Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

% 34 II. Abschnitt. Von dem Spitals - Aufsichts- Persouale. XXXI. Hauptstück. II. Abschnitt. A . Von dem Spitals-Commandanten. Eigenschaften eines Spitals- Commandanten. Hkth. am 26. Apr. 3>5. L *740. §. 79Si* Der Comckandant hat die Aufsicht und Leitung des ganzen Spitales, und muß unablässig bey Tag und Nacht für das Wohl der Kranken sorgen; er muß daher auch eme vollkommene Kenntniß des ganzen Spitals -Systemes haben, damit er nicht durch willkühr- liche Forderungen Unordnungen veranlasse, welche nur nachtheilige Folgen erzeugen. Sein Wirkungskreis muß vorzüglich dahin sich richten, daß er die Rechte und das Gedeihliche des Kranken sowohl, als auch die Rechte eines jeden im Spitale dienenden Individuums zu handhaben wisse, Alles bewirke und zur Ausführung bringe, was zur Herstellung der Krieger beytragen, und Alles entferne, was denselben schädlich werden kann. §. 7962. t Da der Spitals - Commandant über Alles in Bezug auf Polizey, Oekonomie und ’ Rechnungswesen verantwortlich, aber nicht im Stande ist, Alles zu übersehen, auch man­ches Mahl solche Collisionen eintreren, die er allein zu entscheiden nicht vermag, so haben in jedem Garnisons - oder Feldspitale der Commandant, der erste Chef - Arzt und der das Spiral respicirende kriegscommissariatische Beamte eine eigene S pl t a ls-C 0 m mi ssi 0n zu bilden. Diese Commission hat das ganze Kranken -Versorgungsgeschäft im Zusammenhan­gs dergestalt zu leiten, daß der erste vorzüglich die militärische Ordnung, der zweyte das Heilungsgeschäft, und der dritte das Oeconomicum zum unmittelbaren Gegenstände hat. §• 7953« Alle Wochen an einem bestimmten Tage, nachdem die Speisen gekostet sind, soll unabänderlich von diesen dreygenannten Oberen, unter dem Vorsitze des Spitals -Commandan- ten oder seinem Stellvertreter, mit Zuziehung des Rechnungsführers und der angestellten Oekono- mie- Officiere, eme Commission , und, wenn es dieNoth erfordert, die Woche hindurch auch mehrere gemeinschaftliche Commissionen, selbst des Nachts abgehalten werden, wobey der Rechnungsführer oder ein geschickter Fourier das Protocoll führt, in welches die Gegen­stände mit dem Nahmen des Referenten ausgezeichnet werden, und wenn, wider Vernru- then, eine schon vorgetragene Sache noch nicht erlediget wäre, so ist jeder Umstand anzuge­ben , aus welchen Ursachen die Vollziehung nicht geschah. Ein jeder der Beysitzer muß alles dasjenige vortragen, was ihm ftit der letzten Sitzung einer näheren Betrachtung und Ueberlegung Würdiges vorgekommen ist, und nach Befund der Sache sollen daher jene Individuen, die hierzu weiteren Aufschluß geben, vorgeladen werden, wie es auch Keinem im Spirale verwehrt seyn darf, für den Fall, als er etwas vorzutragen hatte, dieses vorzubringen. Das Sessions-Protocoll wird jedes Mahl vvn allen Commissions-Gliedern mit oder'ohne Clausel unterschrieben, damit bey eintretenden Mißverhältnissen oder Untersu­chungen der Spitals-Ober - Direction der Beweis geliefert werden könne, an wem und wo der Fehler lag, und wie redlich und gewissenhaft von Allen zum Wohle der Kranken vorge­gangen worden sey. Ist von keiner Seite etwas zu bemerken, so ist selbst dieses bestimmt und ausdrücklich im Protocolle aufzunehmen, und durch gemeinschaftliche Unterschrift die abgehaltene Bera- thungs- Commission, und daß hierbey kein Mangel zur Sprache kam, zu beurkunden. ) 3« iifcfm Spitafe bat eine ©pitatii (iemmifliin 411 be> ftefeen. «m *6. Jívr.íi 5. L 1740. SBanti íiefe Bufattimíttíreí Cungeti $u gefcfeeixn fjrt&en. am 26. Jfpr. »i5.L 1740.

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