Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von den Grundgesetzen für die Militär-Gränze. l83 tz. 10018. Di ese Abschätzung hat commissionaliter in Gegenwart der Hausvater, ferner nach den ärarischen Anschaffungspreisen, ohneZuschlagung der fünfzehnperceiitigen Regie-Kosten, und nach dem Verhältnisse der Tragzeit zu geschehen. §. 10019. Die Vergütung erfolgt aus dem currenten Militär-Fonds, und es ist solche nach eiu- gehohlter Liquidation des Ober-Kriegs-(Kommissariats, welches nach den aufgestellten Grund- 1 satzen die Monturs - Abschätzung- - Constgnationen genauestens und strengstens zu prüfen hat, den Äränzhäusern zu leisten. • §. 10020. Diese gegen ärarische Vergütung nach dem Befunde der Qualität übernommenen Monturs-Sorten sind bis zu der nach Verhältniß der bezahlten Preise sich endenden Dauerzeit v»n den Regimentern gleichfalls in die Vormerkung zu nehmen. §. 10021. Die auf eine ganze, halbe oder noch mindere Dauerzeit übernommenen Hemden und Gattien, dann sonstigen Monturs-Sorten sind lediglich nach dem letzten Monturs-Oekono- mie-Commissions-Anschaffungspreise, ohneZuschlagung der fünfzehnpercenrigen Regie-Kosten aus der Ursache zu vergüten, weil die Granzer alle Monturs-Sorten, welche ihnen erforderlich sind, im Frieden aber auch ohne Bezahlung der Regie-Kosten, aus den Monturs- Commissionen erhalten. §. 10022. Es ist sonach, wie bereits oben erwähnet wurde, bey jeder Abschätzung darauf Rücksicht za nehmen, daß diejenige Montur, einschlüffig der kalbfellenen Tornister, welche die aus- marschirten Granzer zu Ende des Krieges oder einer Campagne aus dem Felde mirgebracht haben, und deren Dauerzeit noch nicht zu Ende ist, nicht wieder zur Vergütung angetragen werden. 10023. Ueb rigenS haben die Monturs- Vergütungsausweise sich auf den Abschätzungsbefund der Brigade und der refpicirenden kriegscommissariatischen Behörde, welche die Compagnie-Eingaben hinsichtlich der erhobenen Qualität bey jedem Manne zu prüfen, und alsogleich zu rec- tificiren hat, zu gründen, aus welchen das Totale formirt, so fort, nach voraus gegangener kriegscommissariatischer Revision in duplo dem Vorgesetzten General- Commando zur ober- Kriegscommlssariatischen Liquidation vorgelegt wird. §. 10024. Supernumeräre Chargen vom Feldwebel abwärts haben auf die Verabreichung der Schuhe vom Aerarium gleich der Mannschaft vom kompletten oder enrolirten Stande keinen Anspruch. §. 10025. Wenn die Gränzmannschaft vom enrolirten Stande der Feld-Bataillone nur auf einige Tage in Festungen zu Garnisons- oder sonstigen Diensten außer dem Regiments - Bezirke verwendet wird, wo der Fall einer außerordentlichen Monturs-Abnutzung, so wie jene der Schuhe, für dieselben nicht vorhanden ist, so gebühret ihnen weder das Monturs - Aequi- valenr, noch das Sohlengeld. Sollte aber der Garnisons - Dienst durch einen Monath und darüber dauern, und die Mannschaft nicht mit von dem letztenKriege sich-herleitenden, eigen- thümlich überlassenen Monturs-Sorten versehen seyn, deren Dauerzeit noch nicht zu Ende gegangen ist, so gebühret derselben auf diese Zeit, nebst dem Monturs-Aequivalent von mo- nathlichen dreyßig Kreuzern per Kopf, auch das Schuhsohlengeld auf die nähmliche Dauev- zeit und in eben dem Ausmaße, wie den Lmien-Truppen. Wie sie zu geschehen Hai. Hkth. am 7. Oct. 309.1127-* *> » 2 7« üct. 809. B 2871* 2Jergüfungáart fcerfelfct«. jftfc. am 7-Oct. 809. b 1710. » » 27. Ocf. 8*9. B 287!, » » a.3«n. 810.B í8í <8ormerfunii$ » »profocoae 4&er tie a&gefcfyä&te £«usg Kontur. Sjfffc. am 27.ŰCÍ. 809. b 2782. scßiebie !8er<}ütungber5.mA SJtontur 4« leijfen ijt. £rt$. am *7- 809. b »77». $trnett 25eo&acfifuug &e# &er tf&fdjüfiung oer aus öem 5eloe mitge&raUjteR SfJionturö * ©orten. £ft&.am*7.£>ct. 809.8*78* » » 20, "ßfC. 809. B 3i83«Uorfcftri ften jur SMenturJ. 2f&fcJ?ä&ungfür öie Brigaiie« «nö frieg$commifTariatifd?en 23ei>örDen. §ft&. am 7. öcf. 809* b 271*. » » *7. Oft. 809. B *872. ©uperttutttträren Unteriöffi« citren get»üf>ren vom tferanum feine ©djuitt. #ft&. am 24,2iug. 808. B 3i3f @e&üf>rbeá 2JionfurS:3iegui> vafenté uni» béé @cf)utjfoölen« geíoeá für tSränjmannfctjaft. #fti). nm 5.2fug. 807. B 2.479. » » *8.ají«ri8o9,E i4,«.