Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
4 a XXXV. Hauptstück. VII. Abschnitt. Don welchem Tage des ?lus- ttirteá aus dem Institute die Zöglinge bey den Regimentern i» die Verpflegung zu übernehmen sind. Hkth. chm -. Feb 810.W m. Was mit den Zöglingen, welche mit 18 Jahren zum Feuer- gewrhrsstande nicht angemessen sind, zu geschehen hat. Hkth. am ». Leb. 81». w Schon früher a'6 untauglich anerkannte Zöglinge; wie sie anderwärts unter» zubringen sind: Dieses ist jedoch keinesweges so zu verstehen, aU ob solche Zöglinge einen gesetzlichen Anspruch auf dergleichen Cadetten - Stellen hätten, sondern sie haben solche als eine bloße Gnade anzusehen, zu welcher das Verdienst der Väter, so wie eigene Bildung und gute Aufführung, geeignet machen. Dieses muß daher schon früher solchen jungen Leuten begreiflich gemacht, und ihnen bedeutet werden, daß es nur von ihrem guten Benehnien abhange, einst dieser Gnade rheilhaftig zu werden. §. 94<)3. Von dem Tage des Austrittes aus dem Institute, welcher zugleich der Tag der Assen- tirung ist, sind die Ausgemusterten auf das Regiment, zu welchem sie assentirt worden sind, zu verpflegen und zu montiren. tz. 9494. Langer, als bis zum zurück gelegten achtzehnten Jahre, darf kein Zögling in dem Institute zurück bleiben. Wenn derselbe in diesem Alter das Maß und die Kräfte zum Feuergewehrsstande noch nicht besitzt, jedoch solche zu erreichen Hoffnung gibt, so muß er zwar zu dem Regimente assentirt werden, doch kann er bis zur vollständigen Entwickelung seiner Größe oder Kräfte in der Regiments-Kanzelley zu Schreibereyen verwendet werden. Wenn aber bey ihm die Erlangung der nöthigen Kräfte nicht zu hoffen ist, so kann er, wenn eben eine Stelle offen ist, und er die nöthige Geschicklichkeit dazu besitzt, als Fourier übersetzt werden, in welchem Falle er jedoch die gesetzmäßige Capitularions-Zeit ebenfalls zu dienen hat. Ist aber gerade keine Fouriers-Stelle offen, oder gebricht es einem solchen Zöglinge an den nöthigen Fähigkeiten dazu, so ist er, wenn er sonst nach der Forderung des neuen Dienst - Regulaments gesund und rüstig ist, als Tambour auszumustern. Im Falle er aber auch dazu unangemessen wäre, muß auf irgend eine andere Art für seine Unterkunft im Civile gesorgt werden. Die Regimenter, welche einen solchen Zögling haben, müssen schon vor der Musterung dem General-Commando die Anzeige machen, damit dieses vorläufig auf dessen anderweitige Unterbringung denken, und das Institut von der längeren Verpflegung dieses Zöglinges desto eher befreyen könne. §♦ 949& Gewöhnlich gründet sich der Mangel an Wachsthum bey den Knaben auf einen organischen Fehler, dessen Entdeckung bey einiger Aufmerksamkeit schon in früheren Jahre» gemacht werden kann. Der Commandant des Erziehungshauses muß daher auf die Leibes-Constitution der jüngeren Knaben genau aufmerksam seyn, und sobald er an einem Zöglinge körperliche Gebrechen bemerket, die seine Untauglichkeit zum Feuergewehrsstande besorgen lassen, muß er dem Regiments - Commandanten davon sogleich die Anzeige machen, welcher den Knaben durch den Regiments-Arzt untersuchen laßt, und wenn sich die Angabe bestätiget, solches unverweilt dem General-Commando anzeigt, zugleich aber den Knaben dem Superarbitrium vG stellt. Das General - Commando wird entscheiden, was mit demselben zu veranlassen sey. Doch muß dabey genau erhoben werden, ob der Knabe nicht etwa schon vor der Aufnahme mit den Gebrechen behaftet war, und wem deßwegen etwas zur Last gelegt werden kann, weil dieser sodann zum Ersätze der Erziehungskosten verhalten werden muß. tz. 9496. Dergleichen untaugliche Knaben müssen bey dem Civile, und zwar bey Professionisten., Fabrikanten oder sonst irgendwo untergebracht werden. Es ist sich hierbey nach den über die Versorgung der Soldatenkinder im Civile bestehenden Vorschriften zu benehmen. Die Regimenter, welche solche Zöglinge haben, müssen sich selbst um eine Gelegenheir zu ihrer Unterkunft in ihrem Dislocations - oder Conftriptions-Bezirke bewerben, ujib nur dann, wenn keine ausfindig gemacht werden kann, muß das General-Commando mit Hülfe der Landesstelle eine aufzufinden trachten.