Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
73 XXXI. Hauptstück. VI. Abschnitt. Hinlieferungvon Fleisch und Brot. Hkth. am 26. Apr. 8x5.l 1740. Verwendung der Dietualien. Hkth.am 26. Apr. 815, l 1740. Beobachtung bey dem Kochen des Fleisches und Zubereitung der Suppe. Hkth.am26.Apr. 8i5.l >74». Steixrhaktung der Küche und- Les Kochgeschirres. Hkth. am z6. Apr.3-5. L 1740. zu schriftlich autorisirten Unterärzte und einpn Krankenwärter abgehohlt, und demselben gegen Uebernahme seiner Vollmacht ausgefolgt werden. Die abgegebene Quantität jedes Victualien- Artikels ist sogleich in das in dem Magazine zu unterhaltende V ictu allen-Pro t oc 0 ll einzmragen, und sowohl von bem O ifidére, als von bem Rechnungsführer, zu bestätigen; der Küchenzettel selbst aber wird in die Spitalsküche abgegeben, und damit von jedem die nöthige Einsicht von demselben genommen werden kann, an einen bestimmten Ort aufgehangt, und erst nach dem gänzlichen Abspeisen Abends wieder der Kanzelley zum weiteren Rechnungsgebrauche geschickt. H. 8o55. Das Erforderniß an Rind-und Kalbfleisch, dann an Brot und Semmeln muß $ marin den Küchenzetteln ebenfalls ersichtlich gemacht werden, da aber beyde Artikel täglich, das Fleisch von dem Fleischhauer, und das Brot von dem dazu bestellten Bäcker, frisch einge- liefert werden müssen, so ist, sobald die Gebühr für den folgenden Tag entworfen ist, gleich Abends der Bedarf mittelst besonderer, von dem Rechnungsführer und dem Magazins-Officiere gefertigter Anweisungen den betreffenden Gewerbsleuten bekannt zu geben. Im Winter ist das Fleisch noch den nähmlichen Abend in das Magazin, im Sommer aber, wegen der Hitze, in der Frühe längstens bis vier Uhr in das Spital zu überbringen, und eben so sind auch Brot und Semmeln Winter undSommer täglich am frühesten Morgen dahin abzuliefern. §. 8o56. Die nach dem Küchenzettel aus dem Magazine erfolgten Victualien müssen sogleich in die Küche gebracht, und daselbst auch richtig nach den ordinirten Diät-Portionen verwendet werden, wovon auch der Spitals- Commandant, der Respicirende und der dirigirende Stabsarzt durch eigene Nachsicht die Ueberzeugung sich verschaffen müssen. Damit aber die Austheilung der erb mitten Diät-Portionen erleichtert wird, und jeder Abtheilung das Gebührende zugetheilt werden könne, so sind den Führern die Abtheilungs - Diat-Zettel einzuhändigen, die er jedoch gleich nach dem Abspeisungsgeschäfte wieder in die Spitals-Kanzelley abzugeben hat. Das Abgeben der Victualien in die Zimmer der Führer, und das Aufbewahren der Victualien daselbst, ist durchaus nicht gestattet. tz. 8057. Das Fleisch muß, so wie es in die Küche kommt, in Gegenwart des die Küche inspectio- nirenben Officiers und des Küchenführers noch Ein Mahl abgewogen, und in ihrer Gegenwart in die Kessel zum Abkochen gelegt werden. So lange das Abkochen dauert, muß nebst dem Officiere ein Unter-Officier in der Küche die Inspektion haben, der besonders darauf zu sehen hat, daß von den Victualien nichts entwendet werde. Eben so muß das Fleisch, wenn es genug gekocht ist, in Gegenwart des Küchen - Jnspections - Officiers wieder aus dem Kessel genommen, und die Portionen von dem Führer oder erstem Koche nach der Vorschrift ausgeschnitten werden. Aus dem Fleischkessel darf keine Suppe für die in berKüchecommandirten ober andere Menschen genommen werben, weil dadurch den Kranken die Suppe entzogen wirb, indem dieselben durch das wieder dafür zugegossene Wasser die erfordetliche Kraft und Substanz verliert. DaS von der Suppe abgeschöpfte überflüssige Fett muß getreulich statt des Schmalzes zuf Einbrennsuppe und zum Zugemüse verwendet werden. §. 8o58. Für die gute Zubereitung der Speisen muß vorzüglich gesorgt werden ; es ist daher notwendig , daß in jedem Spitale mehrere Leute, im Kochen ordentlich unterrichtet und geübt werden, denen auch nur das Kochgeschäft anvertrauet werden darf. In der Küche muß die größte Reinlichkeit herrschen, und die Köche selbst müssen sich möglichst rein halten. Besonders muß bey dem Kochgeschirre Reinlichkeit beobachtet werden, damit nicht durch deren schädliche Beschaffenheit auch die Speisen eine schädliche Eigenschaft erlangen.