Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
208 XXXVII. Hauptstück. II. Abschnirr. Sterb - Quartal; Pension der Witwen und Kinder» Hkth. am 8. Feb. 809. B 5*i. Pension oder Sustentation für Witwe» und Kinder des ©xera-Personals. Hkth.am 9.SR»». 8o8.B 1289. Versorgung der Söhne; §. 10166. Bey Sterbfallen der Gränzverwaltungs-Officiere ist sich in Betreff des Sterb- Quartals ganz nach dem zwölften Hauptstücke, (über bie Geld- und Natural-Gebühr der Armee) zu benehmen. Hiernach ist das Sterb-Quartal, nä'hmlich eine drrymonathliche Gage, jedoch ohne Einrechnunq der sonstigen, nicht unter die Rubrik Gage gehörigen Emolumente für einen verheiratheten Standes verstorbenen Gränzverwaltungs - Officler, Auditor, Rechnungsführer und Grundbuchführer an seine hmterlassene Witwe, oder, wenn keine Witwe, jedoch ehe- leibliche Kinder vorhanden sind, an diese, ohne Unterschied der Versorgten oder Unversorgten, und ohne irgend einen Abzug zu erfolgen; von dem Ledigen ober Witwer ohne K nder aber an den Invaliden - Fond abzuführen. Dagegen haben bie Nachrückenden in solche durch Sterbfall offen gewordene Granz- verwaltungS-OfficierS- Chargen durch drey Monathe, vom Tage ber Chargen - Erledigung angefangen, bey ber vorhin bezogenen Gage, ober, wenn bie Beförderung einen Unter-- Officier trifft, bey der vorhin bezogenen Löhnung zu verbleiben; ein neu eintretenber aber kann vor Ausgang des Sterb-Quartals keine Gage beziehen. Die jedoch nicht zur Gage, mithin nicht zum Sterb-Quartale gehörigen Emolumente, als das Pferde - Portion-Ae» quwalentin der Eigenschaft einer Granzzulage, die Theuerungszulage, das Brennholz haben die Nachrückenden ober neu (Eingetretenen, nach ihrer erlangten neuen Charge, vom Tage der Vorrückung zu erhalten. Ilm jedoch den zu Gränzverwaltungs-Unter-Lieutenants beförderten unbesoldeten Jnbividuen ober Unter - Officieren, welche das Sterb-Quartal zu tragen haben, die dieß- fallsige Gage-Carenz zu erleichtern, wird nach bem Maße der von ber Zeit der Vorrückung noch bestehenden kürzeren ober längeren Carenz ein Equipirungs - ober Sustentations-Bey- trag von 60 bis 100 fl. bey dem Proventen-Fonds angewiesen werben, wozu jedes Mahl bie hofkriegsräthliche Bewilligung emzuhohlen ist. §. 10167« In Betreff des Pensions-Ausmaßes für die Witwen und Kinder der Granzverwaltungs- Officiere, der Auditore, Rechnungsführer und Grunbuchsführer, in fo weit bie Ersteren wegen Nichterlages der Heirarhs - Caution, oder wegen eingelangten Pensions - Verzichts - Reverses pensionsunfahig sind, haben die allgemeinen, im 62. Hauptstücke (über die Pension) aufgestellten Grundsätze vollwirkende Kraft. §. 10168. In Absicht der Witwen und Kinder für das Extra - Personal der Gränzverwaliung wird eine Pension ober eine Sustentatioy, nach den Dienstjahren, Verdiensten und individuellen Verhältnissen des Beamten von dem k. k. Hofkriegsrathe nach Umständen bestimmt. Es sollen daher alle Pensions - oder Sustentations - Gesuche, welche von Witwen, Waisen und sonstigen hulss bedürftigen Personen eingefenbet werden, mit einer psiichtmaßigen und gemeinschaftlichen Aeußerung des betreffenden Compagnie - Cornrnandanten, des Pfarrers, der Ortsältesten, und im erforderlichen Falle, auch des Regiments-Arztes legal inftruirt und solcher Gestalt der Beweis der Mittellosigkeit und Erwerbungsunvermögenheit aufge-- stellet werden. §. 10169. Die Kinder der Gränzverwaltungs - Officiere, Auditore, Rechnungsführer und Grundbuchführer sind zur Aufnahme in die Neustädter Cadetten - Akademie, ober in ein sonstiges derley militärisches Institut, fo wie bie Sühne derselben zur Aufnahme als k. k. Cadetten in der Regel nicht geeignet, weil ihre Vater nicht mit dem Degen dienen; dagegen bleiben aber diese Begünstigungen den zur Gränzverwaltung übergetretenen Officieren in Ansehung der während ihrer militärischen Laufbahn erzeugten Kinder Vorbehalten.