Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
334. Es darf kein zum Lehe -Curse beorderter Zuhörer abgängig seyn »der zu spät fertimen. Hkth. «fit 3i. Dec. 784. Wann der anatomisch - me- dicinisch - chirurgische Lehr- Curs seinen Anfang nimmt. Hkth. am 11.Apr. 78». s> » 3t.Sfc.784, Bey Anfang des Lehr-Cur- ses wird eine besondere Vorlesung gehalten. Hkth. am 3i. See. 784. Was ju beobachten ist, wenn Professoren erkranken. Hkth. am 3i. Sec. 784. Es darf kein Professor einem zum Lehr - Curse commandirten Arzte erlauben, sich von der Städt zu entfernen, ikrh. am 3i. Dec. 784. getragenen Theilen der Wissenschaft zu prüfen, weil nicht nur dadurch der Eifer unter den Schülern vermehrt, sondern auch ihr Gedächtniß geübt und geschärft wird. Hierbey haben die Professoren Gelegenheit, um so besser einsehen zu lernen, welchen Fortgang in den Wissenschaften ihre Schüler nehmen. §. 9162. Die Professoren der Chirurgie haben in jedem Monathe einen Oberarzt zu bestimmen, der beobachten muß, ob nicht einige von den zum Lehr-Curse beorderten Zuhörern im Collegium abgängig oder zu spät gekommen sind. Die Professoren haben denjenigen, der zu spät kommt, zur Verantwortung zu ziehen, und, wofern er keine wichtige Ursache anzuführen hat, ihm einen Verweis zu geben. Im Falle es aber öfters geschehen sollte, so muß es dem Oberst-Feldarzte gemeldet werden, damit dieser den Nachlässigen zu seiner Pflicht anhalte, oder mit dem Berichte seiner Nachlässigkeit zum Regiments zurück schicke. §. 9163. Der anatomisch - medicinisch - chirurgische Lehr-Curs, dem die Aerzte zwey Jahre lang beywohnen sollen, nimmt immer mit dem Militär - Jahre seinen Anfang. Die Vorlesungen werden täglich, Sonn- und Festtage ausgenommen, zu den bestimmten Stunden gehalten. Es dürfen keine Ferien Statt haben, außer vom Vorabende des Christtages bis zum neuen Jahre, und vom Palmsonntage bis zum Sonntage in aibis. Da im Monathe August bte Hitze zu groß, auch zu dieser Zeit öfter die Armee im Lager ist, wobey sich die bey den Regimentern angestellten Aerzte nothwendiger Weise einfinden müssen, und eben diese sonst, wenn sie nicht durch wichtige Regiments-Dienste verhindert werden, verbunden sind, den Vorlesungen beyzuwohnen, so hat dieser Monath zur Vaganz-Zeit zu dienen, und es sind dieselben von den Vorlesungen frey; die zum zweyjährigen Lehr-Curse berufenen Aerzce aber müssen dennoch auch während der Vaganz-Zeit sowohl denOrdinativns- als Verbind- stunden beywohnen, und die Jnspection des Spitales der Ordnung nach, wie in den übrigen Monathen, übernehmen. 9164. Bey dem Anfänge des Lehr-Curses wird allezeit eine besondere Vorlesung, welche als Einleitung dienet, von jenem Stabsarzte, den der Oberst-Feldarzt dazu bestimmen wird, gehalten. Diese Antritrsrede soll von dem Alter, der Nothwendigkeit und den Vorzügen der Wundarzeneywiffenschaft handeln, die Hülfsmittel und die vorläufigen Kenntnisse, vermittelst welcher diese Wissenschaft gehörig erlernt und ausgeübet werden kann, an- zeigen, und von Allem, was auf das äußere Betragen eines Arztes Beziehung hat, Meldung thun. Dieses letztere macht nicht nur einen großen Eindruck auf die Menschen überhaupt, sondern dienet nebstbey zur Empfehlung. tz° 9165. Die Professoren dürfen ihre Vorlesungen unter keinem Vorwände, was es auch immer für einer seyn mag, unterlassen, und im Falle einer von ihnen erkranken sollte, so kann er sein Manuscript indessen einem anderen von seinen Collegeit oder auch dem Prosec- tor geben, damit im Lehr - Curse keine Lücke gemacht wird. In dieser Hinsicht ist es nö- thig, daß jeder Professor sein Manuscript vollständig hat, und es ordentlich vorlieset; doch muß hiervon allezeit dem Oberst- Feldarzte die Nachricht ertheilt werben. Eine ähnliche Vorsicht ist auch in Ansehung der einem abwesenden Professor anvertrauten Kranken zu beobachten. Sobald der krank gewordene Professor aber wieder genesen ist, muß er alsogleich wieder zu seinen sonstigen Pflichtleistungen zurück kehren. §. 9166. Kein Professor darf einem zum Lehr-Curse commandirten Arzte erlauben, sich unter was immer für einem Vorwände auch nur auf Einen Tag von der Stadt zu entfernen. Dieses muß jederzeit dem Oberst-Feldarzte gemeldet, und zur Beurtheilung und Entscheidung überlassen werden-, ob die Ursa he zur Entfernung gründlich genug sey. XXXV. Hauptstück. III. Abschnitt.