Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

XXXI. Hauptstück. VII. Abschnitt. Von der Transportrrung der Kranken. 90 Verrechnung der während des Mc,» sches verwendeten Me» dicamente. Hkth. am 26. Apr. 3i5.il174». üch auch alle RechnungS-Docnmente fammt dem erübrigten Geldreste mit zurück zu nehmen. So hat auch der Feldarzt des Transportes von dem dirigirenden Spitalsarzte ein nur über­haupt ausgestelltes Zeugniß, wie er die Kranken überbracht habe, zu verlangen, welches er bey seiner Rückkehr deur dirigirenden Feldstabsarzte übergibt. §. 8080. In das nahmliche Spital, in welches die Kranken abgegeben wurden, hat der Feld­arzt die erübrigten Arzeneyen dem Spitals-Apotheker oder dem Chef-Arzte gegen Quit­tung zu übergeben, welcher solche mittelst des darüber erhaltenen Gegenscheines in Empfang zu stellen hat. Die Berechnung über die für den Transport erhaltenen und während desselben ver­wendeten Arzeneyen hat der Transports-Arzt nicht anders, als mittelst der Consignation über die kranke Mannschaft überhaupt zu machen, weil er auf dem Marsche nicht die Gele­genheit hat, ordentliche Ordinations - Zettel zu .führen, und ohnehin genug mit seinen Kran­ken beschäftiget ist; er führt daher bloß den E m p f a ng der Arzeneyen durch den aus der Feld-A p orheke erhaltenen Gegenschein auf; davon ist laut beyliegender Consignation der auf de m Tr ans Porte gewesenen Mann­schaft verwendet worden,und folgender Rest an Arzeneyen geblieben, welcher, laut beyliegender Quittung an die Feld-Apotheke bey bem Feldspi täte Nr. . . . abgegeben wunde. Diese kurze Rechnung übergibt er, sammt dem normalmäßigen Bataillons - Medicin- Kasten, bey seiner Zurückkunft wieder der nahmlrchen Feld-Apotheke, von welcher er die Arzeneyen und den Medicin-Kasten empfangen hat, und läßt sich eine Quittung darüber ausstellen, die er zu seiner Legitimation aufbewahrt. h. 808«. Der Transports-Officier geht, nach der Uebergabe seiner Kranken, mit der dabey commandirt gewesenen Mannschaft, inic den Wärtern und Aerzten wieder unverweilt auf seine alte Stelle zurück, und nimmt die Krankenwägen, wenn sie ärarisch waren, mit sich, so wie er auf denselben, wenn gerade Reconvalescirte zur Armee abgeschickt werden, zu gleicher Zeit solche in das Haupt-Quartier mitnimmt. . §. 8082. Ist die Gelegenheit, daß der Kranken-Transport zu Wasser gehen kann, so muß die nahmliche vornbeschriebene Ordnung beobachtet werden. Es müssen aber die Schiffe allemahl gedeckt, gut construirt und dergestalt eingerichtet seyn, daß der Kranke nicht dem etwa ein- dringenden Wasser und der dadurch entstehenden höchst schädlichen Nässe ausgesetzt ist. Au ch dürfen die Schiffe nicht überlegt werden, damit weder eine Ueberladung an Ge­wicht entstehe, noch den Kranken der zu ihrem Lager erforderliche Raum entzogen werde. Die Schwachen und stark Blessirten müssen mit dem nöthigen Bettzeuge und die Uebri- gen mit hinlänglichem Strohe, bey schon eingetretener rauhen Jahreszeit aber auch mit den nöthigen Kotzen oder Decken versehen werden. Die Schiffe müssen allezeit gelüftet seyn. Auf offenen Schiffen und Flößen Kranke zu transportiren ist höchst verbothen. Wenn der Transport aus mehr als 100 Kranken und Blessirten besteht, so müssen, nebst einem Oberarzte (nach Umständen sogar inehrere Oberärzte), auch einige Unterärzte dazu commandirt werden, welches nach der Beurtheilung des Chef-Arztes, von wo aus der Transport abgeschickt wurde, bestimmt werden muß. Vorzüglich ist auch bey solchen Wasser-Transporten auf einen angemessenen Vorrath an Victualien und Arzeneyen Bedacht zu nehmen, indem die Schiffe mehrmahls durch wi­drige Winde über die berechnete Zeit, öfters auch in solchen Orten aufgehalten werden, wo die erforderlichen Nahrungs - Artikel nicht aufzubringen "sind. bee 6et? ben ßwts Fen»£ranáporten commanöirí ten £>fficiere unö 2JíönnfcJ;aft. öttt *6. Zfjjr. 8i5. L 174». SrmtájJOKirung bey Äranfe» ju íCaiTer. #Ftf) £tn26,2rpf.8i5.L »74°.

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