Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

h. 9421. Das Gebäude selbst muß eine gesunde trockene lkage haben, die Zimmer müssen geräu­mig und luftig seyn, und es muß eine solche Eintheilung gemacht werden können, daß die Knaben besondere Säle zum Schlafen^, und besondere zum Speisen, welche letzteren Säle auch zu Schulzimmern verwendet werden können, erhalten; daß der Jnspections-Officier und der Führer im Hause untergebracht werden können, und daß gehörige Behältnisse zur 'Aufbewahrung der Vorräthe u. s. w. vorhanden sind. Au ch ist darauf zu sehen, daß sich, wo möglich bey dem Gebäude zur Erzielung des Gemüses für den Bedarf des Hauses ein Garten befinde. Wie viele Knaben in Einem Saale zu schlafen haben, hängt von dem Raume des Gebäudes ab; nur ist dieses immer mit Rücksicht auf den Verbrauch von Holz und Licht zu bestimmen. h. 9422. Ueber den Zins, der für das Gebäude zu entrichten ist, muß jederzeit die Geneh­migung des General - Commando's eingehohlt werden, dieses wird ihn, wenn das Ge­bäude dem Religions-Fonde gehört, nach den bestehenden Directiv-Regeln, bey anderen Gebäuden aber, wenn die Zinsforderung allenfalls zu überspannt wäre, einverständlich mit der Landesstelle nach Billigkeit auszumitteln suchen. Da jedoch allen angestellten Ober-Offi- cieren, mithin auch dem Jnspections- Officiere, das Quartier unentgeldlich vom Lande ge­bührt, daher durch die Unterbringung desselben in dem auf Kosten des Aerariums gemietheten Erziehungshause von dem Lande das Quartier für denselben erspart wird, so muß durch freundschaftliches Einvernehmen zwischen den Militär- und Civil-Behörden getrachtet wer­den, für diejenigen Jnspections-Officiere, welche in den Erziehungshäusern selbst unterge­bracht sind, einen Zinsnachlast, oder eine Quartiers-Vergütung zum Besten des Jnstituts- Fondes zu erwirken. i 9423. Gleich bey derAbschließung des Miethvertrages muß bestimmt werden, von wem die sich ergebenden Reparationen im Gebäude zu tragen sind. Wenn darüber nichts Ausdrückli­ches bey der Zinsbehandlung festgesetzt worden ist, so hat das Regiments-Erziehungshaus keine anderen Reparationen und Auslagen zu bestreiten, als solche, welche gewöhnlich jedem Mlethenden obliegen; diese sind sodann auf die für die Casernen vorgeschriebene Art vorzu- nehmen. Kleine Reparaturen, die den Betrag von i5 bis 20 fl. nicht übersteigen, müssen auf der Stelle ohne wertere Anfrage bewirkt werden. §. 9424. Auf die Adaptirung des für das Institut ausgewählten Gebäudes ist sich in der Regel auf Kosten des Aerariums nicht einzulaffen; es sey denn, daß dasselbe, ungeachtet aller gemachten Versuche, und nach vorherigem Einvernehmen mit der Landes­stelle, durchaus nicht zu vermeiden wäre. In diesem Falle müssen die diefifallsigen Kosten auf das genaueste erhoben, die Zinsbehandlung darnach eingerichtet, und darüber die Geneh­migung des Hofkriegsrathes eingehohlet werden. §. 9426. Die Zimmer sind mit den g e w ö h nl i ch en G e räth sch a f te n, wie sie für die Casernen vorgeschrieben sind, zu versehen. Wie bey jenen, muß alles Ueberflüfflge in der Anschaffung sorgfältig vermieden werden. Dieses versteht sich auch von den übrigen Haus­und Küchengeräthschaften. Tischtücher und Servietten oder andere dergleichen Stücke sind daher nicht beyzuschaffen. h. 942b. Jeder Knabe hat ein abgesondertes Bett zu erhalten, welches aus folgenden Stücken zu bestehen hat: Aus einem Strohsacke \ . . K°pfp°>st°r Von den Militär.-Regiments-Erziehungshäusern. * Beschaffenheit desselben; a3 Zinö für derlei) Gebäude; Reparattone« im Gebäude i Adaptirungs - Kosten des Ge­bäudes. Hkth. am >. Feb. 8,». w im. HavS- snb Zimmergerätt>- fchaften. Hkth.am 1.810. w in. » » 5. 3uh. 818. $ i5»5. » » 8. ?ÍUjJ. 818. &' 1046. Betten für die Knaben. Hkth. am >. Feb. 3io.w mi

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