Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

36 XXXV. Hauptstäck. VII. Abschnitt. Eintheilung ‘»er Knaben; aus wie viel Abtheilunge.» J>ie Comp-Lnie besteht; wie die fleifrigsten zu beloh­nen sind; Auszeichnung oder Unter­scheidung von den übrigen Knaben; Eintheilung der Tagsbcschäf- tigung. Hkth.am i.Seb. 8io, W" ii"i. » » i3.2l»g. 8i 1.1/3553. » » 16. 2än. 8i5. L i63. Fehler, vor welchen die Kna­ben besonders zu hüthen sind. Hkth.am i. Fed. 8io, w m. §. 9464. Zu diesem Ende muß in jedem Hause Folgendes beobachtet werden: Sämmtliche Knaben werden ohne Unterschied des Alters oder der Classen in z w e y Compagnien eingetheilt. In die eine kommen die größeren, in die andere die klei­neren Knaben. §. 9465. Die C ompagnie besteht aus zwey Abth e ilu n g e n, jede zu zwölf Knaben. §. 9466. Die fleißigsten und geschicktesten unterihnen werden von demJnspections- Officiere zu Unter-O ff t eieren bestimmt. h. 9467. Diese tragen zum Unterscheidungszeichen einen dünnen Stab, und füh­ren eine Art Aufsicht über die ihnen untergeordneten Knaben. Sie geben Acht, daß sie sich in der Schule und in der Kirche sittlich aufführen, ermahnen sie zu einem angemessenen Be­tragen, und melden, wenn solches nichts fruchtet, es dem Aufseher. Alles Abgehen in und aus der Schule, der Kirche oder auf Spaziergängen muß cvmpagnie - oder abtheilungsweise geschehen. §. 9468. Ueber die gehörige Eintheilung der Zeit z u den T a gs b e sch a f tig u n- gen hat Folgendes zur Richtschnur zu dienen: Die 'Aufstehstunde der größeren Knabenist im Sommer um 4, im Winter um 5 Uhr, der kleineren Knaben im Sommer um 5, im Winter um f> Uhr. Eme halbe Stunde behal­ten sie Zeit, um sich reinlich und vollkommen anzuziehen. Hierauf werden sie durch rí;re Un­ter - Officiere, und nach geschehener Meldung, durch den Zimmervorsteher besichtiget, wobey das­jenige, was im §. 9487 von der Reinlichkeit gesagt wurde, sich gegenwärtig zu halten ist. Sie versammeln sich sodann in der Schule zum Morgengebethe, nach welchem ihnen das Morgenbrot abgereicht wird. Nach dem Genüsse desseiben fangen ihre Lagsbeschäftigungen nach den von dem Regituents - Commandanten bestimmten Ordnungen an, bey welcher auf die ge­hörige Abwechselung Rücksicht genommen werden muß, barmt zu langes Sitzen den Knaben nicht schädlich werde. Die Bestimmung der Speisestunden hangt ebenfalls von dem Regiments-Comman­danten ab. Nach Tische können sich die Knaben unter gehöriger Aufsicht mit Spielen unter­halten, bis die fest gesetzte Stundesse wieder zu ihren Beschäftigungen ruft. Um 7 Uhr wird das Abendbrot verzehrt, und um 9 Uhr im Sommer, und um 8 Uhr im Winter zu Bette gegangen. Ganze Ergetzungstage werden den Knaben nicht gestattet, da sie mit. Arbeit nicht übermäßig angestrengt sind. Uebrigens kann den Knaben unter 10 Jahren auf ihr Verlangen gestattet werden, nach dem Abendessen, auch noch früher, zu Bette zu gehen: auch kann sie der Commandant nach Ermessen eine halbe Stunde länger schlafen lassen. §. 9469. Da es jedoch nicht genug ist, den Zöglingen bloß die Tugenden einzuprägen, durch welche sie für den zu ergreifenden Stand mehr geeignet und vollkommen gemacht werden, sondern sie auch vor den Fehlern zu hüthen, welche der ununterbrochenen Aus­übung jener Lugenden entgegen stehen, und ihnen ihren ganzen Werth benehmen, so muß auch diesem Gegenstände eine vorzügliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die vorzüglichsten Fehler, denen der Soldat sich gewöhnlich leichter hingibt, weiler mehr Reitz und Gelegenheit hat, sie zu begehen , sind: Hang zur Trunkenheit und zum Spiele-. Die Knaben müssen daher früh zur Mäßigkeit gewöhnt, und ihnen besonders der Genuß des Weines oder anderer geistigen Getränke nur selten und im geringen Maße er­laubt werden. Dabey muß rhnen das Laster der Völlerey und Trunkenheit in seiner ganzen

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