Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

93 o h der medicinisch-chirurgischen Josephs-Akademie. 33i rion zu beobachten sind. Die Operation an den tobten Körpern muß daher mit aller der Be- huthsamkeir vorgenommen werben, als ob sie an einem Lebenden verrichtet wurde. Gewöhnli­cher Anse -n ifj diese Erklärung ohne Beyhülfe eines Aussatzes gegeben werden, aber da die Gabe des mündlichen Vortrages ohne Vorbereitung nicht allgemein, und Mangel der hierzu nothwen- digen Fassung nicht immer ein Beweis von dem Mangel der Fähigkeit ist, so kann einem minder beherzten Canditaren, welcher bereits bey den vorher gegangenen zwey Prüfungen voll­kommen Genüge geleistet har, erlaubt werden, sich eine Stunde vor der Operation in ein an den Hörsaal stoßendes Cabinett zu begeben, seine Gedanken zu Papier zu bringen, und solche dann aus seinem Aufsatze vorzutragen. H. 9201. Die zu der Operation erforderlichen Instrumente, Bandagen und andere Kunstgerath- schaften werden dem Operateur aus dem Vorrathe der Akademie gereicht; aber es ist ein Lherl der Prüfung mit, das; der Landitat solche selbst wählet, und zwar nach der Ordnung, als er davon bey der Operation Gebrauch zu machen har. §. 9202. Man hat bey der Akademie zu einem Grundsätze angenommen, sowohl in der Anlei­tung, als Ausübung alle ungewöhnlichen, nicht allgemein gut geheißenen Operations-Me­thoden, oder solche, die gefahrvoll und in ihren Folgen schädlich seyn können, zu verwerfen. D:e Candidaten sind daher bey dieser Prüfung verbunden, ihre Operationen in der Ordnung und nach der Methode einzurichten, die auf bin Akademie gelehrt wirb. §. t)2o3. Da alle Handverrichtungen zur Chirurgie von genauen anatomischen Kenntnissen ge­leitet werden, und nur von denselben ihre Zuverlässigkeit erhalten, so läßt man den Candi- daten auch einen öffentlichen Beweis ablegen, daß er die Zergliederung vollkommen inne hat. Zu diesem Ende hat der Director oder der Professor der Anaromie ihm einen Theil eines rod- ten Körpers zu bestimmen, welchen er in dem öffentlichen Hörsaale anatomisch zubereiten und genau demonstriren, zugleich die physiologische Theorie oder eigentliche Verrichtung dieses Theiles erklären muß. §. 9204. Wenn nach diesen sämmtlichen Prüfungen die Ballote einstimmig für den Candidaten ausfällt, wird ihm seine Beförderung zum Doctorate in dem nähmlichen Hörsaale, worin die dritte Prüfung gehalten worden ist, mit folgenden Morren öffentlich angekündiget: ^Nachdem Sie Ihre theoretischen und praktischen Studien der Vorschrift und Ordnung unse- »rer akademischen Gesetze gemäß vollendet, und bey den vorgenommenen Prüfungen über ihre in »allen Theilen der medicinisch-chirurgischen Wissenschaft erworbenen gründlichen Kenntnisse »öffentliche Beweise mit ungetheiltem Beyfalle abgelegt haben: so ernenne ich nach der dieser »Akademie, und mir, als Director derselben, von Seiner Majestät verliehenen Gewalt, »Sie hiermit zum Doctor der Chirurgie (indem er dem Candidaten den Doctor-Hut auf- »setzt), und setze Sie hiermit zugleich in alle Gerechtsamen und Befreyungen ein, welche von »dem Monarchen dieser Würde ertheilt werden, Kraft deren sie von nun an sowohl bey der »Armee, als dem Civil - Stande, die medicinisch - chirurgische Kunst aller Orten frey aus- »üben, sich überall der Ehr e n be n e n n u ng eines D oct ors der Chirurgie ge- »brauchen, und in dieser Eigenschaft die ersten damit verbundenen Stellen bekleiden können.« Hierauf hat der Beförderte nachstehenden Eid abzulegen, und erhält das Diplom- seines Grades. 1 §. 9205. Der Beförderte liefet stehend, mit empor gehobenen drey Fingern der rechten Hand, und vernehmbarer Stimme folgende Eidesformel ab: »Ich gelobe hiermit eidlich Seiner Majestät dem Kaiser mit aller pflichtmäßigen Treue »ergeben zu seyn, in dessen Allerhöchstem Dienste stets allen möglichen Fleiß und Eifer zu be- Ban) vui. . 84 * Die erforderlichen Instru­mente zu der Operation wer­ten dem Operateur aus dem Vorrathe der Akademie ge­reicht. Hkth. am >3. Feb. 786. Wie die Canditaten ihre Operationen einzurichten ha­ben. Hkth. am i3. Feb. 786. Der Canditat bat einen öffentlichen Beweis abzulegen, daß er die Zerqliederungskunft vollkommen inne hat. Hkth. a», »3. Feb. 786. Wie die Beförderung zum Doctorate der Candltgwn an­gekündiget wird. Hkth. gm i3. Feb. 786. Eidliche Angelobung für bit Magister und Dscroren der Chirurgie. Hkth. am i3. F»b. 786.

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