Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von dem Gränz-Regulativ der croatischen, siavonischen u. banatischen Militär-Granze. 2o5 2 Gränzverwaltungs - Ober - Lieutenants. 2 » Unter-Lieutenants. 4 Feldwebel. 8 Corporale. 4 Compagnie-Schreiber. ,6 Gefreyte und 4 ganz invalide Privat - Diener. H. ioi45. ' Ferner gehört zu dem Stabe im Stande der Gränzverwaltungs - Abtheilung die Geistlichkeit, das Bau-, See-Bau-, Schulen-, Forst-, Cambiatur-, Mauth-, Contumaz-, Werntax-, Seidenbau-, Thierarzeney-, Polirey- und sonstige Extra-Personal, wie solches bey der Gränzbelehrung über den Monath-Act der Gränzverwaltungs-Abtheilung beschrieben ist. Der Stand dieses Extra-Personals richtet sich nach derVolksmenge undGröße der Bezirke, und nach den in jedem Regiments-Bezirke mehr oder weniger vorhandenen Industrie-, Speculations - und rücksichtlich Verwaltungszweigen, ist sonach veränderlich, und kann nicht bestimmt angegeben werden. §. 10146. Dieses in öffentlichen Staatsdiensten wirklich angestellte Extra-Personal gehöret in die Categorie der kaiserl. königl. Beamten, da der Fond, aus welchem dieses Personal seinen fixen Gehalt beziehet, ebenfalls ein öffentlicher Staatsfond ist. §. 10147. Zur Besorgung der Schreibgeschäfte hat bey jedem der gedachten Gränz-Regimenter eme eigene Gränzverwaltungs-Kanzelley von 5 Stabsschreibern, bey dem Tschaikisten-Bataillone aber eine Bataillons-Kanzelley von drey Stabsschreibern zu bestehen. Diese Kanzelley stehet unter der unmittelbaren Leitung des Gränzverwaltungs-Hauptmannes, hat aber auch die nöthigen Ausfertigungen und Abschriften in Justiz-Rechnungs- und rein militärischen Sachen zu besorgen. Aus Ursache dessen haben sowohl die Auditors, Rechnungsführer und der RegimentS- AdjUtant die vorkommenden Ausfertigungen dahin zur Mundirung abzugeben. §. 10148. Die Gränzverwaltungs - Officiere haben, so wie die Auditore und Rechnungsführer, militärischen Charakter, und tragen die Uniform jenes Regiments, bey welchem sie ange- stellt sind. §. 10149. Wird einem Auditor oder Rechnungsführer von dem jeweiligen Gränz-Jnspecteur, oder in Ermangelung dessen von dem k. k. Hoskriegsrathe ein höherer Rang ohne Gehaltserhöhung verliehen, so blecken dieselben von Entrichtung der Charakter-Taxe enthoben. §. 1 o i5o. Die Ernennung der Gränzverwaltungs-Officiere nach den von sammtlichen Stabs- Officieren des Regiments, und bey Ober-und Unter-Lieutenants-Stellen auch von dem Verwaltungs-Hauptmanne zu unterfertigenden Vorschlägen, so wie auch jener höheren Beamten des Extra-Personals, deren Besetzung den Gränz- General -Commanden nicht überlassen bleibt, ist ein dem k. k. Hoskriegsrathe einzig und allein zustehender Gegenstand. § ioi5i. Die Vorschläge, sowohl zur neuen Anstellung, als auch bey Beförderungen, sollen sich nicht nur allein in Absicht der Gränzverwaltungs - Officiere, sondern bey allen Administrations-Zweigen auf die Conduire-Listen, mir Rücksicht auf die für das betreffende Fach besitzenden Kenntnisse und Fähigkeiten gründen, und sind auch über das Extra- Personal, von allen Stabs-Officieren, dann von den Departements-Obervorstehern gefertigt, durch den Weg der Gränz-Brigaden und der Vorgesetzten Gränz - General - Commanden , mit beyzufügendem Gutachten, dem k. k. Hoskriegsrathe zu unterlegen. Extra-Personal, welches zu dem Stabe der Gränzver- waitungs - Abtheilungen gehört. Hkth. am May 787. Das Extra - Personal gehört in die Categorie der k. k. Beamte«. Hkth. am3i.2än. tio5, I 4g4. Gränzverwaltungs - Regiments- Kanzelleyen- Hkth. am 3a. März 808. u 671. Militärischer Charakter und Uniform der Derwaltungs-Of- ficiere. Hkth. am 3o. März 808. B 671. Charakters-Taxe fürGränz- Auditoxe und RechnungSsüb- rer. Hkth. am ». May 804.1 i3i 9. Ernennung der Gränzver- waltungs-Officiere; einzureichcnde Vorschläge. Hkth. am3o. März 808.8671.