Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
/ §. 8111. Bey diesem Reinigungsgeschafte ist von dem dasselbe leitenden Arzte auf das genaueste darauf zu sehen, daß bey dem ManipuÜren der inficirten Gegenstände mit der größtmöglichsten Vorsicht zu Werke gegangen werde, um jede weitere Verunreinigung und etwannige Verbreitung der Ansteckungsstoffe zu verhüthen. Die gereinigten Gegenstände aus der Tonne dürfen nur von solchen Arbeitern genommenwerden, welche ihre Hände vorher sehr wohl und rein gewaschen haben, und durchaus keine neuen Verunreinigungen besorgen lassen. Die besonderen, das Geschäft am besten befördernden Handgriffe bey der ganzen Rei- nigungs-und Räucherungsvorkehrung ergeben sich aus den vorstehenden Puncten dieser Beschreibung von selbst, nur gehört hierher noch ins Besondere, daß bey dem Einpacken der Gegenstände in die Tonne dieselben wagrecht liegen, und ein Arbeiter in dieselbe hinein kriechen müsse. §, 8112. Die betreffenden Commandanten der Militär-Spitäler haben sich nach diesen Reinigungsvorschriften um so mehr genau zu halten, als für den Fall, wenn entdeckt werden sollte, daß diese vorschriftsmäßige Reinigung gegen die Nothwendigkeit unterblieben wäre, der Schuldtragende der strengsten Strafe unterzogen werden würde, indem das Unglück nicht zu berechnen ist, welches durch den Verkauf ungereinigter Spitalsmäntel rc., und die Verbreitung epidemischer Krankheiten herbey geführt werden kann. XXXI. Hauptstück. X. Abschnitt. X. Abschnitt. Don der Steinigung der Bett-Fonrnituren. § . 8113. z Von Seite des Spitales muß mit aller Sorgfalt auf die Reinigung der Betr- fortén gesehen werden, wobey besonders der Bedacht zu nehmen ist, daß die unreinen Sorten sich mcht aufhäüfen, sondern daß die Reinigung immer gleich veranlaßt werde. §. 8114. Sollte das ganze Bettzeug angesteckt seyn, so muß das Ungeziefer durch eigens dazu gebaute Ausbrennöfen mit Vorsicht vertilgt werden. §. 8115. Was die von den mit ansteckenden Krankheiten behafteten Kranken im Gebrauche gehabten Bettsorren betrifft, so ist es eine unwidersprechliche Nothwendigkeit, daß der- ley in den Spitälern zum Gebrauche für Kranke verwendete und von denselben verunreinigte, vorzüglich alle bey herrschenden epidemischen Krankheiten inficirte Sorten, um sie wieder zum weiteren Gebrauche ohne alle Gefahr einer Ansteckung verwenden zu können, vorher gereinigr werden müssen; eben so nothwendig ist es auch, daß diese Reinigung auf eure Art geschehe, damit sie die vollkommene Sicherheit des beabsichtigten Zweckes gewähre, weil widrigen Falls die darauf verwendeten Kosten verworfen, und die Gefahr übler Folgen um so gewisser wäre, wenn dergleichen nur scheinbar gereinigte Sorten in Gebrauch gegeben würden. §. 8116. Die Erkenntnis;, welche Sorten einer Reinigung fähig sind, und welche wegen zu großer Beschmutzung oder aus wichtigen Sanitätö-Rücksichten vertilgt werden müssen, ist eine den Chef - Aerzten zustehende Befugniß, die durch die aufhabende Pflicht verbunden sind, dabey zugleich auf die möglichste Schonung des Aerariums den schuldigen Bedacht zu nehmen. SSeícfte SJorficíjíéregeln pier< 6et) anjumenben ftnb. $ftp.dlR 26. aJTäfi 816. L io36. aSeranfwortiicpfeit Sei) Um» teriöifung ber notpwenbigen Steinigung. ©ep.8i6. o 1453, 2B«mt bie Steinigung bee 93eitforten »orsuncpttien iß, tp. am 26.2iyr. 815. l 1740. SStetcpe 33eítfbríen tue# ?íué&rennofen ju reinigen finb. $>Ftf;. am 26. ifpr. 8i5. L 1740. STot&tecnbigFeit ber Steini? gung bee 23ettfcrfen. am 2.2)iat) 806. l i8»3, JíuSitu&í bee ju reinigenben ©orten. #ftf). am 2,2Jim?8o6. t 1823. » » 26,2fpr. 815, L »740,