Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

3a6 XXXV. Hauptstück. III. Abschnitt. Es dürfen auch andere Aerzte mit Genehmigung des Oberst- Feldarjtes den theoretischen und practischcn Lehren bey- wohnen. Hkrh. am 3>. Dec. 784. Die Professoren haben sich Mühe zu geben, vollkommene Aerzte aus den zum großen Lehr-Curse berufenen Män­nern zu bilden. Hkth. am 3i. Dec. 7*4. Professoren, welche wegen kränklicher Leibesbeschaffenheit zum Lehramte unvermögend werden, werden nach ihrem Charakter in den Garnisonen angestellt. Hkth. am 3i. Der. 784. Die Professoren, so wie alle Aerzte der Armee, dürfen nichts in Druck geben, wenn sie es nicht vorher dem Oberst- Felvarzte vorgelegt haben. Hkth. am 18. Zun. 783. Der Professor der Chemie und Botanik hat öfters deS Jahres die Feldfpitals - Apo­theken und die Feld-Labora­torien zu bereisen. Hkth. am 3». Dec. 784. Vorschrift für den Professor, der auch zugleich Bibliorhecar ist. Hk th. am 3l. Dec. 784. §. 9173. Es ist zwar diese medicinisch - chirurgische Akademie eigentlich nur für Mllttär-Aerzte bestimmt, indessen können dennoch auch andere, jedoch nur mit Genehmigung des Oberst- Feldarztes, den dortigen theoretischen und practischen Lehren beywohnen. Sollte es sich aber ereignen, daß jemand Collegien hören, oder die Ordination und den Verband begleiten wollte, ohne daß er vom Oberst-Feldarzte eine schriftliche Erlaubnis; erhalten, oder wenn er sie auch bekommen, solche dem Stabsarzte nicht vorgezeigt hatte, so muß er es sich ge­fallen lassen, wenn ihm von den Stabsärzten beydes untersagt wird. §. 9*74. Es haben nicht nur allein die Professoren sich alle mögliche Mühe zu geben, vollkom­mene Aerzte aus den zum großen Lehr-Curse berufenen Männern zu bilden, sondern es haben auch die Aerzte, die auf eine solche Art geleitet worden sind, sich nach allen Kräften für den allerhöchsten Dienst zu verwenden. §. 9175. Wenn die Professoren von der Akademie wegen kränklicher Leibesbeschaffenheit zum Lehramte unvermögend werden sollten, so werden sie nach ihrem Charakter in der besten Garnison angestellt, damit sie wenigstens in solchen Orten ihr Leben ruhig zubringen kön­nen. Sollten sie hingegen wegen sehr langer Dienstjahre für den Lehrstuhl unfähig wer­den, so haben sie eine angemessene Pension zu erwarten. tz. 9176. Es sind nicht allein die Professoren, sondern auch alle Aerzte von der Armee verbun­den, nichts in den Druck zu geben , bevor sie es nicht dem Oberst-Feldarzte vorgelegt und von ihm das Imprimatur erhalten haben. §. 9177. Da der Professor von der Chemie und Botanik zugleich Director der Medicamenten- Depositorien und Feld -Aporheken ist, so hat er öfters des Jahres nicht nur allein dieFeld- fpitals-Apotheke und das große Feld - Laborarorium zu Wien, sondern auch ein Jahr um das andere die auswärtigen großen Depositorien wechselweise zu visirireu, und hiervon den schriftlichen Rapport an den Oberst-Feldarzt abzulegen, worin zu bemerken ist, ob die Ma­terialien, und die einfachen sowohl, als die zusammen gesetzten Arzeneyen nach der bestimm­ten Vorschrift zubereitet und im guten Stande sind; denn dieser muß alsdann dem Hof­kriegsrathe Rapport erstatten. §. 9178. * So oft der Oberst-Feldarzt anatomische, chirurgische, medicinische, chemische, bota­nische u. dgl. Bücher in die Bibliothek der Akademie schicket, sie mögen auf Rechnung des Aerariums gekauft, oder von Gutthätern geschenkt worden seyn, muß jederzeit jener Pro­fessor, der Bibliothecar zugleich ist, den Nahmen des Buches und die Auflage in den Bü­cher -Catalog eintragen, vorzüglich aber bey jenen, die von Wohlrhätern geschickt worden sind, zum Zeichen der Dankbarkeit die Nahmen des Gebers einschreiben; auch muß an der inneren Seite des Deckels der in Kupfer gestochene kais. Adler fest gemacht werden, um das Buch damit zu bezeichnen, wem, und wohin es gehöre. Sodann werden sie in die gehö­rigen Fächer eingesperrt. Die auf Kosten des Aerariums erkauften Bücher müssen erstlich in die Wohnung des Oberst-Feldarztes gebracht werden, dcuuit er sie in sein Protocoll einschreiben lasse; sollte es sich aberzutragen, daß dem Bibliothecar einige Bücher als ein Geschenk für die Bibliorhek eingehändiget werden, so ist er verbunden, dem Oberst-Feldarzte den Titel des Buches und den Nahmen der Gebers anzuzeigen, damit er auch dieses in seinem Protocolle vormer­ken lassen kann.

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