Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

203 XXXVII. HaupLstück. I. Abschnitt. VesttuerüNgs-C-MMiffi-n; Ausmaß der Schutzsteuer für Insassen, der Knechte bey Gränz - Handels- u. Gewerbs- leuten und bey Gränzer«; Besteuerung der Juden -Fa- ajilien; der Mühlen mit der Unter- ubthcilung a) der beständig, bj der nur einigeZeit desJah- res mahlenden Mühlgänge. Hkth. am 5. Oct. 807. b 3481. d) der Verkauf eines solchen Hauses mit der darauf haftenden Gewerbsgerechiigbit jeder­zeit nur an .ein hierzu vollkommen geeignetes Individuum, folglich bey zunfmäßigen Gewerben nur an einen zunftmäßigen Meister Statt finden dürfe. h. 10138. Die Besteuerung der Handelsleute und Professionisten nach der oben aufgestellen Clas­sification geschieht bey der Conscriptions - Revision, mit Jntervenirung des Brigaders und des respicirenden kriegscommissariatischen Beamten. Die Steuer-Classe wird nach dem Erträgnisse des Handels oder Gewerbes, f» wie es von den Steuerbaren angegeben, und durch die von den betreffenden Compagnie-Comnanden und Grtsältesten an die Hand gegebenen Umstände berichtiget ist, bestimmt. §. ioi3g. Die Grä'nzinsassen, welche eine Familie für sich bilden, und kein steuerbares Gewerbe treiben, entrichten für den Schutz, welchen sie in der Gränze genießen, ohne Unterschied des Landes und der Beschäftigung eine Schutzfteuer von jährlichen vier Gulden. Ledige Knechte aus der Gränze, ledige Gesellen und Ladendiener ohne Unterschied sind steuerfrey; dagegen entrichten Knechte, welche nicht geborne Gränzer sind, wenn sie bey Han­dels- und Gewerbsleuten dienen, zwey Gulden; wenn sie aber bey Gränzern dienen, nur Einen Gulden jährliche Schutzsteuer. tz. 10140. Jede der im wallachisch - illyrischen Regiments ansässigen Juden - Familien entrichtet, nach Maßgabe ihres größeren oder geringeren Vermögens die Schutzsteuer mit jährlich acht, sechs, oder vier Gulden. Treibt ein Jude aber ein Gewerbe oder einen Handel, so hat er, nebst der Schutzsteuer, auch die Gewerbs-und Handelösteuer nach dem für andere'Gewerbs- und Handelsleute in dem Regimente bestimmten Maßstabe zu entrichten. §. 10141. Die Besitzer solcher Mühlen, welche nicht bloß zur Erzeugung der eigenen Bedürfnisse der Eigenthümer bestimmt sind, entrichten die Steuer nach der Anzahl der Mühlgänge. Von jedem Gange, der beständig mahlt, wird entrichtet: Von einer Schiffmühle . . ♦ . 12 ff. » » unterschlächtigen Flußmühle . . 12 » » » » Bachmühle . . 6 » » » Löffelmühle . . . . . 6 » » » Roßmühle . . . . . 4 » 3o kr. » » Stampf-, Säge-und Walkmühle . 4 » 3o » Ist aber die Mühle nur einige Zeit des Jahres im Gange, so wird von jedem Gange entrichtet: Bey unterschlächtigen Bachmühlen -> Löffelmühlen » Walkmühlen » Sägemühlen » Stampfmühlen » Roßmühlen Die Steuer für solche Mühlen, welche nicht das ganze Jahr hindurch im Gange sind, wird von nun an nicht mehr nach Monarhen berechnet, sondern ohne Unterschied, ob sie kürzere oder längere Zeit im Gange sind, mit jährlichen drey Gulden für jeden Gang aus­gemessen. 1 Diejenigen Mühlen, auf welchen die Häuser bloß ihr eigenes Bedürfniß erzeugen, sollen Lanz steuerfrey gelassen werden. J. 3 Gulden.

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