Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
tz. 9861. Der Flächeninhalt der Haus - und Hofstelle ist frey von der Grundsteuer, wogegen dieselbe von dem wirklichen Flächeninhalte des Garteugrundes nach dem §♦ 10117 entrichtet werden muß. §. 9862. Der Flächeninhalt der Haus- und Hofstclle hat der unbedingten Nothwendigkeit wegen in Einem halben Joch Grund zu bestehen. Wenn daher bey einer emtretenden Familien-Theilung dieses halbe Joch nicht von der unbesteuerten Huthweide angewiesen werden kann, oder wenn kein leerer Hausplatz vorhanden ist, welcher doch immer unbedingt noth- wendig ist, so soll bey einer derley Theilung zu Gunsten des hieraus zuwachsenden neuen Hauses ein halbes Joch von den besteuerten Gründen der sich abtheilenden Familie als Hof- m»d Hausstelle genommen werden, in welchem Falle alsdann die Abschreibung dieses zur Haus- und Hofstelle verwendeten Grundes im Grundbuche zu geschehe»! hat, — jedoch ist eben dieser Eine halbe Joch Grund nicht unter diejenige halbe Ansässigkeit einzurechnen, welche vermöge des unten folgenden §. 9970 bey der Abtheilung für jedes Haus nebst der Haus - und Hofstelle erfordert »vird. §. 9863. Nebst dem aber haben die Ansässigkerten zu bestehen, und zwar: Von den Grundg efetzen für die M»litä'r-Gränze. Äecker. Wiesen. Zusammen. Äecker. Wiesen. Zusammen. Eine ganze > 18 « 6 24 24 10 34 Eine Drey-Viertel- 1 i3‘/2 4V2 18 18 7V2 25% y Ansässigkeit. Eine halbe j v 9 3 12 12 S *7 Eme Viertel- ) 4V2 1 ‘A 6 6 2/i 8*/a In der Carlstädter und Banal - Gränze, dann m dem Wallach lsch - illyrischen Régiménké. In der Warasdiener und slavonischen Grän ze, dann in dem deutsch- banaler Regiments. Joch zu 1600 Quadrat-Klaftern. §. 9864. Diese Eintheilung hat aber keine Beziehung auf das 'Ausmaß der Stellgebühren. Es bleibt in dieser Rücksicht fortwährend und bis auf weitere allerhöchste Anordnung bey den hierüber bestehenden Vorschriften. §. 9865a Um auch in Ansehung der Haus- und Hofstellen, auf welche weder eine-Arbeits-noch Steuerschuldigkeit haftet, allen Beirrungen vorzubeugen, jeti eine eigene Vormer- kungs-ConsigNation über den Flächeninhalt derselben individuell unterhalten werden, bis bey einer neuen Auflage der Grundbücher eure eigene Rubrik dafür gezogen werden kann. §. 9666. Bey der Abtheilung der Besrtzungen der Gränzer in Stammgut und Ueberland sind folgende Grundsatze zu beobachren: istens4 Keinem Gränzhause soll von seinem «»»habenden Grundbesitze etivas entzogen werden, um eines Anderen Ansasslgksit damit zu ergänzen, ,vei! darin der große 41 , 161 Der Garkengrund »»»erliegt der Grundsteuer; nicht so Sie Haus - und Hofstelle. Hkth.am »3. Der. 807. B 44, j . Haus - und Hofstelle bat */2 3och zu enthalten. Hkth.a»n 25. 2ÜN.8--Y. B S,». Ausmaß der Ansässigkeiten; ■ Es wirket keine Aenderuug der Stellgebühren. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482. Ueber die Haus- und Hosstellen sind D'ormerkungs-Eon- signationen indiv»duell zu unterhalten. Hkth. am i&. SOltifgSog. Bg53. Grund stücke. — Vorschriften l*» Bestimmung derselben zum Stammguke und Ueberland; dann AuZmaß. Hkth. am S. Ort. 807. B 348a. Band is.