Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
2()f> Was mit den Eadettcn, welche sich weigern, die ihnen zuer- kannte Strafe auszustehen, zu geschehen hat. Hkth. (tm3i. Die.731. » » >6.3än. 776. Welche verbrechen unter jene gegen die Subordination gehören. Hkth. am 3>. Die. 752. » » »6.2än. 776. Was zu geschehen hat, wenn sich einer weigert, von dem minder Vorgesetzten die anbefohlene Strafe anzunchmen. Hkth.am3>.Dec. , » » 16. Jan. 77S. Kein Cadett soll sich eine Sache zwey Mahl befehlen lassen. Hkth. am3>.Dec. 7S2. » » 16.3fln. 776, Der Caöeíí soll um die De- frcyung der Strafe bitten schicken ; was er nach ausgestandener Strafe schuldig ist. Hkth. aM3'.Dec. 752. » » ib. Jan.776. zubringen. Nur soll ein jeder sich erinnern, daß ungegründete Beschwerden gegen Vorgesetzte unfehlbare Strafen nach sich ziehen. tz. 8969. Wenn, wider Vermuthen, ein Cadett sich weigern sollte, eine ihm zuerkannte Strafe auszustehen, oder wohl gar sich zu strauben, wenn er ergriffen wird, um in den Arrest oder zur Empfangung einer anderen Züchtigung abgeführet zu werden, der wäre in dem Augenblicke nicht als ein Cadett, sondern als ein Uebelthäter und Aufwiegler anzusehen, bey welchem keine Rücksicht mehr Statt hat, und zu dessen Bezwingung alle, auch sonst ungewöhnliche Mittel gebraucht werden sollen. Die Cadetten selbst würden schuldig seyn, hierbey Hand anzulegen , wenn sie nicht erwarten sollten, daß man die Militär-Wache oder die Bedienung zu diesem Endzwecke gebrauche. tz. 8970. Unter die Verbrechen gegen die Subordination gehören vornehmlich alle Widersetzlichkeiten gegen die empfangenden Befehle; ferner beleidigende Reden und Begegnungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte; eben so auch alles Aufhetzen und Verabredungen mit mehreren, und dergleichen. Diejenigen, welche sich eines dieser Verbrechen schuldig machen, sollen ohne Nachsicht, und nach Umständen des Verbrechens, des Alters und der erlangten Emsichten, welche das Verbrechen und die Strafe allemahl vergrößern, nach aller Strenge bestraft werden. Wenn die Arreststrafen durch mehrere Tage fortdauern sollten, so soll der Arrestant, um in seinen Lehrübungen nichts zu versäumen, nach Vorschrift der Tageordnug in die ihn betreffenden Vorlesungen, und nach Vollendung derselben immer wieder zurück in den Arrest geführet werden. tz. 8971. Wer sich weigert, die von einem minderen Vorgesetzten anbefohlene Strafe anzunehmen, es mag die Ursache beträchtlich oder gering seyn, hat sich zu versehen, von höheren Orten noch schärfer bestraft zu werden, und außer dem die vorher angeordnete Strafe auch noch auszustehen. Sollte sich ein Cadetten - Unter-Officier auf eine solche Art vergehen, so wäre seine Degradirung die unmittelbare Folge seines Verbrechens, welcye weiters die Verzögerung seiner Ausmusterung nach sich ziehen würde. h. 6972. Kein Cadett soll sich eine Sache zwey Mahl befehlen lassen, sondern sogleich Folge leisten • und nicht Widerreden, wenn er nicht einer scharfen Ahndung sich aussetzen will; auch soll er gelassen bleiben, er mag mit guter Art oder rasch über etwas von einem Oberen angeredet werden. Es ist bey schwerer Strafe verbothen, Ungestüm mir Ungestüm zu beantworten. Die gute und verschiedene Art, mit welcher ein Verweis, eine Ermahnung angenommen und ertragen wird, beweiset, daß derjenige, den die Sache angehet, ferne Pflichten kennet, und sie auszuuben weiß. §. 8973. Bey jederanbefchlenen Strafe, sie komme vonHöheren oder Niederen, und es sey die Dauer derselben bestimmt oder nicht, soll der Cadett schuldig seyn, um die Befreyung bitten zu lassen; es sey hernach durch zwey seiner Cameraden, oder durch denjenigen, dem man den Auftrag gemacht hat, die Strafe zu vollziehen, widrigen Falls die bereits angeordnete Strafe jedes Mahl um ein Nahmhaftes verschärft werden soll. §• 8974. Nach ausgestandener Strafe ist der Bestrafte schuldig, sich durch einen Feldwebel oder Officier, je nach Verhältniß des Charakters desjenigen, der die Strafe angeordnet hat, zu eben Gedachtem führen zu lassen, um sich dorr für die empfangene Strafe zu bedanken. XXXV. Hauptstück. I. Abschnitt.