Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

»56 XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. Nähere Erläuterung $ier Ober. Htth. am ». Seb. 809. B357, §. 9892. Hierunter sind auch Provincialisten zu rechnen, wenn solche die in der Militär- Granze besitzenden Gründe verkaufen, so wie Granz-Officiere, Granzbeamte, Bürger der Militär-Communitäten, Gränzhandels- und Gewerbsleute, deren Gründe zum Verkaufe angetragen werden. Hieraus folget nothrvendig, daß auch ein Anderer, als ein Gränzer, mit Vorbehalt des Einstandsrechtes, dergleichen Gründe kaufen dürfe. §. 9898. Nur dürfen eigentliche Granzgründe, wenn sie auch Industrial-Gründe sind, und von privilegirten Eigenthümern in der Gränze besessen werden, nie an Provincialisten und Com- munitäts - Bürger, sondern nur wieder an dergleichen privilegirte Grundbesitzer in der Grän­ze veräußert werden, und wenn sie einmahl wieder das Eigenthum wirklicher Gränzer wer­den, so nehmen sie von diesem Zeitpuncte ganz die Eigenschaft der übrigen Granzgrün- de an. §. 9694. > Damit endlich durch scheinbare Schenkungen oder übertrieben angegebene Kaufpreise ' das dem Militär-Gränzer zustehende Einstandsrecht nicht vereitelt werde, so soll der dabey „ interessirte Gränzer aufgefordert werden, den Provincialisten, Granz -Officieren oder Granz- beamten rc. das Gegentheil ihrer Angabe, nähmlich daß die Schenkung wirklich nur schein­bar, und der Kaufpreis übertrieben sey, im Rechtswege zu beweisen, bey welcher Procedur sich sodann zeigen wird, in wie weit von dem Richter dem Eigenthümer der Gründe in Er­mangelung anderer Beweise, der Eid aufgetragen werden könne. Granzhäuser, welche noch keine ganze Ansässigkeit besitzen, haben vor anderen bey Aus­übung dieses Einstandsrechtes den Vorzug. ‘ §. 9895. Sie haben selbst bey dem Verkaufe der Granzgründe zwischen Gränzem dieses vierwö­chentliche Einstandsrecht, und wenn mehrere zu gleicher Zeit dieses Recht ausüben wollen, so hat unter ihnen dasjenige Gränzhaus wieder den Vorzug, welches im Verhältnisse seines waffenfähigen Personals die wenigsten Gründe besitzt. H. 9S9Ó. Auf eine vorgekommene Anfrage, wie es mit dem Einstandsrechte bey solchen Grund­verkäufern zwischen privilegirten Grundbesitzern zu halten sey, welche zwar hermahlen erst zur Bestätigung durch das Regiments-Commando und zur grunbbüchlichen Vormerkung angewendet wurden, und sonach als verjährt geltend.gemacht werden wollen, wird zur all­gemeinen Richtschnur festgesetzt, daß, nachdem selbst die vor Erscheinung der Grundgesetze in Kraft bestandenen Gränzrechte die Bestätigung jedes Grundverkaufes durch das RegimentS- Commando, und sonach die Eintragung desselben ms Grundbuch so wesentlich erfordern, daß ein solcher Kauf-Contract bey Nichterfüllung dieser Bedingungen ungültig seyn soll, jeder nicht angemeldete Grundverkanf auch in dem Falle, wenn er vor Erscheinung der Grund­gesetze geschloffen worden, schon ursprünglich nicht gegolten habe. Ein in seinem Beginnen ungültiger Contract kann nach allgemeinen Grundgesetzen durch den bloßen Verlaus der Zeit nicht gültig werden < er ist vielmehr bey seiner Anmeldung oder sonstigen Bekanntwerdung ganz s"> zu betrachten, als ob er erst gegenwärtig geschlossen werden sollte; feine Gültigkeit muß demnach auch nach den neu geltenden Grundgesetzen beurtheilet werden. Steht demsel­ben nach diesen kein Hindernis im Wege, so unterliegt seine Bestätigung und grundbücher­liche Emtragung keinem Anstande, so tritt aber auch in so fern ,, als er die Grundgesetze gestat­ten, das Einstandsrecht der Gränzer em. Eignet er sich aber nach den gegenwärtigen Gese­tzen zur Genehmigung nicht, so kann auf Verjährung sich keinesweges berufen werden, «meinen Contracts- Bestand zu verschaffen, der schon nach den zur Zeit seines heimlichen Abschlusses in Kraft gewesenen Gesetzen null und nichtig war. ©runSeerfauf an TProDinei«! liften unb 6ottimunti«t»;S5uti ger feil nieft «Statt fűiben. £>ftf>. am ». 5ef. 809. b 357. »erfahren fei) fefeittfaren ©cfenfungen tinS üfertrie: fenem Äaufpreife Ser jurn 23er; taufe «ngefcffagenen ©rünSe. am >4.2iug.810.b3989. 23ei) Jfuáü&ung SeS ©im fíantsredjteő ijt Sen ärmeren ©ränj&äufern Ser 2Jorä«g jii geftrttten. £ftf>. am 5. Set. 807. B 3481. 3n n>ie tóéit ©runbperf Fnufé; ©ontracte in Ser 2JÍŰ fitär * ©rtSnje gültig atge« ídjleflen merően Fennen. am >3, Set. 8>o.b 6981.

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