Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

XXX. Hauptstück. Vsn den Commandirten, Absenten und Nachzüglern. sZ XXX. H a IIP tst ü ck. Von den Commandirten, Absenten und Nachzüglern. A. Von den Commandirten. §. 7907. G . ein Necrut darf in irgend einen Dienst commandirt werden, bevor er nicht seine Oblie­genheiten kennt, und zu verrichten weiß; daher soll auch seine erste Schildwache die Schnarr­post seyn, weil man ihn auf derselben unter den Augen hat, ihn anleiten und zurecht weisen kann. H. 7908. Die in den Dienst commandirte Mannschaft soll jederzeit mit Passen, wel­che von dem Regiments - Commandanten allein gefertiget sind , versehen seyn. Darin muß die Mannschaft umständlich beschrieben seyn, nebst dem Termine, wie lange der Paß zu dauern hat; widrigen Falls die damit nicht versehene Mannschaft als Deserteure eingelie- felt werden, und der Commandant, welcher sich nicht nach der Verordnung gehalten hat, die Taglia zahlen muß. §. 79°9­Alle Commandirten, welche die Regimenter ohne Ober-Officiere abschicken, haben in einem jeden Orte, welchen sie unter Weges betreten, bey der Obrigkeit sich zu melden, und ihre Ordre oder Pässe, ohne welche sie von ihren Vorgesetzten unter schwerer Verant­wortung niemahls abzuschicken sind, von selbst vorzuzeigen. Sie müssen von ihren Regimen­tern eigens angewiesen werden, daß bey Unterlassung dessen von der betreffenden Gemeinde die von ihrer Station entfernten Soldaten als Deserteure angehalten, und wenn sie sich alsdann auch nicht legitimiren, als solche an die Behörde abgeliefert werden. §. 7910. Ueber die von den Regimentern abzuschickenden Commandirten, welche eine Marsch- Route nöthig haben, muß sich bey dem Comnnssariate immer mit schriftlichen Aufträgen des Regiments legirimirt werden. §. 79*'. Wenn ein Commandirter ohne Marsch-Route oder mit einer ganz anderen, in den Bestimmungsort nicht führenden Route von dem Landmanne oder dem Militär betreten wird, ist er als Deserteur anzusehen. §. 79'2. Es sind daher im Einvernehmen mit der Regierung die thätlgsten Anstalten für den Fall getroffen, damit alle einzelnen herum ziehenden Soldaten, die mit keinem Passe oder mit keiner Marsch-Route, noch sonst mit legalen schriftlichen Beweisen versehen sind, und sich über die Rechtmäßigkeit ihres Marsches nicht ausweisen können, sogleich ergriffen, und in die Stabsstockhäuser abgegeben werden. Da aber einer Seits eine ordentliche Untersuchung ihre Strafe nur verzögern, sie selbst der Dienstleistung entziehen, und die Stockhäuser zu sehr füllen würde, anderer Seits aber jeder Soldat, der von seiner Truppe entfernt angetroffen wird, ohne sich hierüber legitimi­Wann ein Recrut in den Dienst commandirt werden kann­Hkth. am 1. Sep- 807. Die in den Dienst comman­dirte Mannschaft ist mit Päs­sen zu verseden. Hkth. am r. Nov. 767. Was die Commandirte«, welche ohne -Ober - Officiere abgeschickt werden, zu beobach­ten haben. Hkth. am i v Jul. 75°. Was zu beobachten ist, wenn die Commandirten Marsch- Routen benöthigen. Hkth. am iS. May 778. Commandirte, welche olme Marsch-Route betreten wer­den, sind als Deserteure anzu- fehen. Hkrh. am 11. May 777« Bestrafung der ohne Marsch- Routen betretenen comman­dirten Mannschaft. Hkth.am iS, Sep. 8i3. G 55i8.

Next

/
Oldalképek
Tartalom