einen Pensions-Verzichts- Revers einzulegen, indem dieselben nach dem allgemeinen Pensions - Normale zu behandeln sind. §. 9596. Die Frauen der Lehrer haben die Granztöchter im Nahen, Stricken, im Spin­nen des feinen Flachses und der Wolle, im Brotbacken und in anderen beriet? häuslichen Geschäften zu unterrichten. Jene, welche sich durch Zeugnisse der Compagnie - Officier« ausweisen, hierdurch einen wirklichen Nutzen verschafft zu haben, erhalten eine monathliche von dem HoskriegSrathe zu bestimmende Zulage aus dem Proventen - Fonde. §. 9597. Bey Erledigung einer Oberlehrers-Stelle sind diejenigen, welche durch Geschicklichkeit und ein gutes Moralisches Betragen hierzu vorzüglich geeignet und, und diese Stelle zu er­halten wünschen, in Vorschlag zu bringen, und es ist über dieselben eine Eingabe (nach dem Formulare B) dem Hofknegsrathe zu unterlegen. §. 9598. Die Schul - Direktionen, welche nach Umstanden auch mittelst Csncurses von der k. k. Studren-Hof-Commifflon besetzt werden, haben die Oberaufsicht und Lei­tung des Schulwesens, und sind hierzu Männer von besonderer Einsicht und Alles umfassendem Geiste zu wählen. Es wird ihnen zur unnachsichtlichen Pflicht gemacht, zu Anfänge eines jeden Schul­jahres alle sich zum Besuche der Schulen meldenden Gränzkinder. den betreffenden Militär- Behörden anzuzeigen, die wahrend des Schuljahres vorfallenden Veränderungen nachträglich bekannt zu machen, und am Ende des Schuljahres die Schulzeugnisse einzusenden. §. 9S99. Die dem ersten Lehrer jeder Schule zukommenden Gegenstände, als die Sprachlehre, der Briefstyl, die Erdebeschreibung und Geschichte, nebst der Prüfung neuer oder angehender Lehrer, liegen dem Oberlehrer oder, dem Schul - Director nebst der Direciion der Schule ob.. §. 9600. Die Provineial- Schul - Direktionen haben in die Militär-Grä'nzschulen nicht den mindesten Einfluß zu nehmen; denn diese stehen nur unmittelbar unter den Mili­tär-Behörden und unter der. obersten Leitung des Hofkriegsrathes. 5. 9601. Für das Gränz-Schul-Personal ist nach Thunlichkeit die Unterkunft in ära­rischen Gebäuden zu erzielen, und das Quartier - Geld zu ersparen, und nur dann erst, wenn keine ärarischen Wohnungen vorhanden sind, kann für dieselben ein Quartier gemiethet werden. Das Nahmltche versteht sich auch von den Schulen, und es kann daher ein Bau derselben auf Kosten des Adrarmms nur dann erst in Antrag genommen werden, wenn die Gränz- oder Commumtäts- Proventen dazu hinreichen, und.nicht ein noch drin­genderer Bau erforderlich ist'. Die Lehrer sind mit einem eigenen Hausgarten zu versehen, §. 9602. Den im Dienste reisenden Schul-Direktoren und Professoren der Mathematik, Geo­metrie und lateintschen Sprache gebühren Diäten.

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