Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von den Militär - Negiments^- Erziehung shäusern. 31 Sollte ein Regiment an solchen zu Lehrern geeigneten Leuten Mangel haben, welches man jedoch keinesweges zu vermuthen Ursache hat, so müßte es hiervon dem General-Commando die )tnzeige machen, und dasselbe um die Aushülfe von einem anderen Regiments angehen. §. 9411. Um für jeden Fall den Mangel an solchen Individuen abzuhslfen, die zu Lehrern bei" Regiments - Erziehungshäuser ganz qualificirt sind, haben Allerhöchst seine Majestät den Antrag zu genehmigen geruhet, daß von einem jeden Linien-Infanterie-Regimente zwey Unter-Officiere, Gefreyte oder Gemeine, die eine erwiesene gute Anlage besitzen, von unta- delhafrer Conduite sind, überhaupt tüchtige Lehrer für jene Institute abzugeben versprechen, an der Normal- oder Musterschule der betreffenden Provinz, wo für den Nachwachs der Lehrer der Civil-Hauptschulen ein ordentlicher pädagogischer Lehr-Curs, der wenigstens sechs Monathe zu dauern hat, gegeben wird, zu unterrichten und ausbilden zu lassen feyen. Diese Leute sind zu den in eben den Städten garmsonirenden Regimentern zu comman diren, und bey denselben als zugetheilt zu führen; die Regiments-Commandanten wer­den aber Allerhöchstseiner Majestät für die richtige Auswahl solcher Individuen stets zu haften haben, von deren Talenten und Verwendung man mit Zuversicht hoffen kann, daß sie in ihren künftigen Berufsgeschäften allseitiges Genüge leisten, und nach und nach aus der Mitte ihrer Schüler taugliche Gehülfen und vollkommen gebildete Lehrer und Nachfolger in ihrem Amte liefern werden. h. 94,2. Jeder dieser neu ausgewählten Lehramts -Candidaten muß bey seinem künftigen Aus­tritte aus der Normal- oder Musterschule mit einem die in dem Unterrichte gemachten Fort­schritte zum selbstständigen Lehrer erworbene O.ualification bestätigenden Zeugnisse versehen seyn, und jedes General-Commando hat nach geendigtem Lehr-Curse das nah menweife Verzeichn iß der zu Lehrerngebildeten Individuen mit den auf ihre Quali- fication Bezug nehmenden Bemerkungen und mir der Anzeige an den Hofkriegsrath einzu. fenbcn, welche von ihnen in die unterhabenden eigenen Regiments - Knaben - Erziehungs- häüser eingethellt werden, und welche für andere dieser Institute übrig bleiben. 94 »3. Da der Eintritt derselben in die Normal- oder Musterschulen am zweckmäßigsten zum Anfänge des Lehr-Curses zu geschehen hat, so ist sich dießfalls sowohl, als wegen der etwa sonst erforderlichen Beobachtungen, mit der Landesstelle einzuvernehmen, und sofort alles Nörhige' einzuleiten. §. 94*4­Den gesammten, für den Zweck der Bildung als Lehrer in den Regiments - Erziehungs- haüsern zur Hörung des pädagogischen Lehr - Curses neuerlich commandirten oder noch zu bestimmenden Individuen, ohne Unterschied der Charge und des Landes, in welchem sie sich befinden, gebühret eine besondere Zulage täglich mit sechs Kreuzern auf die Zeit dieses Curses. §. 94*5. Die fünf dem Erziehungshause beyzugebenden Gemeinen müssen ehrliche, verlässige und ohne alle moralische Gebrechen befundene Leute seyn. Vier davon find als Micaufseher und Begleiter zu verwenden, der fünfte hat das Kochen zu besorgen; doch kann das Regiment zu dieser letzten Arbeit auch ein Soldatenweib verwenden, in welchem Falle dann nur vier Gemeine närhlg sind. Aus dem weiter unten angeführten Grunde ist daraufzu sehen, daß wenigstens zwey dieser Commandirten einer der im Regimenre herrschenden Sprache kundig feyen. Sie genie­ßen die Kost mit den Zöglingen, und haben dafür, in so lange der Mannschaft überhaupt ein Theuerungsbeytrag abgereicht wird, drey Kreuzer, und wenn dieser ganz aufhört, zwey Kreuzer täglich zu entrichten; dagegen haben sie keinen Fleischbeytrag, weil sie die Kost mit den Zöglingen genießen, wohl aber den Theuerungs- und Subsistenz-Beytrag anzusprechen, m so fern einer bewilliget ist. was bey den« Eintritte des­selben zu geschehen hat. %H f). am n.3ul. 8n. L 8091. Zulagsbewilligung der den pädagogischen Lehr-Surs hö­renden Individuen. Hkth.am». März 8,5. L 854. Eige nschaften der Wärter. Hkth.am 1.$c6.Oie. w in. » » 1« Nop> 815» l 6181. SCßii bie für Jtegimetifé * (&# iiebungbbäufer ncí&igen Cefc rerfteííen ju beferen finb. f)ttb. am 1«. 3ul 811. L 309,1. JJlitmä fúr 3eugniflen jeber new auégewabíte Se&ramtá* ©unbitöt »erfebett fe»>n muß, unb waá bie ©eneral . @om, manben bterbeg ju beobachten babén;

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