Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

3 «8 wan n außerordentliche Si­tzungen gehalten werden. Hkth. dm »3. §eb. 786. Wer den ordentlichen Der- famyrlungen beyzuwohncn be­rechtiget ist. Hkth. am i3. Feb. 786. Wer den Vorsitz bey Ver­sammlungen führt. Hkth. am >3. Feb. 786. Rang des Secrctärs der Aka- fccmte. Hkth. am i3. Feb. 786. Bey den Versammlungen ist itlts JAikglied verbunden, so­bald der Director mit dem Glöckchen ein Zeichen gibt, Stillschweigen zu beobachten. Hkth. am >3. Feb. 786. Welches die vorzüglichsten Gegenstände der ordentlichen Versammlungen sind. Hkth. am i3. Feb. 786. Abhandlungen, Beobachtun­gen rc. muffen an die 'Akade­mie postsrcy eingesendet wer­den­Hkth. am ,3. Feb. 786, schub leidenden dringenden Falle um Rath ersucht würde, so werden Versammlungen auch außer dem Donnerstage gehalten. §. 9121. Die außerordentlichen Sitzungen hingegen werden über Angelegenheiten gehalten, bte auf die innere Ordnung und Verfassung der Akademie, auf Staturen und dergleichen Beziehung haben. Zu diesen treten nur der Director, Vice-Drrector, Secre- tar, die beständigen Mitglieder, nähmlich die Professoren der Akademie, und der dirigi- rende Stabsarzt vom Spitale zusammen. §. 9133.­Den ordentlichen Versammlungen aber sind sowohl die wirklichen als einverleibten Mitglieder, auch die auswärtigen, wofern sie anwesend sind, beyzuwohnen berechtiget; daher sollen alle anwesenden Mitglieder der ersten und zweyten Classe, mit Vorwiffen des Direktors, jedes Mahl zu den Sitzungen emgeladen, und vom Lage und von der Stunde derselben benachrichtiget werden. Correspondirende Akademisten haben in der Versammlung keinen Zutritt, es sey denn in einem erheblichen besonderen Falle, oder wenn sie der Aka­demie eine Sache von Wichtigkeit vorzutragen oder vorzulesen hatten. §. 9128. Den Vorsitz bey den Versammlungen führt der Director. In dessen Abwesenheit vertritt der V i c e-D i r e c t or se i n e Stelle, jedoch muß dem Director über Alles, was während seiner Abwesenheit bey der Akademie behandelt wird, von dem Stellvertreter ausführlicher Bericht gegeben werden. Jedes Mitglied hat sich von selbst zu bescheiden, daß es dem Vorsitzenden Viee-Di­rektor zu der nahmlichen achtungsvollen Rücksicht, wie dem Direktor selbst, verpflichtet ist. Wenn der Director zugegen ist, nimmt der Vice-Director zu dessen Rechten den Platz ein. h. 9124. Den dritten Rang, dem Director zur Linken, nimmt in den Versammlungen der Secretar der Akademie ein; dann folgen zu beyden Seiten zuerst die beständigen, diesen zunächst die übrigen wirklichen, endlich bte einver­leibten Akademisten, wofern deren zugegen sind, sämmtlich nach dem Alter ihres Eintrit­tes in die Akademie. §. 9125. Um zu verhindern, daß bey den Versammlungen in Vertheidigung der Meinung, oder bey sonst einem Anlasse niemand sich durch Elfer und nichts beweisende Hitze zu weit führen lasse, ist jedes Mitglied verbunden, sobald der Director mir dem Glöckchen em Zei­chen gibt, das Stillschweigen zu beobachten. Auf den Fall, (dessen Ereignung aber sich bey Männern von Denkungsart nicht cinmahl vermuthen laßt), daß ein Mitglied starrig genug wäre, nach gegebenem Zeichen noch fortzufahren, und die Geschäfte mit hitzigem Gezanke zu unterbrechen, ist der Direktor berechtiget, zu befehlen, daß es aus der Versammlung abrrete. h. 9.26. Die vorzüglichsten Gegenstände der ordentlichen Versammlungen sind: die Beurtheilung eingescndeter Schriften, die Bestätigung und Berichtigung besonderer Beobach­tungen in Absicht auf chirurgische Operarions-Methoden, oder auf gewisse innerliche oder äußer­liche Arzeneyen, Berathschlagungen über schwere Krankheitsfälle, und die Begehung des Eh- rengedächtnisses für verstorbene Mitglieder. §- 9127* Abhandlungen, Beobachtungen, oder was sonst immer fúr Pi u f fa- tze und Schriften an die Akademie müssen postfrey eingesendet werden. Der gewöhnliche Umschlag derselben ist: Pin den Secretar der medicinisck­chirurgischen Josephs - Akademie. Sollten solche Aufsätze unter der Aufschrift XXXV. Hau.ptstück. III. Abschnitt»

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