Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXI. Hauptstück. IX. AbschiNkt. Von der Reinigung der Montur. c>5 Zimmern, Häusern re., und auch zur Reinigung der Kleidungsstücke und Bettsorten vom Änsteckungsgifte, allen anderen Räucherungen vorgezogen zu werden. §. 8096. Bey den Räucherungen der Zimmer müssen während ihrer Anwendung alle Thüren, Fenster und Oeffnungen wohl verschlossen, nach beyläufig einer Stunde aber wieder geöffnet werden; menschenleere Zimmer müssen aber 7 bis 8 Stunden verschlossen bleiben. Vor der Räucherung muß alles Metall aus den Zimmern, Berten, Kleidern, so viel möglich, entfernt werden. Wäsche muß vorher in das Wasser eingetaucht und halb getrocknet werden, sodann wird sie in verschlossenen Zimmern den saueren Dämpfen ausgesetzt, und hernach wieder sorgfältig gewaschen. Geräthschaften und andere Sorten, welche nicht mit Wasser behandelt werden können, müssen wenigstens einige Mahl wohl durchräuchert werden. Die Geschirre, in welche man die Räucherungs- Materialien gebracht hat, werden in gehöriger Entfernung von einander, und nicht zu nahe an den Köpfen der Kranken, auf den Fußboden zwischen den Betten, oder in den mittleren Raum des Zimmers, oder auf Tische gestellt, oder die Krankenwärter können dieselben in den Krankenzimmern herum tragen, wobey die Mischung von Zeit zu Zeit mit dem gläsernen Stabe umgerührt wird, damit sich neue Dämpfe erheben. Dieses geschieht so lange, bis alle sauren Dämpfe aus dem Gemische entbunden sind, und das Zimmer deutlich und stark mit diesen grauen Dämpfen, wie mit einem Nebel, angefüllt worden ist. IX. Abschnit t. SB btt der Reinigung der Montur. h. 6097. Nebst dem, daß die von Verstorbenen in das Depositorium gelangenden inficirten Monturs-Sorten gereiniget werden, ist auch dafür zu sorgen, daß alle jene Sorten der noch lebenden Mannschaft, welche von Ungeziefer angesteckr sind, davon ebenfalls gereiniget, und zu diesem Ende an die bey jedem Spitale deßhalb bestehende eigene Anstalt abgegeben, nach vollbrachter Reinigung wieder in das Depositorium übernommen, und dort, wohin sie gehören, aufbewahrt werden. §. 8098. Sollte die ganze Montur angesteckt seyn, so muß das Ungeziefer durch eigens dazu gebauete Ausbrennöfen mit Vorsicht vertilgt werden. §. 8099. Was die von den mit ansteckenden Krankheiten behafteten Kranken im Gebrauche gehabten Monturs- Sorten betrifft, so ist es eine unwidersprechliche Nothwendigkeit, daß derley in den Spitälern zum Gebrauche für Kranke verwendete, von denselben verunreinigte, vorzüglich alle bey herrschenden epidemischen Krankheiten inficirte Sorten, um sie wieder zum weiteren Gebrauche ohne alle Gefahr einer Elnsteckung verwenden zu können, vorher gereinigt werden müssen; eben so nothwendig ist es auch, daß diese Reinigung auf erne Eirt geschehe, damit sie die vollkommene Sicherheit des beabsichtigten Zweckes gewähre, weil übrigens die darauf verwendeten Kosten verworfen, und die Gefahr übler Folgen um ko gewisser wäre, wenn dergleichen nur scheinbar gereinigte Sorten in den Gebrauch gegeben werden. §. 8100. Die Erkenntniß, welche Sorten einer Reinigung fähig sind, und welche wegen zu großer Beschmutzung oder aus wichtigen Sanitätö-Rücksichten vertilgt werden müssen, ist eine den Chef-Aerzten zustehende Befugniß, die durch die aufhabende Pflicht verbunden Gebrauch und Verfahren mit den Räucherungen mittelst der Mineral* Säure. Hkth« (Ult 11. May 806. L 115 ■ • Steinigung De* mit Unge< jiefer angefiedten SOtontur. £?tfc. am »6.2tpv. 815. l 174». 2ü<mn bte ©orten burdj 3fuá* brennöfen ju reinigen finö. Öft^.amiG. 2tyr.8i5.L 1740. STotbrnenbigfeit öer OTstt* tűrő * Steinigung. £ftb- «m 2. 2Jíűt)8o6. L i8«3. ber jureimgeitbcn ©orten. £ftf>. am *. 3ftai) 806. l 1813. » » 26. ütő. L 1-40.