Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von dem Gränz-Regulativ der croatischen, siavonischen u. banatischen Militär-Granze. 2o5 2 Gränzverwaltungs - Ober - Lieutenants. 2 » Unter-Lieutenants. 4 Feldwebel. 8 Corporale. 4 Compagnie-Schreiber. ,6 Gefreyte und 4 ganz invalide Privat - Diener. H. ioi45. ' Ferner gehört zu dem Stabe im Stande der Gränzverwaltungs - Abtheilung die Geist­lichkeit, das Bau-, See-Bau-, Schulen-, Forst-, Cambiatur-, Mauth-, Contumaz-, Werntax-, Seidenbau-, Thierarzeney-, Polirey- und sonstige Extra-Personal, wie sol­ches bey der Gränzbelehrung über den Monath-Act der Gränzverwaltungs-Abtheilung be­schrieben ist. Der Stand dieses Extra-Personals richtet sich nach derVolksmenge undGröße der Bezirke, und nach den in jedem Regiments-Bezirke mehr oder weniger vorhandenen In­dustrie-, Speculations - und rücksichtlich Verwaltungszweigen, ist sonach veränderlich, und kann nicht bestimmt angegeben werden. §. 10146. Dieses in öffentlichen Staatsdiensten wirklich angestellte Extra-Personal gehöret in die Categorie der kaiserl. königl. Beamten, da der Fond, aus welchem die­ses Personal seinen fixen Gehalt beziehet, ebenfalls ein öffentlicher Staatsfond ist. §. 10147. Zur Besorgung der Schreibgeschäfte hat bey jedem der gedachten Gränz-Regimenter eme eigene Gränzverwaltungs-Kanzelley von 5 Stabsschreibern, bey dem Tschaikisten-Ba­taillone aber eine Bataillons-Kanzelley von drey Stabsschreibern zu bestehen. Diese Kanzel­ley stehet unter der unmittelbaren Leitung des Gränzverwaltungs-Hauptmannes, hat aber auch die nöthigen Ausfertigungen und Abschriften in Justiz-Rechnungs- und rein militäri­schen Sachen zu besorgen. Aus Ursache dessen haben sowohl die Auditors, Rechnungsführer und der RegimentS- AdjUtant die vorkommenden Ausfertigungen dahin zur Mundirung abzugeben. §. 10148. Die Gränzverwaltungs - Officiere haben, so wie die Auditore und Rechnungsführer, militärischen Charakter, und tragen die Uniform jenes Regiments, bey welchem sie ange- stellt sind. §. 10149. Wird einem Auditor oder Rechnungsführer von dem jeweiligen Gränz-Jnspecteur, oder in Ermangelung dessen von dem k. k. Hoskriegsrathe ein höherer Rang ohne Gehaltser­höhung verliehen, so blecken dieselben von Entrichtung der Charakter-Taxe enthoben. §. 1 o i5o. Die Ernennung der Gränzverwaltungs-Officiere nach den von sammtlichen Stabs- Officieren des Regiments, und bey Ober-und Unter-Lieutenants-Stellen auch von dem Verwaltungs-Hauptmanne zu unterfertigenden Vorschlägen, so wie auch jener höheren Beamten des Extra-Personals, deren Besetzung den Gränz- General -Commanden nicht überlassen bleibt, ist ein dem k. k. Hoskriegsrathe einzig und allein zustehender Gegenstand. § ioi5i. Die Vorschläge, sowohl zur neuen Anstellung, als auch bey Beförderungen, sollen sich nicht nur allein in Absicht der Gränzverwaltungs - Officiere, sondern bey allen Admi­nistrations-Zweigen auf die Conduire-Listen, mir Rücksicht auf die für das betreffende Fach besitzenden Kenntnisse und Fähigkeiten gründen, und sind auch über das Extra- Personal, von allen Stabs-Officieren, dann von den Departements-Obervorstehern ge­fertigt, durch den Weg der Gränz-Brigaden und der Vorgesetzten Gränz - General - Com­manden , mit beyzufügendem Gutachten, dem k. k. Hoskriegsrathe zu unterlegen. Extra-Personal, welches zu dem Stabe der Gränzver- waitungs - Abtheilungen ge­hört. Hkth. am May 787. Das Extra - Personal ge­hört in die Categorie der k. k. Beamte«. Hkth. am3i.2än. tio5, I 4g4. Gränzverwaltungs - Regi­ments- Kanzelleyen- Hkth. am 3a. März 808. u 671. Militärischer Charakter und Uniform der Derwaltungs-Of- ficiere. Hkth. am 3o. März 808. B 671. Charakters-Taxe fürGränz- Auditoxe und RechnungSsüb- rer. Hkth. am ». May 804.1 i3i 9. Ernennung der Gränzver- waltungs-Officiere; einzureichcnde Vorschläge. Hkth. am3o. März 808.8671.

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