Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

4 3 & Was -ie Spitäler - 08er# Direktion zu beobachten hat, wenn Vie Kranken der Civil- Lbsorge übergeben werden. Hkth. am »b. Apr.öiS. G iy4o. Obliegenheiten des bey der Direction angestellten Seto# Kriegs-Eommissärs. Hkth. am 16, Apr.öiS. L 1740. Abrechnung mit denVictu«- !itn - Lieferanten. Hkth. am »6. Apr. Si S» l- 1740. Abnahme der Victualien durch Requisition. Hkth.am-6.Apr.ö,s.L 174». XXXI. Hauptstück. I. Abschnitt. Mandanten im voraus zu belehren, wie sie sich rücksichtlich der zurück bleibenden Kranken und des ihnen nebst bem nöthigen Personale beyzulassenden Vorrathes an Arzeneyen, Requisiten und Victualien zu benehmen haben. §. 7942. Wenn die zurück zu lassenden Kranken ganz der Civil-Obsorge übergeben werden müs­sen, so hat sie alles Nöthige einzuleiten, damit die erforderlichen Vorräthe zur Bedeckung des Bedarfes auf die ersten Tage, und alles zurück bleibende Spitals-Eigenthum ordentlich übernommen und quittirt, sofort der Ersatz an Aufsichrs-, ärztlichem und Wart-Personale vom Politicum richtig beygestellt werde. tz. 7943. So wie unablässige Sorge für das Wohl der Kranken und verwundeten Krieger nach allen Rücksichten die erste Pflicht der Feldspitaler - Ober-Direction ist, eben so hat sie auch auf die gute Wirthschaft in den Spitälern und auf die möglichste, mit bem ersten Zwecke nur immer vereinbarliche Schonung des Aerariums ihr stätes Augenmerk zu richten. In dieser Absicht hat vorzüglich der der Ober - Direktion beygegebene Feld-Kriegs- Commifsär in die ökonomische Gebahrung der Spitäler Einsicht zu nehmen, und durch die Respicirenden derselben sich alle erforderlichen Daten und Aufschlüsse zu verschaffen, damit jeder etwa eingeschlichenen Unwirthschaft auf den Grund gekommen, der Schuldtragende ent­deckt, und dafür nach Verdienst angesehen, auch in Fällen, wo Unkenntniß vom Dienste, eine sträfliche Nachlässigkeit, oder wohl gar eine eigennützige Absicht sich entdecken sollte, nicht nur der Dienst solcher Individuen entledigt, sondern nach Umständen auch die gesetzliche Strafe mtber sie verhängt werde. Er hat darauf zu sehen, daß das Rechnungsgeschäft fortan in currentem Gange er­halten werde; daß in keinem Spitale irgend ein Rückstand entstehe, in welcher Absicht jedes Spital mit Ende eines jeden Monathes, unter der Mitferrigung seines Respicirenden, den Ausweis über die aufgearbeiteten, reoibirten und wirklich einge- schickten Rechnungen an die Ober-Direction einzusenben hat. §. 7944* Wenn die Victualien und Getränke oder sonstige Erfordernisse durch Lieferanten beyge- schafft werden, so hat die Ober-Direction, nachdem die dießfattsigen Concracte entweder vom Armee-General-Commando, oder nach Umständen vom Hofkriegsrathe selbst ratificirt worben sind, auf deren pünktlichste Erfüllung feste Hand zu halten, und keine Plbtretung solcher Contracte an andere Unternehmer Statt zu geben. Von diesen Contracten ist einem jeden Feldspitale eine vollständige Abschrift, jedoch mit Hinweglassung der stipulirten Victualien-Preise, hinaus zu geben, und genau dafür zu sorgen, baß diese Preise der Spitäler nie bekannt werben. Die monathliche Abrechnung mit den Lieferanten ist demnach jedes Mahl bey der Spitäler-Ober-Direction vorzunehmen. Dieses ist vorzüglich auch bas Geschäft des bey der Direction angestellten Feld-Kriegs-Eommissärs, der dabey genau darauf zu sehen hat, daß jede Bevortheilung des Aerariums versichert hintan gehalten werbe. Er hat auch nach gepflogener Abrechnung über die bem Lieferanten gebührende Bezahlung den Entwurf auszu­fertigen, in welchem sämmtliche Dokumente zu allegiren und beyzulegen sind. Der instruirte Entwurf ist sodann von der Spitäler-Direktion bem Armee - Gerreral - Commando einzusen­den, um den ausfallenden Betrag aus der Feld-Operations-Cassa erfolgen zu machen. h. 7945. An Fällen, wo die Victualien und Getränke ganz ober zum Theil im Wege der Re­quisition aufgebracht werben müssen, ist es die Pflicht der Ober-Direction, dafür zu sor­gen, und einverständlich mit dem Landes-Ober-Commissariac nach ben von dem General- Commando erhaltenen Weisungen solche Einleitungen zu treffen, damit jedes Spital seinen Bedarf in rechter Zeit, in der gehörigen Güte und Plnzahl richtig erhalte, jeder Unfug

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