Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

xxvil. H a u p t st ü ck. 10 Wann dm öfftcimn, uxl< che von Regimentern zxr Leld- spitals - Dienstleistung gekom­men sind, nach Ver Auflösung der Spitaler Ver tfmen zuge- sicherte höhere Charakter cr- theilt werven kann. Hkth. am -8. Apr. 79*’ 3844. Die aus den» Pensions- Stande zu Spitälern ange- stellten Officiere haben auf Avancement keinen Anspruch. Hkth. am3o. Nov. 791. WaS für Ober - Officiere bey Ven Oekonomie - Commis­sionen anzustellen sind, und was hinsichtlich des Avance- »nents derselben zu beobachten ist. Hkth. am 18. Dec.776. » » 8. Feb. 777. Bey dem Beschäl- und Re- montirungs - Departement hat kein Avancement ohne hof- kriegsräthliche Bewilligung Starr. Hkth. am 18. Apr. 79«. D 1903. » » >o.März 8>ö. kk 901. Wie die vacanten Regimen­ter ihre Avancements-Vor­schläge einzureichen haben. Hkth. am i3. Rov. 796. Was bey Avancements-Vor­schlägen hinsichtlich derjeni­gen, die präterirt werden sol­len , zu beobachten ist. Hkth. am 2. Sep. 790. i) 4726. Welche Officiere zum Fuhr- tvesen überseht werden können. Hkth. am 2. Sep. 790. D 4726. Wann Adjutanten des Fuhr­wesens - Corps zu Lieutenants befördert werden können. Hkth. am 2°. Märzö°3.o 617. Wann Beförderungen bey der Marine für fremde Indi­viduen Statt haben dürfen. Hkth. am 10. May 8.4.0 ,94». Diejenigen Garde-Indivi­duen, welche zu den Regimen­tern kommen und dort avan- ciren, können nicht mehr zur Garde zurück treten. Hkth. a»n -4. Dec. 790. Was dem Auditor und Rech- nuugsführer für eine Charge verliehen werden kann, wenn sie besondere Verdienste haben. Hkth. am 1. Sep. 807. §. 7828. Die Versicherung eines höheren Charakters für Officiere, welche zur Feldspitals-Dienst­leistung angestellt werden, erstreckt sich nur auf solche, die hierzu von Regimentern ohne Avancement gekommen sind, und bey Auflösung des Feldspitals das Zeugnis; einer aus­gezeichnet guten Verwendung erhalten haben. tz. 7829. Die Wohlthat des Avancements, und also der höheren Pensivnirung, kann denjeni­gen Offlcieren, die aus dem Pensions-Stande zu den Spitälern übersetzt worden sind, der Regel nach nicht zukommen, und nur bey einer besonders ausgezeichneten Dienstleistung wird hierauf Rücksicht genommen werden. §. 7880. Bey den Oekonomie - Commissionen sind nur jene Ober-Officiere anzustellen, welche mit dem Degen nicht mehr wohl fortkommen können. Bey den Commlssionen findet im All­gemeinen kein Avancement Statt, sondern Key einer Eröffnung ist vorzüglich auf jene zu sehen, die sich bereits in einer Versorgung befinden, oder bey den Regimentern einer Ver­sorgung nahe stehen. §. 7881. Bey dem Beschäl - und Remontirungs - Departement hat inZukunft keine Beförderung ohne ausdrückliche hofkriegsräthliche Bewilligung Statt. Das Avancement der Officiere har der Commandant an den Znspecteur, und dieser an den Hofkriegsrath vorzuschlagen. §. 7882. Die vacanten Regimenter haben ihre Avancements - Vorschläge mit der nothwendigen Rücksicht auf Billigkeit dergestalt an den Hofkriegsrath einzureichen, daß bey Entgegenhal­tung der Conduite-Listen kein gegründeter Anlaß zu noth,vendigen Ausstellungen genommen iüerben kann, und daß besonders, wenn ein in der Conduite - Liste gut beschriebener Offstier zu übergehen angetragen wird, hinreichende Gründe dazu beygebracht werden. §. 7888. Bey Avancements - Vorschlägen überhaupt sind alle, die präterirt werden sollen, auf­zuführen, und bey jedem, wir es der Dienst mit sich bringt, die Ursachen der Praterirung beyzurücken. h. 7884. Solche Officiere, welchen die Fuhrwesenskenntniffe ermangeln, sind nicht zum Fuhr­wesens - Corps zu übersetzen. §. ?635. j Von nun an soll kein Adjutant des Fuhrwesens-Corps mehr gerade zum Lieutenant und Divisions-Commandanten befördert werden, außer er hat vorher als Wachtmeister gut gedienet. §. 7886. Ohne vorläufige Prüfung darf kein fremdes Individuum zum Officiere bey der Marine befördere werden. §. 7887. Die zu den Regimentern zu stehen kommenden (Garden, welche dort avanciren, kön­nen nicht mehr zu der Garde zurück treten, sondern haben bey den Regimentern zu ver­bleiben. §. 7888. Dem Auditor und dem Rechnungsführer kann der Ober-Lieutenants-Charakter von dem Regiments-Inhaber, und wenn sie sich besondere Verdienste durch längere Dienstjahre erworben haben, auch der Hauptmanns - oder Rittmeisters - Charakter verliehen werden , welches jedoch in der Gebühr Uinm Unterschied bewirkt.

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